{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-06-07_1_StR_207_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-06-07","aktenzeichen":"1 StR 207/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 207/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHarald H EB zus SEE zeboren am\nGEB 1943 in. St EREEREREEE.\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\n88\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 7. Juni 1988 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. November 1987 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nJedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß nach dem Satz \"Dem Angeklagten\nwird die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Art entzogen.\" der Satz\neingefügt wird: \"Sein Führerschein wird\neingezogen.\"\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 22 Fällen sowie wegen Urkundenfälschung in\n22 Fällen, diese rechtlich zusammentreffend in 19 Fällen\n\nmit Betrug und in drei Fällen mit versuchtem Betrug,\nunter Einbeziehung der Strafe (nicht: \"des Urteils\")\naus dem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 13. Juni\n1986 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nund zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren verurteilt. Ferner hat es dem Angeklagten die\nFahrerlaubnis entzogen, wobei (offenbar versehentlich)\nsein Führerschein nicht eingezogen wurde; für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis hat es eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise\nErfolg.\n\n1. Soweit es dem Schuldspruch gilt, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben.\n\n-2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen\nbleiben,\n\na) Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer den Angeklagten wegen 44 selbständiger Taten verurteilt (vgl.\nUA S. 27). Bei der Festsetzung der demnach zu verhängenden Einzelstrafen (UA S. 39) sind ihr aber Fehler\nunterlaufen. In den Fällen, in denen der Angeklagte\nSchecks sowohl entwendete als auch verwertete, ist zu\nRecht Tatmehrheit angenommen (vgl. BGHR StGB § 53\nAbs. 1 Handlungen, mehrere 1). Es sind dies die Fälle\n2, 3, 6, 9, 10, 12, 13, 15, 17, 18, 19, 20, 24, 25,\n\n26 und 28 der Urteilsgründe. In diesen Fällen hätte\n\n88\n\ndie Strafkammer je zwei Einzelstrafen festsetzen müssen. Das ist jedoch in den Fällen 3, 6, 10, 13, 17,\n19, 20, 24, 25 und 26 (in denen die jeweilige Strafe\nunter einem Jahr liegt) eindeutig nicht geschehen;\n\nnach dem Urteilszusammenhang ist es in den Fällen 2,\n\n9, 12, 15, 18 und 28 ebenfalls unterblieben. Daraus,\ndaß in den zuletzt genannten Fällen Einzelstrafen verhängt wurden, die nach der Fassung der Urteilsgründe\n\n\"1 Jahr und 1 Monat\", \"1 Jahr und 2 Monate\", \"1 Jahr\nund 1 Monat\", \"1 Jahr und 1 Monat\", \"1 Jahr und 6 Monate\" sowie \"1 Jahr und 2 Monate\" betragen (UA S. 39),\nläßt sich nicht schließen, daß es sich jeweils um zwei\nStrafen handeln sollte, Für dieses Verständnis des angefochtenen Urteils spricht, daß die Strafkammer bei\nder Strafzumessung in diesen Fällen nicht wie bei den\nFeststellungen zum Tatgeschehen nach a) und b) unterschieden hat, daß bei Annahme der Festsetzung von je\nzwei Strafen die Strafhöhe stark unterschiedlich wäre\nund daß in diesem Falle nicht erklärbar erschiene,\nwarum sie auch in den Fällen 16 und 22, in denen jeweils\nnur eine einzige Tat vorliegt, je zwei Einzelstrafen\n(\"4 Jahr und 2 Monate\" sowie \"1 Jahr und 3 Monate\")\nverhängt hätte. In all den oben aufgeführten Fällen hat\ndaher der Einzelstrafausspruch keinen Bestand. Es ist\nnämlich nicht möglich, die jeweils verhängte Strafe dem\neinen oder dem anderen Unterfall zuzuordnen.\n\nIn sämtlichen Fällen, in denen das Landgericht\nrechtsfehlerhaft nur eine Strafe verhängt hat, müssen\ndie Einzelstrafen umfassend neu festgesetzt werden.\nDarin liegt kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot (BGHSt 4, 345; 30, 93; BGHR StPO § 358 Abs. 2\n\nSatz 1 Einzelstrafe, fehlende 1). Im Gegenteil könnte\nder Angeklagte dadurch beschwert sein, daß die zu Unrecht verhängte - einheitliche - Strafe für den jeweiligen Tatkomplex eine Höhe erreicht, die das Gewicht\nder jeweiligen Einzeltat übersteigt. Das könnte sich\nauch bei der Rechtsfolgenbemessung in etwaigen künftigen Fällen zum Nachteil des Angeklagten auswirken, Bei\nder neuen Entscheidung darf allerdings die Höhe der\nbisher verhängten Gesamtstrafen nicht überschritten\nwerden.\n\nb) Es ist nicht auszuschließen, daß der dargelegte\nsachlich-rechtliche Mangel auch in den übrigen Fällen\ndie Bemessung der jeweiligen Strafe zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt hat. Der Senat hebt deshalb sämtliche Einzelstrafaussprüche auf.\n\nDamit entfällt zugleich der Ausspruch über die beiden Gesamtstrafen.\n\nc) Die neu erkennende Strafkammer wird Gelegenheit haben, sich mit den Einwänden der Revision zu der\nFrage zu befassen, welche Auswirkungen die im angefochtenen Urteil festgestellte Spielleidenschaft des Angeklagten auf seine Steuerungsfähigkeit. hatte (vgl. hierzu\nSchumacher in Sarstedt-Festschrift 1981 S. 361 ff.;\nKröber Nervenarzt 1985, 593 ff.; G. Meyer Kriminalistik\n1986, 212 f£.).\n\n3. Die \"Entscheidung des Landgerichts über die Entziehung der Fahrerlaubnis weist keinen den Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehler auf und bleibt deshalb auf-\n\n88\n\nrechterhalten. Jedoch bedarf der Urteilsspruch der\nErgänzung insoweit, als auch die Einziehung des Führerscheins ausgesprochen werden muß (§ 69 Abs. 3\nSatz 2 StGB). Das konnte der Senat nachholen (vgl.\nBGHSt 5, 168, 178; BGH, Beschl. vom 25. März 1986\n\n- 2 StR 119/86).\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-07/1-str-207-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-07/1-str-207-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:19.667772+00:00"}}