{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-06-14_1_StR_179_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-06-14","aktenzeichen":"1 StR 179/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 7”\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 179/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Industriekaufmann Ekkehard Hubertus KW aus\n\nTEE, geboren zrı GE 1935 in TAU OHHEEEEEEN.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nH\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Juni 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt u pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EiiiuiEEEEEEEEEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\nBZ\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Tübingen\nvom 3. November 1987 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist; jedoch bleiben\ndie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht Stuttgart zurück-\n\nverwiesen.\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung in zwei Fällen und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen\nverurteilt; in eine dieser Strafen sind vier Einzelstrafen\naus einem früheren Urteil einbezogen. Die Revision des Angeklagten, die das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachrüge\nangreift, hat teilweise Erfolg.\n\n1. Der Beschwerdeführer rügt als Verfahrensfehler die\nVerletzung des Rechtsstaatsprinzips durch die Tätigkeit\neines befangenen Staatsanwalts und die Verletzung der\n\nMenschenwürde des Angeklagten durch unzulässige Ermittlungsmethoden im Fall MEER (11 ı). Die Rügen haben keinen\nErfolg.\n\na) Die Befangenheit des in der Sache tätig gewordenen\nStaatsanwalts ergibt sich nach Meinung der Revision daraus,\ndaß die Kriminalpolizei in Absprache mit ihm einen Artikel\nin die Tagespresse lanciert habe, in dem die damals gegen\nden Angeklagten erhobenen Vorwürfe geschildert und Frauen\naufgefordert worden seien, sich zu melden, falls sie in\ngleicher oder ähnlicher Weise wie geschildert angegangen\nworden seien; im gleichen Sinne seien verschiedene Frauen\nangeschrieben worden, deren Anschriften in den Unterlagen\ndes Angeklagten gefunden worden seien. Die Voreingenommenheit zeige sich weiter in der Einstellungsverfügung der\nStaatsanwaltschaft vom 15. Juli 1987, in der das Verfahren\ngegen den Angeklagten wegen verschiedener Tatvorwürfe eingestellt wurde; in dieser Verfügung habe der Staatsanwalt\nSachverhalte in rechtlich nicht vertretbarer Weise als\nSexualdelikte eingestuft. Schließlich habe der Staatsanwalt\nunzulässige, aus dem Intimbereich des Angeklagten stammende\nBeweismittel in die Beweismittelliste der Anklageschrift\naufgenommen und in seinem Plädoyer wesentliche Wertungsergebnisse der Sachverständigen ignoriert.\n\nAuf Grund dieses Vorbringens hat der Angeklagte in der\nHauptverhandlung beantragt, das Verfahren mangels ordnungsgemäßer Anklage gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Diesen\nAntrag hat das Landgericht durch Beschluß vom 2. Oktober\n1987 zurückgäwiesen.\n\nAH\n\nDie Einstellung des Verfahrens auf Grund des Vorbringens des Angeklagten ist vom Landgericht zu Recht abgelehnt worden. Grundsätzlich ist es nicht angängig, aus dem\nVorgehen von Polizei und Staatsanwaltschaft bei ihrer Aufklärungs- und Verfolgungstätigkeit oder aus ihrem Verhalten\nvor Gericht ein Verfahrenshindernis herzuleiten. Als Mittel\nder Disziplinierung ist der Verlust des Strafanspruchs weder\nzulässig noch geeignet. Eine solche Folge ist dem geltenden\nRecht fremd (BGHSt 33, 283, 284 im Anschluß an BGHSt 32,\n345, 350 f£f.).