{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-05-30_1_StR_223_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-05-30","aktenzeichen":"1 StR 223/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 223/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Matrosen Manfred G Is us nr - \"GER,\ngeboren am EEE 1962 ir FommEEEEP,\n\nwegen unterlassener Hilfeleistung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 30. Mai 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen des Angeklagten und des\nNebenklägers wird das Urteil des Landgerichts\nOffenburg vom 21. Dezember 1987 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\nDas Verfahren wird eingestellt.\n2. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklag-\n\nten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt\n\ndie Staatskasse.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat dargelegt:\n\n\"Beiden Revisionen kann der Erfolg nicht versagt\nbleiben; es fehlt an einer (unverzichtbaren) Verfahrensvoraussetzung: Ein Eröffnungsbeschluß (§ 203 StPO)liegt nicht vor.\n\n1. Die Staatsanwaltschaft Offenburg hatte am\n8. August 1987 vor dem Landgericht - Schwurgerichtskammer - Offenburg gegen den inzwischen\nrechtskräftig verurteilten Zeugen Martin BEE\nAnklage wegen versuchten Mordes u.a. erhoben\n(vgl. Bd III AS 569 - 599). Am 15. September\n1987 erhob die Staatsanwaltschaft vor demsel-\n\nben Gericht Anklage gegen den Angeklagten\n\nwegen unterlassener Hilfeleistung (Bd. III\n\nAS 637 - 641) und stellte zugleich den An-\n\ntrag, das Verfahren mit dem Verfahren gegen\nMartin BE zu verbinden (Bd. III AS 635).\nDie Strafkammer I (als Schwurgerichtskammer)\n\ndes Landgerichts Offenburg hat am 29. Septenmber 1987 über die mit den Anklagen unterbreiteten Sachverhalte und den Verbindungsamtrag wie\nfolgt entschieden (vgl. Bd. III AS 671):\n\nI. 'In der Strafsache gegen Martin BA und\nManfred CE wegen versuchten Mordes u.a.\n\nbzw. unterlassener Hilfeleistung wird das\n\nHauptverfahren eröffnet. Die Anklage der Staats-\n\nanwaltschaft Offenburg vom 8.8.1987 wird zur\nHauptverhandlung vor dem Landgericht Offenburg\nStrafkammer I als Schwurgerichtskammer zuge-\n\nlassen.\n\nII. Das Verfahren gegen M. Cl wird zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum\nVerfahren gegen M. BEN verbunden ...'.\n\nDie Strafkammer hat nur die Anklage vom 8. August\n\n1987 (gegen M. BE), nicht auch die vom\n\n15. September 1987 (gegen den Angeklagten) zuge-\n\nlassen. Das folgt aus der ausdrücklichen Bezeich-\n\nnung .der einen und der Nichterwähnung der anderen Anklage. Die mit demselben Beschluß herbeigeführte Verbindung der beiden Verfahren hat auch\n\nnicht die Wirkung eines Beschlusses über die Zu-\n\nlassung der gegen den Angeklagten erhobenen An-\n\nklage und über die Eröffnung des Hauptverfahrens nach Maßgabe dieser Anklage. Es ist nicht\nerkennbar, daß die Strafkammer insoweit die in\n§ 203 StPO vorgeschriebene Prüfung des hinrei-\n\nchenden Tatverdachts vorgenommen hätte.\n\nDer fehlende Eröffnungsbeschluß ist auch nicht\nvor Vernehmung des Angeklagten zur Sache in der\nHauptverhandlung nachgeholt worden (vgl. hierzu\nBGHSt 29, 224, 228). In dem Protokoll über die\nHauptverhandlung vom 17. Dezember 1987 (Bd. IV\nAS 955, 959) heißt es uv.a.:\n\n'Es wurde festgestellt, daß die Anklage der\nStaatsanwaltschaft vom 15. September 1987\n\n(AS 637 ff) durch Beschluß vom 29. September\n1987 (AS 671) zugelassen und das Hauptverfahren\neröffnet wurde'. Auch hieraus ergibt sich allen-\n\nfalls, daß die Strafkammer irrtümlich angenommen hat, das Hauptverfahren auch hinsichtlich\nder Anklage vom 15. September 1987 eröffnet zu\nhaben. Denn dieses Datum wird in dem in Bezug\ngenommenen Beschluß nicht erwähnt. Daß die\nStrafkammer insoweit die in § 203 StPO vorgeschriebene Prüfung des hinreichenden Tatver-\n\ndachts vorgenommen hätte, ist nicht erkennbar.\n\nDas angefochtene Urteil kann deshalb keinen\nBestand haben; das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses führt zur Verfahrenseinstellung\n(BGH NStZ 1987, 239).\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-30/1-str-223-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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