{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-06-09_1_StR_225_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-06-09","aktenzeichen":"1 StR 225/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ges. über die Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG) $S 16\nAbs. 1 Nr. 7;\nStGB 1975 § 22\n\nZur Abgrenzung von Vorbereitungshandlungen zum Versuch der\nVermittlung eines Vertrages über außerhalb des Bundesgebietes befindliche Kriegswaffen.","text_plain":"BG\n\n‘Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nGes. über die Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG) $S 16\nAbs. 1 Nr. 7;\nStGB 1975 § 22\n\nZur Abgrenzung von Vorbereitungshandlungen zum Versuch der\nVermittlung eines Vertrages über außerhalb des Bundesgebietes befindliche Kriegswaffen.\n\nBGH, Urt. v. 9. Juni 1988 - 1 StR 225/88 - LG München II\n\nBUNDESGERICHTSHOF 7”\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 225/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Kurt Lothar K N aus EEE, seboren am\nCE 1926 in TÜRE,\n\n2. Barrie Edward Masters DB iii aus “7\ngeboren am GEEEEEEEEEP 1940 in DE (UK),\n\n3. Helmut Julius I N\n\na 1931 in ci,\n\naus ME, geboren am -\n\nwegen versuchter ungenehmigter Vermittlung von Verträgen\nüber Kriegswaffen\n\nD\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. Juni 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer, .\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EIER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (EuENEENEEEEEEEENE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Bradford,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts München II vom 15. Dezember 1987 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die den An-\n\ngeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten in einer Reihe von\nFällen wegen versuchter Verstöße gegen § 16 Abs. 1 Nr. 7\nKWKG zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revision der\nStaatsanwaltschaft wendet sich dagegen, daß es in drei von\nder zugelassenen Anklage erfaßten Fällen auf Freispruch erkannt hat. Das - vom Generalbundesanwalt nur für zwei Fälle\nvertretene - Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nEntgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat das\nLandgericht die Schwelle des Übergangs von Vorbereitungshandlungen zum Versuch der Vermittlung eines Vertrages über\naußerhalb des Bundesgebietes befindliche Kriegswaffen nicht\nzu hoch angesetzt. Die Grenze zwischen Versuch und Vorbereitungshandlung ist insoweit nicht auf Grund allgemeiner Erwägungen zur Zielsetzung des Gesetzes über die Kontrolle von\n\nKriegswaffen oder mit Hilfe von Strafwürdigkeitsüberlegungen, sondern wie bei allen anderen Delikten nach den Grundsätzen des § 22 StGB zu ziehen. Entscheidend ist allein, ob\nder Täter nach seiner Vorstellung zur Verwirklichung des\nTatbestandes unmittelbar ansetzt.\n\nTatbestandsverwirklichung im Sinne des $S 16 Abs. 1\nNr. 7 KWKG ist nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Vertragsabschluß. Dies gilt nicht nur für\ndie Tathandlung des Kontrahenten selbst (BGH, Beschluß vom\n12. Februar 1988 - 3 StR 573/87), sondern auch für die Tatbestandsmodalitäten des Vermittelns und des Nachweises der\nGelegenheit zum Abschluß eines Vertrages (BGH NStZ 1983,\n'172; BGHR KWKG $S 16 Abs. 1 Nr. 7 Nachweis 1). Diese insbesondere auch aus der Einstufung der Tat als Verbrechen\nhergeleitete einschränkende Auslegung des Straftatbestandes\nist der maßgebende Ausgangspunkt für die Beantwortung der\nFrage, wann im Einzelfall die Schwelle zum Versuch überschritten ist. Die Grenzziehung hat zu berücksichtigen, daß\nS 16 Abs. 1 Nr. 7 KWKG nicht etwa jede beliebige genehmigungsbedürftige Tätigkeit für den Fall des Fehlens der Genehmigung mit Strafe bedroht. Die Tatsache, daß ein bestimmtes Verhalten nach § 4a KWKG der Genehmigung bedarf, besagt\ndeshalb noch nichts für die Frage, ob die Schwelle zum Versuch eines Verbrechens nach § 16 KWKG überschritten ist. Zu\nUnrecht beruft sich die Beschwerdeführerin insoweit auf Nadler (NSt2Z2 1983, 510); er stützt seine Auffassung auf die vom\nBundesgerichtshof abgelehnte Ansicht, § 16 Abs. 1 Nr. 7 KWKG\nsei eine akzessorische Sanktionsnorm, die \"das verwaltungsrechtliche Gebot\" des § 4a KWKG \"mit einer Kriminalstrafe\n\n90\n\nbewehrt\". Schon deshalb scheidet auch der von der Staatsanwaltschaft im Anschluß an Holthausen (NStZ 1983, 172) angestrebte Rückgriff auf formale Kriterien, wie sie nach der\n2. DV zum KWKG für den Antrag auf Genehmigung aufgestellt\nwerden, von vornherein aus. Er würde im übrigen auch die\nKriterien der Genehmigungsbedürftigkeit zu Unrecht mit denjenigen der Genehmigungsfähigkeit vermengen.