{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-06-09_1_StR_171_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-06-09","aktenzeichen":"1 StR 171/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 171/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlexander Edward Baron von E aus TER:\ngeboren am ii 1545 in\n\nwegen Betruges\n\nwımII\n\n67\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n- zu III. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und sowie\n\nnach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß S 349 Abs. 2 und\n4 StPO am 9. Juni 1988 einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Baden-Baden vom\n20. November 1987 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten\nBetruges in zwei Fällen (II 1 und II 3 der\nUrteilsgründe) verurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n‚Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nKarlsruhe zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten)\nBetruges in zwei Fällen sowie wegen versuchten Betruges zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt,\n\nderen Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die\nRevision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde im\nwesentlichen Erfolg; eines Eingehens auf die nur einen der\naufgehobenen Teilkomplexe betreffende Verfahrensrüge bedarf\n\nes daher nicht.\n\nDie umfassende Überprüfung des Urteils hat hinsichtlich\nder Verurteilung wegen versuchten Betruges im Fall II 2 der\nUrteilsgründe keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Insoweit ist das Rechtsmittel unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nII.\n\nDagegen halten die Schuldsprüche in den Fällen II 1 und\n3 der Urteilsgründe rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n1. Fall II 1: Das Landgericht hat den Schuldspruch\nwegen fortgesetzten Betruges auf 20 Einzelfälle der Täu-\n\nschung über den wahren Kilometerstand verkaufter Gebrauchtwagen gestützt, obwohl nur 13 Fälle in den -£inzelheiten aufgeklärt werden konnten. Daß auch in weiteren sieben Einzelfällen auf Veranlassung des Angeklagten \"Wegstreckenzähler\nzurückgedreht\" worden sind, entnimmt es ausschließlich\nseiner Einlassung, die dahin wiedergegeben wird, \"im Inland\nseien es bestimmt nicht mehr als insgesamt 20 Fälle gewesen\"\n(UA S. 31). Abgesehen davon, daß die Strafkammer insoweit\ndie vom Angeklagten für möglich gehaltene Höchstzahl der\nFälle unzulässigerweise zur Begrenzung des Mindestschuldum-\n\n87\n\nfangs benutzt, reicht die bloße Feststellung solcher Manipulationen und die Unterstellung, daß in diesen sieben Fällen\nden unbekannten Käufern kein Schaden entstanden sei, zur\nnotwendigen Konkretisierung der Einzelakte jedenfalls im\n\nvorliegenden Fall nicht aus:\n\nIn den im einzelnen aufgeklärten 13 Einzelakten hat die\nBeweisaufnahme ergeben, daß der Verkaufspreis der Wagen mit\nmanipulierten Kilometerzähler nur in vier Fällen über dem\nobjektiven Marktwert lag; in den übrigen neun Fällen war der\nMarktwert teils geringfügig, in vier Fällen sogar ganz erheblich höher als der Verkaufspreis. Die Strafkammer hat daher lediglich in vier Einzelfällen vollendeten Betrug, bei\nallen übrigen 16 Einzelakten dagegen versuchten Betrug angenommen. Die Anwendung des Zweifelssatzes bei der Verneinung\neines Schadens in den sieben nicht aufgeklärten Fällen vermag die fehlenden Feststellungen hier nicht zu ersetzen. Für\ndie Beurteilung der Einlassung des Angeklagten, er habe\nkeinen Schädigungsvorsatz gehabt, war von erheblicher Bedeutung, ob und inwieweit der Verkaufspreis auch in den nicht\naufgeklärten Fällen unter dem Marktwert blieb.\n\nNach der Darstellung des Angeklagten ging es ihm darum,\nden Verkauf der von ihm für Neuwagen in Zahlung genommenen\nGebrauchtwagen aus Platz- und Kostengründen zu beschleunigen, er habe deshalb den Kaufanreiz nicht nur durch günstige Preise, sondern auch durch Vortäuschung geringerer\nLaufleistungen erhöhen wollen, die Kunden hätten in keinem\nFall mehr als den tatsächlichen Wert bezahlen müssen. Die\nStrafkammer hält in allen Fällen einen Schädigungsvorsatz\nfür erwiesen; die bis zu 4.300 DM reichenden Unterschrei-\n\ntungen des Marktwertes in den neun aufgeklärten \"Versuchs\"-\nfällen erklärt sie damit, daß der Angeklagte die Preise ohne\nHinzuziehung eines Sachverständigen in Unkenntnis des wahren\nMarktwertes