\n\nEin Ablehnungsgesuch gegen den Staatsanwalt hat der Beschwerdeführer dagegen in der Hauptverhandlung nicht angebracht. Die Frage, ob ein solches Gesuch zulässig gewesen\nwäre, bedarf daher hier keiner Entscheidung. Der Senat neigt\njedoch in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung\nzu der Ansicht, daß die geltende Strafprozeßordnung für die\nAblehnung eines Staatsanwalts wegen Befangenheit keine\nrechtlichen Grundlagen bietet und daß auch den SS 141 bis\n151 GVG Rechtssätze über die Ablehnung von Staatsanwälten\nnicht entnommen werden können (BGH NJW 1980, 845, 846).\n\nb) Entgegen der Meinung der Revision führen die Ermittlungsmethoden von Polizei und Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren nicht zu einem Verbot der Verwertung der\ndadurch erlangten Aussage der Geschädigten “u. Eine Verletzung des § 136a StPO liegt ersichtlich nicht vor; der\nAngeklagte selbst macht nicht geltend, er sei in seiner\nFreiheit der Willensbetätigung und Willensentschließung beeinträchtigt worden. Darin, daß die Geschädigte, die\nzunächst auf eine Anzeige verzichtet hatte, sich erst Jahre\n\nspäter - möglicherweise auf Grund der genannten Presseveröffentlichung - an die Polizei wandte, liegt auch sonst\nkeine Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze.\n\n2. Die Sachrüge hat dagegen teilweise Erfolg.\n\na) Das festgestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt\nallerdings entgegen der Meinung der Revision die objektiven\nVoraussetzungen der Tatbestände der sexuellen Nötigung\n(Fälle II 1, 3) und der Vergewaltigung und Freiheitsberaubung (Fall II 2). Das bedarf keiner näheren Erörterung in\nden Fällen II 1 und 2. Aber auch im Falle II 3 hat der Angeklagte Gewalt angewendet. Gewalt gegen eine Person im\nSinne der SS 177, 178 StGB setzt nur eine nicht ganz unerhebliche, gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung\nvoraus, die von diesem nicht nur als seelischer, sondern\nauch als körperlicher Zwang empfunden wird und die einen\npsychisch determinierten Prozeß in Gang setzt; ein besonderer Kraftaufwand ist nicht erforderlich (BGH NStz 1981,\n218; 1985, 71; vgl. BGHSt 23, 126, 127). Diese Voraussetzungen sind nach dem festgestellten Sachverhalt erfüllt.\nDer Angeklagte zog, nachdem er mehrere Stunden durch eine\nVielzahl von Übergriffen versucht hatte, zum Geschlechtsverkehr zu kommen, schließlich die sich verzweifelt an ihrem\nStuhl festhaltende Frau BE auf das Bett hinüber. Obwohl\nsie dort soweit wie möglich an die Zimmerwand zurückwich,\ndrang der Angeklagte mit dem Finger in die Scheide ein; anschließend drückte er ihre zusammengepreßten Beine noch\nweiter auseinander, wogegen sich die Frau mit geringer, aber\ndeutlich wahsnehmbarer Kraft wehrte, und berührte sie mit\nseinem Glied einige Zeit an der Scheide (UA S. 16, 17).\n\nu\n\nSoweit die Revision in diesem Zusammenhang weiter\ngeltend macht, in den Fällen II 2 und 3 werde aus den Feststellungen nicht deutlich, ob die Duldung der sexuellen\nHandlungen auf Grund Gewaltanwendungen oder der Drohung\n(Fall II 2) oder der Übergriffe und des Redens des Angeklagten (Fall II 3) erfolgte, trifft dies nicht zu. Das\nLandgericht stützt die Verurteilung jeweils auf Gewaltan-\n\nwendung.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts zum objektiven Tatgeschehen in allen drei Fällen beruhen auch nicht auf einer\nrechtsfehlerhaften Beweiswürdigung. Insbesondere trifft der\nEinwand der Revision nicht zu, das Landgericht habe naheliegende andere Möglichkeiten der Beurteilung übersehen. Im\nFalle II 1 hat das Landgericht die Möglichkeit einer Personenverwechslung überprüft und schon auf Grund der Einräumung\ndes Angeklagten ausgeschlossen (UA S. 19). Im Falle II 2 bedurfte die Frage einer - gewaltlosen - Überrumpelung keiner\nErörterung, nachdem die Geschädigte das gewaltsame Vorgehen\ndes Angeklagten eindeutig geschildert hatte und das Landgericht diese Schilderung als glaubhaft ansah. Im Falle II 3\ngab die Darstellung, die die Geschädigte vom Tatgeschehen\ngab, keinen Anlaß zur Prüfung, ob sie ein \"unglückliches\nVerführungserlebnis\" als Gewaltanwendung darstellte; daß das\nunentschlossene, naive Verhalten der Geschädigten die Tat\nprägte, hat das Landgericht nicht übersehen (UA S. 33).