{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-05-30_1_StR_176_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-05-30","aktenzeichen":"1 StR 176/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 176/88 BESCHLUSS\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Bankkaufmann Peter L mp aus üRmmump.\ndort geboren am EEEN ı 55 1,\n\nwegen Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus\n\nsp\n\n80\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts Regensburg vom 13. Oktober 1987\nmit den Feststellungen, soweit sie sich nicht auf\nden äußeren Hergang der unter II. der Urteilsgründe\n\ngeschilderten Taten beziehen, aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nI. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.\nZu der Gegenerklärung der Verteidigung vom 11. April 1988\nist lediglich zu bemerken, daß eine Verletzung des\n§ 275 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vorliegt. Ein an ein\nanderes Gericht versetzter Richter ist zwar rechtlich\nnicht gehindert, das unter seiner Mitwirkung zustande\ngekommene Urteil zu unterschreiben (BGH NSt2 1982, 476).\nDie mit seiner Versetzung verbundene Verpflichtung, an\neinem anderen Dienstort tätig zu sein, kann jedoch seine\n\ntatsächliche Verhinderung begründen (vgl. Müller in KMR\n\n- Stand Dezember 1987 - StpO § 275 Rdn. 15). Die in\n\ndem Vermerk bescheinigte Versetzung des ordentlichen\nKammervorsitzenden an das Landgericht Weiden war deshalb generell geeignet, ihn von der alsbaldigen Unterschriftsleistung an seinem früheren Dienstort abzuhalten;\ndas reicht aus (BGHSt 31, 212, 214 £f.). Die von der\nRevision geäußerte Vermutung, der beanstandete Vermerk\n\ngehe irrtümlich von einer rechtlichen Verhinderung aus,\n\nfindet in dem Wortlaut keine Stütze.\n\nII. Dagegen hält die Anordnung der Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus rechtlicher Über-\n\nprüfung nicht stand.\n\nZwar sind die Feststellungen zu den vom Beschuldigten\nbegangenen rechtswidrigen Taten - für sich betrachtet -\nfrei von Rechtsfehlern. Jedoch beruht die Annahme des\nangefochtenen Urteils, der Beschuldigte werde infolge\nseines die Schuldfähigkeit ausschließenden Zustandes auch\nin Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen und sei\ndeshalb für die Allgemeinheit gefährlich, nicht auf einer\n- nach § 63 StGB vorgeschriebenen - Gesamtwürdigung des\n\nBeschuldigten und seiner Tat.\n\n1. Es fehlt bereits an einer eindeutigen Bewertung des\n\"Zustandes\" des Beschuldigten. Dafür muß geklärt werden,\nob er noch die Fähigkeit besitzt, das Unerlaubte seines\nTuns zu erkennen, oder ob er lediglich außerstande ist,\nnach dieser Einsicht zu handeln. Die Anwendung des § 2o StGB\nkann nicht - wie es das Landgericht ohne nähere Begründung\n\ngetan hat - auf beide Alternativen zugleich gestützt werden\n\n(BGHR StGB $S 63 Schuldunfähigkeit 1 und 3 m.w.Nachw.).\nNur eine zweifelsfreie Darlegung der Auswirkungen der\nGeisteskrankheit auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten\n\nerlaubt eine nachprüfbare Gefährlichkeitsprognose.\n\n2. Das Landgericht stützt seine Prognose im wesentlichen auf die den Gegenstand des Verfahrens bildenden\nTaten, ohne den bisherigen Lebensweg einzubeziehen. Nach\nden Urteilsfeststellungen mußte der heute 36 Jahre alte\nBeschuldigte bereits 1970 wegen \"Leistungsfunktionsstörungen\"\nvon der Bundeswehr ausgemustert werden, konnte in der Folgezeit auch seine Arbeitsstellen wegen ständiger Müdigkeit,\nErschöpfungszuständen, Konzentrationsschwäche und dumpfem\nKopfdruck nicht halten und befindet sich deshalb seit 1972\nin nervenärztlicher Behandlung. Seit 1974 ist er trotz erfolgreich abgeschlossener Banklehre ohne Beschäftigung. Im\nJahre 1980 wurde bei ihm erstmals die Verdachtsdiagnose\neiner schizophrenen Psychose mit Neigung zu paranoider\nDekompensation gestellt; sie ist danach bei mehrfachen\nstationären Untersuchungen bestätigt worden. Auch das Landgericht geht - sachverständig beraten - von einer \"Schizophrenie\nsimplex\" aus. Dem Urteil läßt sich nicht entnehmen, welche\nfür die Gefährlichkeitsprognose relevanten Ausfallerscheinungen der Beschuldigte während der vergangenen rund 18 Jahre\ngezeigt hat. Die Tatsache, daß er bisher unbestraft ist, wäre\nbesonderer Anlaß zu einer Erörterung seiner Lebensbedingungen\nund zu einer eingehenderen Auseinandersetzung mit den Ursachen für die den Gegenstand des Verfahrens bildenden\n\nrechtswidrigen Taten gewesen.