{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-05-26_1_StR_87_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-05-26","aktenzeichen":"1 StR 87/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"78\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 87/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n41. Joachim _B aus NE, zeboren\nam 1951 in Fig\n2. Walter_Be aus StB zeboren\nam 7059 in EEE\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Mai 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer\nDr. Foth\nSchimansky\n\nDr. von Gerlach\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär gg\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n78\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltscheft\nwird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Dezember 19836\n\n1. hinsichtlich des Angeklagten Bi\nmit den Feststellungen aufgehoben im\nAusspruch über\n\na) die Einzelstrafe, die wegen der gegen\nBergmann nach dessen Krankenhausaufenthalt verübten Gesetzesverletzungen\nverhängt wurde (II 2 c der Urteilsgründe);\n\nb) die Gesamtstrafe.\n2. hinsichtlich des Angeklagten Be\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen seines Verhaltens\ngegenüber Berg vor dessen Krankenhausaufenthalt (II 2 b der Urteilsgründe)\nder gefährlichen Körperverletzung in\nTateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben\n\naa) hinsichtlich der im Fall II2h\nder Urteilsgründe verhängten kinzelstrafe,\n\nbb) hinsichtlich der Gesamtstrafe.\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten Bun\nwegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit\nNötigung und Beihilfe zur Freiheitsberaubung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit\nNötigung und Freiheitsberaubung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 9 Monaten, den Angeklagten Bel\nwegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit\nmit Beihilfe zur Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe\nvon 1 Jahr 3 Monaten verurteilt und die Vollstreckung\nder letzteren Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat zum Teil Erfolg.\n\n\\n\n\n2. Fehl geht allerdings die - beide Angeklagte be.\ntreffende - Aufklärungsrüge, das Landgericht habe zu Unrecht von einer Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung (§ 224 StGB) abgesehen, ohne einen medizinischen\nSachverständigen zuzuziehen; es habe sich hierbei Sachkunde angemaßt, die es nicht besessen habe. Zwar ist zuzugeben, daß einige Ausführungen des Landgerichts geeignet sind, diesen Eindruck zu erwecken, etwa die Meinung,\n\"srundsätzlich können aber auch erhebliche Brandwunden\nunsichtbar verheilen\" (UA S. 52); hier wird nicht deutlich, ob dem Landgericht bewußt war, daß Verbrennung\n(vgl. Braun, Handlexikon der medizinischen Praxis; Meyers\nEnzyklopädisches Lexikon, je zum Stichwort \"Yerbrennung\")\nzu irreversiblen Schädigungen des Gewebes führen kann\n(die freilich möglicherweise operativ ausgeglichen werden können, vgl. Braun aa0).\n\nDennoch mußte sich dem Landgericht die Zuziehung\neines Sachverständigen - die offenbar von der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung nicht beantragt worden\nwar - nicht aufdrängen, weil es zutreffend gesehen hatte,\ndaß der festgestellte (und festzustellende) Sachverhalt\nnicht ausreichte, hinreichend zuverlässiges Material für\neine Begutachtung zu liefern, die dann Grundlage einer\nVerurteilung hätte sein können. Das Opfer der Mißhandlungen war verschwunden, möglicherweise alsbald nach dem\nVorfall verstorben; die Person, die es als letzter gesehen hatte, ist tot; die Mißhandlungen geschahen im.\nFebruar 1981 (Hauptverhandlung war Ende 1986); die noch\nvorhandenen Zeugen - und die Angeklagten - waren allgemein und besonders nach diesem Zeitablauf kaum geeignet,\nArt und Ausmaß der durch Verbrennung verursachten Verletzungen auch nur einigermaßen zuverlässig zu bekunden.\n\n-6- 78\n\nSo durfte das Landgericht ohne Rechtsfehler davon ausgehen, auch die Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen werde nicht dazu führen, die besonderen Tatbestandsmerkmale des § 224 StGB (dauernde Entstellung\nin erheblicher Weise) mit der zur Verurteilung erforderlichen Gewißheit festzustellen.\n\nDamit erweist sich auch die im Rahmen der Sachbeschwerde erhobene Beanstandung, die Strafkammer habe\nrechtsfehlerhaft nicht nach § 224 (sondern nur nach\n§ 223 a) StGB verurteilt, als unbegründet.\n\n3. Zu Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft dagegen, daß das Landgericht die Mitwirkung des Angeklagten DEE an Ger auf HE Veranlassung äurchgeführten \"Wasserkur\" (UA S. 30) als nicht angeklagt behandelte (UA S. 39). Die auch in dieser Zeit andauernde\nFreiheitsberaubung, deretwegen BEE a!s Genilfe verurteilt wurde, bildet mit der in der '\"Wasserkur\" liegenden gefährlichen Körperverletzung einen einheitlichen\ngeschichtlichen Vorgang. Das Urteil schildert die Tat,\nweitere Feststellungen sind nicht erforderlich. Der Angeklagte BEE ist wegen fortgesetzter gefährlicher\nKörperverletzung verurteilt; in diesen Fortsetzungszusammenhang fällt die \"Wasserkur\". Der Senat kann sich\ndaher darauf beschränken, die wegen dieser Tat verhängte\nEinzelstrafe sowie die Gesamtstrafe aufzuheben, damit\nauch dieser Vorgang bei der Zumessung berücksichtigt\nwerden kann.\n\n4. Fehlerhaft war es, den Angeklagten Beil wegen\ndes auf UA S. 27 geschilderten Vorfalles nicht auch wegen\nFreiheitsberaubung zur Rechenschaft zu ziehen. Dadurch,\n\ndaß der Angeklagte auf Befehi von FE zusammen mit anderen Gruppenmitgliedern den gefesselten Bern in das\nKüchenzelt trug, wirkte er daran mit, diesen fortgesetzt\nseiner Freiheit zu berauben. Seine Mitwirkung stellt sich\nim Rahmen des gesamten Hergangs als Beihilfe dar. Da dem\nAngeklagten zum einen in der zugelassenen Anklage Freiheitsberaubung vorgeworfen wird, da zum andern auszuschließen ist, er hätte sich gegen den Vorwurf der Beihilfe zur\nFreiheitsberaubung anders verteidigen können ais gegen den\nVorwurf der Täterschaft, ändert der Senat den Schuldspruch\nab und beschränkt sich auf die Aufhebung des Strafausspruchs bezüglich Einzel- und Gesamtstrafe.\n\n5, Dagegen ist ein Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung hinsichtlich des Vorfalles im \"Bunker\" (UA S. 31 - 33)\nzu Recht unterblieben. Die vom Angeklagten zur Nötigung\nund zur gefährlichen Körperverletzung geleisteten Beihilfehandlungen trugen zur Freiheitsberaubung nichts bei, begründeten auch keine Rechtspflicht zu späterem Handeln\n(Losbinden).\n\n6. Soweit die Revision über den von der Aufhebunr\nerfaßten Rahmen hinaus die Strafzumessung beanstandet,\ndeckt sie keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat\ndas große Gewicht dieses Vorgangs nicht verkannt.\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\n\nSchimansky v. Gerlach\n\n7%","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-26/1-str-87-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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