{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-05-26_1_StR_111_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-05-26","aktenzeichen":"1 StR 111/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 79\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 111/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Isolierspritzer Christian W EB aus\nOU - NG Seboren ar EEE 1952 in\nCD OGEEEEEE (Polen),\n\n2. den Bandarbeiter Joachim Herbert D EN aus\n\nEEE N, Jeboren ar EEE 196 in\nEEE / OGEEEEEEEER (Polen) ,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n-2- 27\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. Mai 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nSchimansky,\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nN _T 7\nals Verteidiger des Angeklagten Wieczorek,\n\nJustizhauptsekretär 8\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\n7\n\nAuf die Revision des Angeklagten Wii\nwird das Urteil des Landgerichts Heilbronn\nvom 6. November 1987 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft und die\nweitergehende Revision des Angeklagten WER\nwerden verworfen.\n\nDie dem Angeklagten DEE im Revisionsrechtszug\nentstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staats-\n\nkasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten veuEEE wegen\nVergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren\n\nverurteilt und den Angeklagten DEE freigesprochen.\n\nDie Angeklagten hielten sich mit der Zeugin BEER tacsüber in einer Gaststätte auf. Gegen Mitternacht wollten sie\nsich in eine andere Gaststätte begeben. Der Angeklagte\nver hatte sich inzwischen jedoch entschlossen, mit der\nangetrunkenen Zeugin an einem abgelegenen Ort geschlechtlich\nzu verkehren, und fuhr deshalb, obwohl die Zeugin mehrmals\näußerte, sie wolle heim, auf einen 18 km von Heilbronn entfernten Feldweg. Nachdem er das Fahrzeug am Waldrand angehalten hatte, stieg der Mitangeklagte | aus. Auf die\nFrage der Zeugin, was er mit ihr vorhabe, fragte sie der\nAngeklagte WEHEN, \"ob sie heim wolle oder dableiben\nwolle.\" Als die Zeugin antwortete, sie wolle natürlich heim,\nforderte sie der Angeklagte WON auf, \"ihre Hosen auszuziehen, und zwar schnell.\" In dieser Situation verstand\ndie Zeugin unter \"dableiben\", sie solle für immer dableiben,\nalso getötet werden, wenn sie nicht mit dem Angeklagten geschlechtlich verkehre. Als die Zeugin anfing zu weinen, .sagte der Angeklagte in aggresssiverem Ton, sie solle nicht\nweinen, sondern die Hosen ausziehen. Die Zeugin fürchtete um\nihr Leben und sah keine andere Möglichkeit, als dem sexuellen Begehren des Angeklagten nachzukommen. Alsdann drückte\nder Angeklagte sie auf die Rücksitzbank, legte sich auf sie\nund führte mit ihr den Geschlechtsverkehr aus. Dabei versuchte sie ihn wegzudrücken, was ihr aber nicht gelang.\n\nIm Anschluß daran stieg der Angeklagte Dh wieder\nin das Fahrzeug. Gegenüber der Zeugin brachte er zum Ausdruck, daß ihm die ganze Sache nicht recht sei. Um dem Angeklagten WO den Eindruck eines sexuellen Verhaltens\nzu vermitteln, legte er sich im stillschweigenden Einverständnis mit der Zeugin auf sie und führte beischlafähnliche\nBewegungen aus.\n\nx\n\nDanach mußte die Zeugin wieder zu dem Angeklagten\nveuEEEE kommen, der zwischenzeitlich auf dem Fahrersitz\nPlatz genommen hatte. Der Angeklagte WER versuchte,\nden Kopf der Zeugin in Richtung seines Gliedes zu drücken,\ndamit sie es in den Mund nehme. Dagegen wehrte sich die\nZeugin heftig; sie weinte und bat, sie endlich heimzubringen. Der Angeklagte drückte jedoch wiederum die Zeugin\nauf den Sitz, legte sich auf sie und vollzog mit ihr erneut\nden Geschlechtsverkehr. Auch dabei versuchte sie vergeblich,\n\nihn wegzudrücken.\n\nMit der Revision wenden sich - jeweils mit der Sachbeschwerde - der Angeklagte WEIN segen seine Verurteilung\nund die Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch hinsichtlich\ndes Angeklagten DON . Das Rechtsmittel des Angeklagten\nwe ist zum Teil begründet, dasjenige der Staatsanwaltschaft hat dagegen keinen Erfolg.\n\nI. Revision des Angeklagten Wieczorek\n\nA. Die Angriffe des Angeklagten Wi sesen den\nSchuldspruch erweisen sich im Ergebnis als unbegründet. -\n\n1. Bedenken bestehen allerdings gegen die Annahme des\nLandgerichts, der Angeklagte WEEEEP habe die Zeugin durch\nDrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur\nDuldung des außerehelichen Beischlafs genötigt (UA S. 36).