{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-05-31_1_StR_182_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-05-31","aktenzeichen":"1 StR 182/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"34\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 182/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Karl H GEB aus LEE, geboren am ED 1943\nin A (CSSR),\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\ng7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 31. Mai 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (u\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\n&F\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 12. November 1987 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) im gesamten Strafausspruch,\n\nb) soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden\nist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels der\nAnklagebehörde, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.\n\n4. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung und wegen zwei tateinheitlich begangener\nVerbrechen der versuchten räuberischen Erpressung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; von der Anordnung der Sicherungsverwahrung hat es entgegen dem Antrag\nder Staatsanwaltschaft abgesehen. Gegen dieses Urteil haben\n\nder Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Mit ihrem auf die Sachbeschwerde gestützten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel wendet sich die\nAnklagebehörde dagegen, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat\nkeinen Erfolg.\n\n1. Die Anklagebehörde rügt mit Recht eine Verletzung\ndes S 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB.\n\nDas Landgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1\nNr. 1 und 2 StGB erfüllt sind, nachdem der Angeklagte bis\nzum 23. Mai 1980 eine Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen\nversuchten Totschlags und auf Grund einer bereits einen\nknappen Monat nach der Haftentlassung begangenen schweren\nKörperverletzung eine weitere Freiheitsstrafe von vier\nJahren bis zum 20. August 1984 verbüßt hat. Es hat ferner in\nÜbereinstimmung mit dem Sachverständigen festgestellt, daß\nauf Grund der abnormen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, der aus geringem Anlaß heraus massive Straftaten\nmit schweren körperlich beeinträchtigenden Folgen für die\nOpfer begeht, mit weiteren Straftaten zu rechnen ist. Jedoch\nglaubte die Strafkammer auf Grund der jetzt vom Angeklagten\nbegangenen Straftaten nicht auf dessen künftige Gefährlichkeit zur Begehung weiterer Straftaten schließen zu können,\nweil sich die Taten im Familienverband abspielten und die\nOpfer nicht in der Lage waren, dem Angeklagten gegenüber bestimmt aufzutreten.\n\nEr\n\nDie Revision beanstandet mit Recht, daß das Landgericht\nhier die nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gebotene Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten verfehlt hat. In diese\nhätte die Persönlichkeit des Angeklagten mit allen kriminologisch wichtigen Tatsachen einschließlich der sonstigen\nVorstrafen und Vortaten einbezogen werden müssen; die Würdigung der Taten durfte sich nicht auf die abzuurteilenden\nTaten beschränken, sondern mußte eingehend auch die die\nformellen Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 und 2 StGB begründenden Symptomtaten umfassen (vgl. etwa Dreher/Tröndle,\nStGB 43. Aufl. § 66 Rdn. 17 m.w.Nachw.). Daran fehlt es. Es\nbedarf der Nachholung der gebotenen Gesamtwürdigung durch\n\neinen neuen Tatrichter.\n\nAuch die Bewertung der abzuurteilenden Taten, wie sie\ndie Strafkammer vorgenommen hat, begegnet rechtlichen Bedenken. Das Landgericht geht offenbar davon aus, es handle\nsich um einen Sonderfall, der aus der bisherigen kriminellen\nEntwicklung des Angeklagten herausfalle und als solcher eine\nGefährlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 66 Abs. 1\nNr. 3 StGB nicht indiziere. Darauf, daß sich diese Taten\n- zufällig -— im Familienverband abspielten, kann es indes\nnicht entscheidend ankommen, nachdem sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausführungen zu den Vortaten und zu\nden jetzt abzuurteilenden Taten als gemeinsame Grundtendenz\ndie von der Strafkammer festgestellte abnorme charakterliche\nNeigung des Angeklagten ergibt, aus geringem Anlaß heraus\nmassive Straftaten zu begehen. Diese Beurteilung trifft\njedenfalls ohne weiteres auf die hier begangene gefährliche\n\nKörperverletzung zu. Staatsanwaltschaft und Generalbundesanwalt weisen mit Recht darauf hin, daß nichts für die Annahme spricht, der Angeklagte werde seine Aggressionsausbrüche künftig auf Personen beschränken, die mit ihm in\nfamiliärer und häuslicher Gemeinschaft leben. Auch würde die\nnaheliegende Gefahr künftiger Übergriffe gegenüber Menschen\nim sozialen Nahbereich eines Angeklagten eine Gefährdung\n\nder Allgemeinheit im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB darstellen. Daß diese Gefahr abgewendet werden kann, \"wenn man\ndem Angeklagten gegenüber mit der notwendigen Bestimmtheit\nauftritt\" (UA S. 48), genügt nicht. Nichts spricht dafür,\ndaß der Angeklagte künftig nur noch auf Personen treffen\nwird, die in der Lage sind, ihm den erforderlichen Widerstand entgegenzusetzen, so daß dieser sofort \"klein beigibt\"\nund \"in eine geradezu servile Haltung zurückfällt\" (UA\n\nSs. 48).\n\nDie Aufhebung des Urteils, soweit die Verhängung der\nSicherungsverwahrung abgelehnt worden ist, führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zugunsten des Angeklagten; auch wenn sich die verhängten Strafen jeweils im\nunteren Bereich des Strafrahmens bewegen, ist nicht mit der\nerforderlichen Sicherheit auszuschließen, daß die Strafen,\nwäre zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt worden,\nniedriger ausgefallen wären (vgl. BGH, Urteil vom\n8. September 1987 - 1 StR 393/87 - BGHR StGB $S 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1 m.w.Nachw.).\n\n2. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\n64\n\nDie Rüge einer Verletzung \"formellen Rechts\" ist unzulässig, da sie der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht\ngenügt. Es fehlt ein aus sich heraus verständlicher und\nvollständiger Revisionsvortrag, aus dem sich ein Verfahrensmangel ergeben könnte.\n\nAuf die allgemein erhobene Sachbeschwerde hat der Senat\ndas Urteil in vollem Umfange nachgeprüft. Rechtsfehler zu\nUngunsten des Angeklagten haben sich nicht ergeben. Entgegen\nder Auffassung des Generalbundesanwalts hat die Strafkammer\nauch die Voraussetzungen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (S 21 StGB) rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Sie\nhat in Übereinstimmung mit dem vernommenen Sachverständigen\ndie Frage geprüft und verneint, ob die Einnahme von insgesamt zehn Tabletten Captagon in Verbindung mit dem genossenen Alkohol zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten geführt hat. Allerdings sind die\nErörterungen der Strafkammer zu dieser Frage sehr knapp,\nverkürzt und überdies mißverständlich formuliert. Doch vermag der Senat der Darlegung, \"Captagon wirke nur dahingehend, daß der Angeklagte aufbrausender werde und sich\ngehen lasse\", mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen, daß\ndie sachverständig beratene Strafkammer diese Wirkungen als\n\nenthemmend erkannt, ihnen aber nicht die zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten führende Stärke beigemessen hat. Hiergegen ist\n\nrechtlich nichts zu erinnern.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-31/1-str-182-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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