\nSchließlich liegen die behaupteten Denkfehler und Widersprüche in der Beweiswürdigung ersichtlich nicht vor.\n\nb) Dagegen sind die Darlegungen, mit denen das Landgericht vorsätzliches und schuldhaftes Handeln des Angeklagten bejaht, nicht frei von Rechtsfehlern.\n\nIn den Fällen II 2 und 3 hat die Strafkammer zwar jeweils ausdrücklich festgestellt und mit Tatsachen belegt,\ndaß der Angeklagte den entgegenstehenden Willen der Frauen\nerkannt hat (UA S. 21, 23). Andererseits haben die psychiatrischen Sachverständigen, deren Beurteilung sich das Landgericht zu eigen gemacht hat, zur Persönlichkeitsstruktur\ndes Angeklagten ausgeführt, dieser zeige eine deutliche Tendenz, eigenes Verhalten, auch Erwartungshaltungen, in anderen wiederzuerkennen. Bedenke man den jeweiligen situativen\nKontext, könne es in den Fällen II 2 und 3 zu einer Situationsverkennung im Sinne einer projektiven Verkennung gekommen sein. Diese als andere seelische Abartigkeit eingestufte\nPersönlichkeitsstörung des Angeklagten würdigt das Landgericht nur unter dem Gesichtspunkt einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit; unerörtert bleibt die\nFrage, ob die festgestellte Persönlichkeitsstörung dazu führen konnte, daß der Angeklagte die ablehnende Haltung und\nden Widerstand der Frauen als solche nicht erkannte. Eine\nsolche Prüfung lag jedoch bei der angenommenen Möglichkeit\neiner Situationsverkennung im Sinne einer projektiven Verkennung nahe, weil dadurch vorsätzliches Handeln des Angeklagten in Frage gestellt ist. Das gilt uneingeschränkt im\nFalle II 3 in Anbetracht der nicht sehr erheblichen Gewaltanwendung durch den Angeklagten und des geringen widerstandes der Geschädigten; im Falle II 2 liegt eine Situationsverkerfnung angesichts des massiven Vorgehens des Angeklagten eher fern, ist jedoch nicht mit Sicherheit auszuschließen.\n\n174\n\nAnders liegt es im Falle II 1, in dem kein sich dynamisch entwickelndes Geschehen, insbesondere keine nähere\nBeziehung zu der angegriffenen Frau vorlag und die Annahme\neiner Situationsverkennung nach allem nicht in Betracht kam.\nDoch hat das Landgericht hier bei der Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten unerörtert gelassen, daß er sich\ngut ein Jahr vor der Tat von seiner Ehefrau getrennt hatte\nund anschließend geschieden wurde und daß diese Eheprobleme\nvor der Trennung der Eheleute \"zu einem mehrwöchigen Aufenthalt des Angeklagten in der Universitäts-Nervenklinik TB -\n&B und im Psychiatrischen Landeskrankenhaus zZ seführt hatten (UA S. 3). Aus dem Urteil geht nicht hervor, ob\nsich die Sachverständigen auch zu den Klinikaufenthalten des\nAngeklagten geäußert haben und ob sich die Lebenssituation\ndes Angeklagten zur Tatzeit im Herbst 1979 schon wieder so\nkonsoldiert hatte, daß seine Schuldfähigkeit außer Frage\nstand.\n\n- 10 -\n\nDie aufgezeigten Mängel betreffen in allen Fällen nur\ndie subjektive Tatseite; die Feststellungen zum objektiven\nTatgeschehen können daher aufrecht erhalten bleiben.\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 StPO\nGebrauch gemacht.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nGranderath v. 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