{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-06-07_1_StR_206_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-06-07","aktenzeichen":"1 StR 206/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"g?\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 206/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schausteller Hugo FT EEE zus HEIM, geboren am\nEEE 1963 in ru,\n\nwegen Beihilfe zur Hehlerei\n\n87\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n7. Juni 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Ravensburg\nvom 14. Januar 1988, soweit er verurteilt\nist, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg; eines Eingehens auf die erhobene Verfahrensrüge bedarf\nes daher nicht.\n\nDas Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\nDer frühere Mitangeklagte SM hatte am 29. August 1986\nvon ihm gestohlene oder gehehlte Autoradiogeräte in zwei\nPostpaketen an Helmut a] gesandt. Da er um den 1. September 1986 ein bis zwei Tage verreisen wollte, fragte er\nden mit ihm befreundeten Angeklagten FEB, ob er damit\neinverstanden sei, daß BEE das Geld für die Lieferung an\nihn überweise. FEB wußte, daß die zu erwartende Zahlung\ndas Entgelt für die gestohlenen oder gehehlten Autoradio-\n\ngeräte war und daß sich Sl auf diese Weise zu Unrecht\nbereicherte. Er erklärte sich dennoch bereit, SEE diesen\nGefallen zu tun. Darauf teilte SM SEE telefonisch\nmit, er solle den Betrag von 1.000 DM mittels telegrafischer\nPostanweisung postlagernd FÜR überweisen, was DEE\ntat. FON holte das Geld am 1. September 1986 beim Postamt ab und händigte es SW nach dessen Rückkunft aus (UA\nSs. 12, 14).\n\nDer Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen.\nSEE hat den Sachverhalt so geschildert wie festgestellt;\ndoch habe er FEIERN über den Grund der erwarteten Zahlung\nnicht informiert (UA S. 21, 23).\n\nDas Landgericht ist demgegenüber davon überzeugt,\nFON habe gewußt, daß es sich bei dem von ihm abgeholten\nGeld um eine Zahlung für gestohlene oder gehehlte Autoradios\nhandelte. Für dieses Ergebnis der Beweiswürdigung führt es\neine Reihe von Umständen an, die sich jedoch in einem erheblichen Punkt nicht als tragfähig erweisen.\n\nDer Angeklagte FOEEER war Mitglied einer größeren\nSinti-Gruppe, die sich im August/September. 1986 in der Nähe\nvon Fr aufnielt. Unbekannte Mitglieder dieser\nGruppe stahlen in dieser Zeit eine Vielzahl von Autoradiogeräten und versandten das Diebesgut teilweise mit der Post.\nBei der Aufgabe der Pakete erschienen oft: mehrere Sinti zusammen auf dem Postamt. Aus diesen Umständen schließt das\nLandgericht, es wäre lebensfremd anzunehmen, daß hier die\nGruppenmitglieder ihr Tun voreinander verheimlicht hätten;\n\n87\n\nviel näher liege es, daß beim Versand der Geräte in allgemeiner Arbeitsteilung vorgegangen worden sei. Diese Erwägungen sind zu beanstanden. Ersichtlich konnte das Landgericht nicht feststellen, daß auch FÜR pei den Paketversendungen im Postamt erschienen war; war das aber nicht\nder Fall, lassen sich daraus, daß oft mehrere Sinti gemeinsam Pakete versandten, Schlüsse gegen den Angeklagten nicht\nherleiten. Es bleibt die allgemeine Erwägung, die Mitglieder\nder Gruppe hätten ihr Tun nicht voreinander verheimlicht.\nDas ist aber jedenfalls insoweit, als Mitglieder der Gruppe\nnicht an den Straftaten beteiligt waren, nur eine Vermutung;\ndie Annahme einer Arbeitsteilung beim Versand setzt voraus,\nwas hinsichtlich des Angeklagten erst bewiesen werden muß,\nzumal der einzig festgestellte Fall seiner Mitwirkung aus\neinem besonderen Anlaß - der Reise SGB - erfolgte.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß diese rechtlich\nangreifbare Erwägung das Ergebnis der Beweiswürdigung beeinflußt hat: auch die weiter angeführten Beweisgründe lassen\n\nnur mittelbar Schlüsse auf vorsätzliches Handeln des Angeklagten zu. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-07/1-str-206-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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