\n\nDie Strafkammer sieht die Drohung in der Frage des\nAngeklagten an die Zeugin, ob sie heim oder \"dableiben\"\nwolle, und in seiner anschließenden Aufforderung, \"dann\n\nsolle sie ihre Hosen ausziehen, und zwar schnell\". Nach den\nUrteilsfeststellungen hat die Zeugin diese Äußerung zwar als\nDrohung aufgefaßt, und zwar in dem Sinne, daß sie getötet\nwerde, wenn sie mit dem Angeklagten nicht geschlechtlich\nverkehre. Die Kammer legt aber nicht dar, daß sich der Angeklagte bewußt war, die Zeugin habe seine Äußerung in dieser Weise verstanden und dulde nur deshalb den Geschlechtsverkehr mit ihm. Auch stellt die Kammer nicht fest, der Angeklagte veriuEBER habe erkannt, daß sich die Zeugin unter\n.dem Eindruck seiner Äußerung in Todesangst befand. Im Urteil\nheißt es zwar, der Angeklagte \"erreichte durch diese Äußerung genau das, was er erreichen wollte\" (UA S. 12). Jedoch\nwird nicht dargelegt, inwiefern der Angeklagte seine Äußerung in dem Sinne verstanden wissen wollte, wie sie die Zeugin aufgefaßt hat. Eine dahingehende Interpretation versteht\nsich nicht von selbst; die Äußerung kann ohne weiteres auch\nso verstanden werden, daß die Zeugin auf dem Feldweg zurückgelassen werde, wenn sie sich nicht zum Geschlechtsverkehr\nbereitfinde. In einem solchen Fall hätte es sich nicht um\neine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben\ngehandelt.\n\nFehlt es aber an einer tatbestandsmäßigen Drohung in\nbezug auf den ersten Geschlechtsverkehr, kann eine Vergewaltigung entgegen der Auffassung des Landgerichts auch\nnicht in dem unter der \"fortwirkenden Drohung\" ausgeübten\nzweiten Geschlechtsverkehr gesehen werden.\n\n2. Die Feststellungen rechtfertigen jedoch die Annahme,\ndaß der zweimalige Geschlechtsverkehr des Angeklagten\nWieczorek durch Gewalt erzwungen wurde.\n\n77\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügen\nzur Gewaltanwendung alle eine gewisse - nicht notwendig erhebliche - körperliche Kraftentfaltung darstellenden Handlungen, die von der Person, gegen die sie gerichtet sind,\nals ein nicht nur seelischer, sondern auch körperlicher\nzwang empfunden werden. Dafür reicht es aus, daß ein psychisch determinierter Prozeß mit nur geringem körperlichen\nKraftaufwand in Lauf gesetzt wird (BGHSt 23, 126, 127; BGH\nNStZ 1981, 218; 1985, 71 mit jeweils weiteren Nachweisen).\nIn diesem Sinn muß zwar das bloße Fahren an eine abgelegene\nStelle, an der die Frau keine Hilfe erwarten kann, nicht\nohne weiteres Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB sein\n(BGH NJW 1981, 2204 mit weiteren Nachweisen). Jedoch können\ndie weiteren Umstände, insbesondere das vom Täter an den Tag\ngelegte Verhalten ergeben, daß die in S$S 177 StGB vorausgesetzte Zwangssituation bestand und von der Frau als solche\nempfunden wurde (BGH aa0 S. 2205).\n\nIm vorliegenden Fall kann das Vorhandensein einer derartigen Zwangssituation nicht zweifelhaft sein. Nachdem der\nAngeklagte VE die Zeugin gegen ihren Willen an den\nWaldrand auf einen abgelegenen Feldweg gefahren hatte, wo\nsie dem Einfluß von zwei Männern ausgeliefert war, setzte er\nsie durch drohende und befehlsmäßige Äußerungen unter Druck.\nBei der so geschaffenen Lage bedurfte es nur noch einer geringen körperlichen Kraftentfaltung, um die weinende Zeugin\ngefügig zu machen. Gleichwohl versuchte die Zeugin, den\nAngeklagten wegzudrücken, als er sie auf die Rückbank\ndrückte und sich auf sie legte. Dem Angeklagten gelang es\ninfolge seiner körperlichen Überlegenheit, den Widerstand\nder Zeugin zu brechen und dadurch den Geschlechtsverkehr zu\n\nerzwingen.\n\nIn gleicher Weise kam es gegen den Willen der Zeugin\nauch zum zweiten Geschlechtsverkehr. Zunächst trat der Angeklagte der Zeugin, die nach dem ersten Geschlechtsverkehr in\neinem günstigen Augenblick zu fliehen versuchte, in den Weg\nund gab einen drohenden Laut von sich. Bei der späteren,\nzweiten Annäherung drückte er die Zeugin, die sich heftig\ngegen die Erzwingung des Mundverkehrs gewehrt hatte, auf den\nSitz und legte sich auf sie, wobei sie wiederum vergeblich\n\nversuchte, ihn wegzudrücken.