\n\nDer Versuch eines Verbrechens nach S 16 Abs. 1 Nr. 7\nKWKG liegt nach § 22 StGB nur vor, wenn der Täter nach\nseiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Handlungen voraus, die im ungestörten Fortgang unmittelbar (d.h. ohne weitere Zwischenakte) zur Tatbestandserfüllung - hier also: zum Abschluß\neines Vertrages über den Erwerb oder das Überlassen von im\nAusland befindlichen Kriegswaffen - führen sollen (vgl.\nBGHSt 22, 80, 81; 26, 201, 202 ff.; 28, 162, 163; 30, 363,\n364; 31, 178, 182/183; BGHR StGB § 22 Ansetzen 5 und 7\nm.w.Nachw.). Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der Täter - wie in den Fällen, in denen die Angeklagten verurteilt worden sind - im eigenen oder in fremdem Namen bindende, alle wesentlichen für einen Vertragsabschluß notwendigen Angaben enthaltende Angebote von Lieferfirmen an Interessenten übermittelt, die ihm gegenüber ihr\nernsthaftes Interesse am Erwerb der angebotenen Kriegswaffen\nbekundet haben. Sie fehlt andererseits so lange, wie sich\ndie Bemühungen des Täters auf Sondierungen beschränken, ob\nauf der Gegenseite Vertragsbereitschaft besteht (vgl. BGH,\nBeschl. vom 12. Februar 1988 - 3 StR 573/87).\n\nFür die Entscheidung über das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft kann unentschieden bleiben, wo im Einzelfall\ndie Grenze zwischen solchen Sondierungen und unmittelbar auf\nden Vertragsabschluß zielenden Handlungen liegt. Sie ist für\ndie hier in Betracht kommenden drei Fälle nicht erreicht:\n\nIm Fall VIII 1 waren den ausländischen Verhandlungspartnern statt der verlangten amerikanischen Haubitzen\nsolche eines anderen (niederländischen) Herstellers und\neines anderen Typs angeboten und von ihnen sofort abgelehnt\nworden; das Landgericht hat nicht einmal feststellen können,\ndaß das Angebot wie in den anderen Fällen eine Spezifikation\nund eine Produktbeschreibung enthalten hat. Das Urteil geht\ndeshalb ohne Rechtsfehler davon aus, daß die übermittelte\nAlternativ-Offerte nur den Charakter einer Anfrage hatte,\n\"ob Interesse an Verhandlungen über dieses Objekt\" bestand\n(UA S. 47).\n\nIm Fall VIII 2, für den die Bundesanwaltschaft die Revision nicht vertritt, hat das Landgericht aus tatsächlichen\nGründen freigesprochen. Die sonst geständigen Angeklagten\nhaben konkrete Angebote über das neu entwickelte Patrouillenboot an irakische Interessenten unwiderlegt in Abrede gestellt. Nach ihrer Darstellung sind die Gespräche über eine\nVorstellung des neuen Bootstyps nicht hinausgelangt.\n\nDer Fall VIII 3 betrifft allein die Beteiligung des Angeklagten IR an Versuchshandlungen, für die der Angeklagte\nrn verurteilt worden ist. Hier hat die Strafkammer eine\nBeteiligung des Angeklagten | aus tatsächlichen Gründen\nfür nicht erwiesen gehalten, da nach ihrer Überzeugung die\n\nAngebots-Fernschreiben von dem Mitangeklagten KW unter\ndem Namen des Angeklagten N | abgegeben worden sind, um\ndessen Auslandsverbindungen zu nutzen. Der sonst geständige\nAngeklagte IR hatte jede Beteiligung an den Verhandlungen\ngeleugnet. Die Kammer hatte entgegen der Ansicht der Revision auch keinen Anlaß, sich im Urteil ausdrücklich mit der\nFrage einer Beihilfe des Angeklagten JM zu der Tat des Angeklagten OBER zu befassen. Zwar hatte der Angeklagte IM\nnach den Urteilsfeststellungen (UA S. 11, 17) kurz zuvor von\neiner Nahostreise eine Liste über Kriegswaffen mitgebracht,\nfür die in Jordanien und im Irak Interesse bestand; auf ihr\nbefanden sich auch die den Gegenstand der Verurteilung des\nMitangeklagten KEN bildenden Kampfhubschrauber. Die Angeklagten JM und KÜEEU hatten jedoch beschlossen, die in\ndieser Liste enthaltenen Gegenstände gemeinsam zu beschaffen. Der Angeklagte IUUER hatte also bei der Überlassung der\nListe nicht den Vorsatz, eine fremde Tat zu fördern; sein\nVerhalten stellte sich als eine von dem Willen zur Tatherrschaft getragene Vorbereitungshandlung zu eigener Tat dar.\n\nDa es somit an einem Gehilfenvorsatz fehlt, schied eine Verurteilung wegen Beihilfe zu den ohne sein Wissen von dem\n\nMitangeklagten geführten Verhandlungen aus.\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-09/1-str-225-88","cited_norms":[{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-09/1-str-225-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:19.873309+00:00"}}