festgesetzt habe (UA S. 11/12). Im Rahmen der\nBeweiswürdigung (UA S. 39) wird diese Überlegung durch die\nfolgende Erwägung ergänzt: In drei der neun aufgeklärten\n\"Versuchs\"fälle liege der Marktwert nur 100 DM über dem\nVerkaufspreis; hätte der Angeklagte \"nur geringfügig anders\nkalkuliert, wäre es auch in diesen drei Fällen zu einem\nSchaden der Kunden gekommen, dann aber hätte in \"immerhin\ninsgesamt sieben von dreizehn Fällen, also fast genau die\nHälfte,\" ein Schaden auf der Käuferseite vorgelegen. Abgesehen davon, daß hier ein hypothetischer Geschehensablauf in\nunzulässiger Weise gegen den Angeklagten verwendet und der\nAnteil der Fälle ohne Schadenseintritt rechtsfehlerhaft relativiert wird, zeigt die Art der Beweiswürdigung, daß die\nStrafkammer den Zweifelssatz hinsichtlich der unaufgeklärten\nsieben Fälle ausschließlich beim Schuldumfang, nicht aber\nbei der Prüfung des Schädigungsvorsatzes beachtet hat. Es\nliegt auf der Hand, daß weit unter dem Marktwert liegende\nPreise auch in diesen Fällen ein gewichtigtes Indiz für die\nRichtigkeit der Einlassung des Angeklagten wären.\n\nAuch im übrigen ist die Würdigung der Einlassung des\nAngeklagten zur subjektiven Tatseite lückenhaft:\n\nDie Strafkammer stützt sich für ihre Annahme, der Angeklagte habe in allen Fällen durch die Täuschung über die\nKilometerstände überhöhte Preise erzielen wollen, auf seine\nErklärung vor dem Haftrichter, bei jedem manipulierten\nFahrzeug sei ein Wertverlust von durchschnittlich 2.000 bis\n\n§ 7\n\n2.500 DM entstanden, er beabsichtige, in allen Fällen den\nSchaden voll zu ersetzen. Soweit das Landgericht den Willen\ndes Angeklagten zur Entschädigung der getäuschten Kunden und\ndie tatsächlich \"in großem Umfang\" vorgenommene Schadenswiedergutmachung als Eingeständnis des Betrugsvorsatzes\nwertet, läßt sie außer Betracht, daß dieses Verhalten zivilrechtlichen Überlegungen und dem verständlichen Wunsch entsprochen haben kann, dem Ruf des vom Angeklagten seit Jahren\ngeführten angesehenen Autohauses nicht zusätzlichen Schaden\nzuzufügen. Die Auseinandersetzung mit den Erklärungen über\ndie angebliche Schadenshöhe in jedem Einzelfall läßt wesentliche Gesichtspunkte unerörtert: Der Angeklagte hatte dazu\nausgeführt, es handele sich bei dieser Einschätzung um die\nHöhe des Wertunterschiedes, der durch die Manipulation des\nKilometerzustandes vorgetäuscht worden sei, er habe diese\nSchätzung auf entsprechenden Vorhalt gemacht (UA S. 29). Dem\n‚ Urteil läßt sich nicht entnehmen, ob diese Darstellung zutrifft. Sie steht jedenfalls in Einklang mit der Tatsache,\ndaß die Ermittlungsbehörden und auch die Staatsanwaltschaft\nnoch in der Anklageschrift diesen \"Wertverlust\" als Betrugsschaden angesehen haben und die Schätzungen des Angeklagten\nvor dem Ermittlungsrichter bei anderer Auslegung in unauflöslichen Widerspruch mit den festgestellten Wertdifferenzen\n\nstehen.\n\nDie Annahme, der Angeklagte, der seit 1970 als Autoverkäufer arbeitete und seit 1974 erfolgreich ein angesehenes\nAutohaus leitete, habe in der Mehrzahl der ihm zur Last gelegten Fälle (16 von 20) aus Unkenntnis statt der von ihm\ngewollten überhöhten Preise teilweise erheblich unter dem\nMarktwert liegende Verkaufspreise angesetzt, bedürfte\n\nnäherer Begründung. Sie läßt insbesondere unberücksichtigt,\ndaß Autohändler ihre An- und Verkaufspreise anhand einschlägiger Listen festzulegen pflegen und solche Listen nach den\nUrteilsfeststellungen auch von den Sachverständigen benutzt\nwurden, um die - nicht mehr für eine Untersuchung zur Verfügung stehenden - Fahrzeuge zu bewerten. Sollte der Angeklagte aus Unkenntnis in Einzelfällen den Marktwert falsch\nbeurteilt haben, läge es im übrigen nicht fern, von einem\nIrrtum in den vier Fällen auszugehen, in denen der Verkaufspreis überhöht war. In diesem Zusammenhang könnte eine Rolle\nspielen, daß in zwei der vier Fälle mit einem Vermögensschaden der in dem schriftlichen Gutachten angenommene\nMarktwert der Fahrzeuge in der Hauptverhandlung auf Grund\nvon Angaben der Geschädigten über vorhandene konkrete Mängel\nreduziert worden ist (Einzelakt 2: UA S. 47; Einzelakt 3: UA\nS. 48) und sich erst dadurch bei dem Einzelakt 3 ein Vermögensschaden ergab, das Urteil sich aber nicht mit der\nFrage befaßt, ob diese individuellen Mängel dem Angeklagten\nbei der Preisfestsetzung bekannt waren.