\n\nBei dieser Situation spielt es keine Rolle, daß sich\ndie leicht einzuschüchternde Zeugin in Todesangst befand und\ndeshalb eine intensivere Gewaltanwendung nicht erforderlich\nwar (UA S. 38). Auch wenn sich der Angeklagte möglicherweise\nnicht darüber im klaren war, daß die Zeugin seine Äußerung\nals Todesdrohung empfand, setzte er doch körperliche Kraft\nein, um den Widerstand der Zeugin zu überwinden. Ein solches\nVerhalten stellt - jedenfalls im Zusammenwirken mit der\ndurch das Verbringen an einen abgelegenen Ort geschaffenen\nLage - Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB dar.\n\nDie Feststellungen der Strafkammer ergeben auch, daß\ndem Angeklagten die mangelnde Einwilligung der Zeugin in den\nGeschlechtsverkehr klar war. Das Verhalten der weinenden\nZeugin, mit dem sie sich gegen den Vollzug des Geschlechtsverkehrs in beiden Fällen zur Wehr zu setzen versuchte, war\neindeutig. Zur Überwindung des Widerstands setzte der Angeklagte gerade seine körperliche Kraft ein und forderte die\nZeugin schließlich auf, nicht zur Polizei zu gehen, \"sonst\n\npassiere ihr etwas\" (UA S. 16).\n\n77\n\nB. Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen\nbleiben. Das Landgericht hat der Strafbemessung eine durch\nDrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben\nbegangene Vergewaltigung zugrunde gelegt. Der Senat kann\nnicht mit letzter Sicherheit ausschließen, daß es eine\nniedrigere Strafe verhängt hätte, wenn es von einer Vergewaltigung durch Gewaltanwendung ausgegangen wäre. Es muß\ndaher dem Tatrichter überlassen werden, die Strafe auf der\nGrundlage der geänderten rechtlichen Würdigung neu festzu-\n\nsetzen.\nII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDer Freispruch hinsichtlich des Angeklagten Dworski\nweist keinen Rechtsfehler auf.\n\nl. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht eine Beihilfe\ndes Angeklagten DEM zu der von seinem Onkel, dem Mitangeklagten ve begangenen Vergewaltigung verneint. Beihilfe durch bloße Anwesenheit am Tatort scheidet schon deshalb aus, weil der Angeklagte, als er während der Fahrt die\nAbsichten seines Onkels erriet, nichts Positives tat, um zu\ndessen Unterstützung an den Tatort zu gelangen; er fuhr lediglich weiter in dem Auto mit. Daß er es am Tatort unterließ einzugreifen, um das Vorgehen seines Onkels zu verhindern, stellt keine Beihilfe durch Unterlassen dar, da\neine Rechtspflicht zum Handeln mangels Garantenstellung\ninsoweit nicht bestand. Allenfalls könnte eine Beihilfe -\ndarin gesehen werden, daß der Angeklagte DEM am Tatort\naus dem Fahrzeug ausstieg und damit seinen Onkel mit der\n\nZeugin in dem Fahrzeug allein ließ. Dadurch förderte er\n\n- 10 -\n\nzwar objektiv die Tat. Jedoch hatte er dabei nicht den für\neine Beihilfe erforderlichen Vorsatz. Gehilfenvorsatz setzt\nvoraus, daß der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen\nMerkmalen kennt (BGHSt 11, 66) und darüberhinaus in dem Bewußtsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des\nHaupttäters zu fördern (RGSt 72, 20, 24). Nach den Urteilsfeststellungen war dem Angeklagten nicht bewußt, daß er objektiv die Tat seines Onkels unterstützte (UA S. 11, 35).\nDamit ist auch ein bedingter Gehilfenvorsatz ausgeschlossen.\n\nEine Beihilfe zum zweiten Geschlechtsverkehr scheitert\nschon daran, daß der Angeklagte, als er wiederum das Fahrzeug verließ, nicht wußte, daß es zu einer weiteren Vergewaltigung durch seinen Onkel kommen werde, und mit einer\nsolchen Möglichkeit ersichtlich auch nicht rechnete.\n\n- 11 - 77\n\n2. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch eine\nStrafbarkeit des Angeklagten DW wegen unterlassener\nHilfeleistung verneint. Nach § 323c StGB macht sich nur\nstrafbar, wem bei einem Unglücksfall ein Eingreifen den Umständen nach zuzumuten ist. Nach den Bekundungen des Tatopfers hatte der angetrunkene und zitternde Angeklagte Angst\nvor seinem Onkel, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebte. Wenn die Strafkammer unter diesen Umständen zugunsten\ndes Angeklagten DEE davon ausging, er habe im Falle\neiner Hilfeleistung \"Schlimmes\" von seinem Onkel zu befürchten gehabt, und deshalb annahm, ihm sei ein Eingreifen\nnicht zuzumuten gewesen, so ist das aus Rechtsgründen nicht\n\nzu beanstanden.\nSchauenburg Ulsamer Foth\n\nSchimansky v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-26/1-str-111-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323c","ref_norm":"323c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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