\n\nAlle diese Taten richteten sich ausschließlich gegen dasselbe\nTatopfer, dem der Beschuldigte ein Darlehn von 3.000 DM gewährt hatte, ohne daß in den darauffolgenden über drei Jahren\n\neine Rückzahlung erfolgt wäre. Die Gründe dafür sind eben-\n\nsowenig dargelegt wie die Bemühungen des Beschuldigten\num die Begleichung seiner Forderung und die Reaktionen\ndes Tatopfers. Die strafrechtlich relevante Reaktion\n\ndes wegen der Säumigkeit seines Schuldners \"ständig erregten\" Beschuldigten beschränkte sich danach während\nweiterer drei Jahre zunächst darauf, dem Tatopfer\nSchwierigkeiten zu bereiten, indem er unter Fälschung\nder Unterschrift auf dessen Namen Konten eröffnete,\n\nAn- und Abmeldungen bei Meldeämtern vornahm, den Beitritt zu einer politischen Partei beantragte und die\nPostzustellung durch Eröffnung eines Postfachs und durch\nfingierte Nachsendungsamträge behinderte. Schon die Wertung des Landgerichts, der Beschuldigte habe durch dieses\nVerhalten \"in besonders grober Weise die Sicherheit des\nBankverkehrs, des Postwesens und des Meldewesens beeinträchtigt\" (UA S. 18), gibt zu Bedenken Anlaß. Die Annahme einer \"großen Wahrscheinlichkeit\", daß er \"auch in\nZukunft erhebliche rechtswidrige Taten einschlägiger Art\nbegehen\" werde und daß er \"unter emotionalem Druck in\n\nähnlichen Situationen\" ... auch anderen Personen gegenüber\n\nin Ähnlicher Weise reagieren werde, bleibt jedenfalls ohne\nein Eingehen auf seine bisherigen Reaktionen gegenüber ihn\nbelastenden Verhaltensweisen seiner Mitmenschen formelhaft.\nHinzu kommt, daß der Beschuldigte anläßlich der Darlehnshingabe persönliche Dokumente des .Tatopfers erhalten hatte,\ndie ihn in die Lage versetzten, dessen Art zu unterschreiben\nim einzelnen nachzuvollziehen und sich so die für die Unter\nschriftsfälschungen notwendigen Fertigkeiten anzueignen.\nDiese besonderen Voraussetzungen sind gegenüber anderen\nPersonen nicht ohne weiteres gegeben.\n\nDer Mangel an ausreichenden Feststellungen für eine zu”\n\ntreffende Bewertung unter dem Blickwinkel der Gefährlichkeit?\n\nprognose zeigt sich in besonderem Maße hinsichtlich der Tatı\n\n|\n\ndie zur Festnahme des Beschuldigten führte. Er hatte\n\ndas Tatopfer telefonisch mit Erschießen bedroht, falls\n\nes ihm nicht das ihn belastende Material aushändige.\n\"Darüber hinaus forderte er von ihm die Zahlung von\n500,-- DM bis 1.000,-- DM; er versprach, (ihn) künftig\n\nin Ruhe zu lassen, falls dieser das Geld bezahle, ihm\ndie belastenden Unterlagen aushändige und nicht der\nStaatsanwaltschaft übergebe\" (UA S. 7). Das Landgericht\nwertet dieses - in der rechtlichen Würdigung als versuchte Nötigung eingestufte - Verhalten als \"eine Tat,\ndie einer versuchten räuberischen Erpressung jedenfalls\nähnelt\" (UA S. 18), obwohl eine Verknüpfung zwischen\nGeldforderung und Drohung nicht festgestellt ist. Ungeklärt sind in diesem Zusammenhang die Gründe, warum das\nTatopfer das nicht näher beschriebene belastende \"Material\"\nbis dahin nicht der Staatsanwaltschaft übergeben hatte,\nunter welchen Umständen der Beschuldigte Kenntnis von der\nExistenz dieser Unterlagen in den Händen des Tatopfers\nerlangt hatte, wie ernst die Todesdrohung angesichts der\npsychischen Situation des Beschuldigten und seiner Möglichkeiten objektiv zu nehmen war und welchen Sinn das\nFordern von 500,-- DM bis 1.000,-- DM hatte, ob es sich\ndabei etwa mit Rücksicht auf das Versprechen, das Tatopfer bei Erfüllung der genannten Forderungen künftig \"in\nRuhe zu lassen\", um das Angebot zu einem Teilerlaß der\nseit mehr als sechs Jahren offenen Darlehnsforderung gegen\n\neine gütliche Beilegung der Angelegenheit handeln sollte.\n\nDie Sache muß unter diesen Umständen neu verhandelt werden.\nAllerdings konnten die rechtsfehlerfreien Feststellungen zum\näußeren Ablauf der den Gegenstand der Unterschriftsfälschungen\nbildenden Taten (Abschnitt II. des angefochtenen Urteils)\n\naufrechterhalten werden. Dagegen sind die Feststellungen\n\nzu der Nötigungshandlung (Abschnitt III. des angefochtenen Urteils) so lückenhaft, daß sie in vollem\n\nUmfang neu zu treffen sind.\n\nIII. Mit der Aufhebung des Urteils entfällt auch\ndie Kostenentscheidung; die dagegen gerichtete Beschwerde\n\nist somit gegenstandslos.\n\nIV. Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß für den Fall einer erneuten Anordnung der Unterbringung\ndie Frage der Aussetzung nach S 67b Abs. 1 Satz 1 StGB\neingehender als bisher zu prüfen sein wird. Eine Ablehnung\nder Aussetzung läßt sich nicht allein mit der Erwägung begründen, dem Beschuldigten fehle jede Krankheitseinsicht\n\n(BGHR StGB § 67b Gesamtwürdigung 1 m.w.Nachw.).\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\nSchimansky v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-30/1-str-176-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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