{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-05-26_1_StR_63_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-05-26","aktenzeichen":"1 StR 63/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ve\n\n(4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 663/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz H EEE aus CE, geboren am\nGE 1929 irn Dom Kreis ro\n\nwegen Betruges\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 26. Mai 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nSchimansky,\n\nDr. von Gerlach\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Augsburg vom 10. April 1987\n\nwerden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen. Die Kosten der\nRevision der Staatsanwaltschaft und die\ndem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel\nerwachsenen notwendigen Auslagen trägt die\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Heinz Hm\n- unter Freisprechung im übrigen - wegen Betruges in\nacht Fällen und wegen versuchten Betruges zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zu\nUngunsten des Angeklagten Revision eingelegt und diese\nauf den Strafausspruch beschränkt. Auch der Angeklagte\nhat gegen das Urteil, soweit er verurteilt worden ist,\nRevision eingelegt. Das auf die Sachrüge gestützte, vom\nGeneralbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel der\nStaatsanwaltschaft ist unbegründet. Das Rechtsmittel des\nAngeklagten bleibt ebenfalls erfolglos.\n\nl. Die Revision der Staatsanwaltschaft macht vergebens\nRechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten im Rahmen der\n\nStrafzumessung geltend.\n\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Angelegenheit des\nTatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung\nin der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit\neinen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Ein Eingreifen\ndes Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn\nStrafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind\noder wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende\nPflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden\nUmstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1\nBeurteilungsrahmen 1 m.w.N.). Das Urteil ist insoweit nicht\n\nzu beanstanden.\n\nDie Strafkammer hat die - nicht einschlägigen - Vorstrafen des Angeklagten bei der Strafzumessung berücksichtigt (UA S. 45); die Gewichtung oblag ihrem tatrichterlichen Ermessen. Gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO genügt die\nMitteilung der Umstände, die für die Zumessung der Strafe\nbestimmend gewesen sind; der Tatrichter ist nicht etwa verpflichtet, sämtliche Strafzumessungserwägungen anzuführen\n(BGH StV 1984, 15). Wenn daher die Strafkammer in den Fällen\nIII 1 und III 3 dem von der Revision erwähnten Gefährdungsschaden keine bestimmende Bedeutung beimaß, bedurfte es auch\n\nkeiner ausdrücklichen Erwähnung in den Urteilsgründen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten ist ebenfalls unbegründet.\n\na) Das umfangreiche Revisionsvorbringen des Angeklagten\nenthält im wesentlichen Angriffe gegen die Beweiswürdigung\n\ndes Tatrichters und die tatrichterlichen Feststellungen.\n\nSoiche Angriffe sind im Revisionsverfahren unbeachtlich.\nSoweit es Vorwürfe mangelnder Sachaufklärung ({S 244\n\nAbs. 2 StPO) andeutet, genügt es nicht der für die Erhebung einer Verfahrensrüge vorgeschriebenen besonderen\nForm der Darlegung (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nb) Auf die erhobene Sachbeschwerde hat der Senat das\nUrteil in vollem Umfange nachgeprüft. Ein Rechtsfehler\nhat sich nicht ergeben. Die vom Generalbundesanwalt zu\nFali III 8 der Urteilsgründe (fortgesetzter Lieferanten-Betrug) geäußerten Bedenken teilt der Senat nicht.\n\nEs versteht sich allerdings in Fällen,in denen ein\nZahlungsunfähiger Lieferanten über größere Zeiträume hinweg immer wieder zu weiteren Warenlieferungen bewogen hat,\nnicht stets von selbst, daß auch die späteren Lieferungen\nnoch auf der für die erste Lieferung maßgeblich gewesenen\nVorspiegelung der Zahlungsunfähigkeit und Zahlungswilligkeit\nund dem hierdurch erregten Irrtum beruhen; insbesondere\ndann, wenn es nahe liegt, daß weitere Warenlieferungen trotz\noffener Rechnungen ausgeführt worden sind, bedarf es in der\nRegel näherer Feststellungen und Erörterungen, ob die Geschäftspartner Kenntnis von der Zahlungssäumigkeit erlangt\nund weshalb sie gleichwohl weiterhin Bestellungen angenommen\nund entsprechend geliefert haben {vgl. BGH, Urteil vom\n26. Februar 1987 - 1 StR 5/87 -, Beschlüsse vom 30. März 1987\n- 1 StR 580/86 -, vom 25. Juni 1987 - 1 StR 259/87 - und\nvom 22. März 1988 - 1 StR 106/88).\n\nInsoweit bestehen hier jedoch im Fall III 8 der Urteilsgründe keine durchgreifenden Bedenken. Hier tragen die - wenn\n\nauch knappen - Feststellungen noch den Schuldspruch wegen\n\nBetruges. Bei den insgesamt 16 Einzelfällen dieser fortgesetzten Betrugstat handelt es sich in zehn Einzelfällen\n\num jeweils fortlaufende Bestellungen und Lieferungen von\noffenbar für den Betrieb der Hotels üblichen Waren in dem\ngewöhnlichen Verbrauch entsprechenden Mengen über Zeit-\n\nräume von höchstens vier Monten. Insoweit sind die - weiteren -\nTäuschungshandlungen noch hinreichend insbesondere durch die\nFeststellung belegt, daß der Angeklagte und die Mitangeklagte\nden guten Ruf des von ihnen eingesetzten - gutgläubigen -\nGeschäftsführers benutzten, eines Hoteliers, der, wie die\nAngeklagten wußten, bei den Lieferanten Ansehen und Kredit\ngenoß (UA S. 23, 43, 44).\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\n\nSchimansky v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-26/1-str-63-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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