\n\nDie aufgezeigten Mängel nehmen dem Schuldspruch im\nFall II 1 die Grundlage. Bei der neuen Verhandlung wird\nallerdings im Rahmen der Prüfung eines Vermögensschadens und\ndes Schädigungsvorsatzes des Angeklagten nicht allein auf\nein objektives Mißverhältnis zwischen Marktwert und Verkaufspreis abzustellen, sondern unter Würdigung aller Umstände der Einzelakte auch auf die Frage einzugehen sein, ob\ndie in Wahrheit -höhere Kilometerleistung des veräußerten\nFahrzeugs für den jeweiligen Kunden zu einer verminderten\nBrauchbarkeit’ zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck\n\n- etwa unter dem Gesichtspunkt höherer Reparaturanfällig-\n\n87\n\nkeit - führte (vgl. dazu Lackner in LK 10. Aufl. $S 263\nRdn. 198 m. w. Nachw.).\n\n2. Fall II 3: Das Urteil stellt fest, der Angeklagte\nhabe in der Zeit von Anfang 1980 bis Mai 1984 in mindestens\n\n110 Fällen Schäden an Kundenfahrzeugen zu Unrecht als Garantie- oder Kulanzschäden mit der Herstellerfirma abgewickelt und dabei - unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Schadens von 200 DM - dieser Firma einen Gesamtschaden von mindestens 22.000 DM zugefügt. \"Trotz intensiver\nBemühungen ist es der Kammer nicht gelungen, einen konkreten\nEinzelfall aufzudecken, da keiner der Zeugen einen solchen\nvollständig in Erinnerung hatte und das ...-Werk trotz Nachfrage seitens des Gerichts ohne bestimmte Anhaltspunkte\nnicht in der Lage war, auf Garantieunterlagen aus der fraglichen Zeit zurückzugreifen\" (UA S. 72). Die Feststellungen\nzum Schuldumfang beruhen im wesentlichen auf Schätzungen der\nals Zeugen gehörten früheren Angestellten des Angeklagten.\nSie tragen den Schuldspruch nicht.\n\nEs kann offen bleiben, welche Mindestanforderungen bei\nSerientaten an die Feststellungen zu den Einzelakten zu\nstellen sind. Die pauschalen Angaben im angefochtenen Urteil\nreichen jedenfalls nicht aus. Die Strafkammer hat wegen der\n\"unpräzisen Zeugenangaben\" nicht einmal im einzelnen festzulegen vermocht, wieviele von den 110 Fällen auf Garantieund wieviele auf Kulanzanträge entfielen. Nur für ungerechtfertigte Kulanzanträge sind jedoch die Tatbestandsmerkmale\ndes Betruges nachvollziehbar dargelegt. Obwohl auch die\nStrafkammer davon ausgegangen ist, daß unzutreffende Garantieanträge nur zur Vermeidung des langwierigeren Kulanzweges\n\ngestellt worden sind und nach der als unwiderlegt behandelten Einlassung des Angeklagten \"nicht ein einziger\" Garantiefall unterbreitet worden ist, \"in dem nicht bei völliger Offenlegung des Sachverhalts die Kulanzabteilung des\nMutterwerks die Kostenübernahme in mindestens gleicher Höhe\nerklärt hätte\" (UA S. 64), nimmt das Urteil einen Vermögensschaden an, indem es auf die Vorleistungspflicht des Kunden\nbei Kulanzanträgen und den mit der unredlichen Schadensabwicklung verbundenen Zinsverlust des Herstellerwerkes sowie\nauf die Unsicherheit über die Gewährung der freiwilligen\nKulanzleistung und ihren Umfang abhebt. Das ist rechtsfehlerhaft. Daß es dem Angeklagten darum gegangen wäre, das\nWerk zugunsten seiner Kunden um Zinsvorteile zu bringen,\nhätte angesichts seiner Einlassung näherer Begründung bedurft. Jedenfalls würde ein lediglich im Zinsverlust liegender Schaden den Schuldumfang beträchtlich verringern. Da\nnach den Feststellungen feste - auch den Vertragswerkstätten\nbekannte - Richtlinien für Kulanzleistungen bestanden und\ngerade darauf die Annahme ungerechtfertigter Kulanzanträge\nberuht, war die Gewährung in den echten Kulanzfällen, die\nfälschlich als Garantiefälle abgewickelt wurden, im Einzelfall nicht ungewiß. Für die Frage des Schadens kommt es im\nübrigen allein darauf an, ob das Herstellerwerk zu Unrecht\ngeleistet hat.\n\nIII.\n\nDer Senat hat den Strafausspruch in vollem Umfang aufgehoben, weil sich nicht ausschließen läßt, daß die in dem\nEinzelfall IT’ 2 wegen versuchten Betruges verhängte Einzel-\n\nstrafe durch die aufgehobenen - weit schwerwiegenderen -\n\n87\n\n- 10 -\n\nSchuldsprüche zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden\nist.\n\nInfolge der Aufhebung des Urteils ist die Kostenbeschwerde und die Beschwerde gegen die Bewährungsauflagen\ngegenstandslos.\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-09/1-str-171-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-09/1-str-171-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:19.850544+00:00"}}