{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-05-19_1_StR_600_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-05-19","aktenzeichen":"1 StR 600/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"19.5.3\n\nOWiG 1975 § 81 Abs. 2\nDas Bußgeldverfahren kann auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren in ein Strafverfahren übergeleitet werden.\n\nIn diesem Falle ist das Verfahren regelmäßig als Revisions-\n\nverfahren fortzusetzen.","text_plain":"72\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\n19.5.3\n\nOWiG 1975 § 81 Abs. 2\nDas Bußgeldverfahren kann auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren in ein Strafverfahren übergeleitet werden.\n\nIn diesem Falle ist das Verfahren regelmäßig als Revisions-\n\nverfahren fortzusetzen.\n\nBGH, Beschl. v. 19. Mai 1988 - 1 StR 600/87 - AG Günzburg\nBayObLG\n\n73\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR _600/87 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nHermann M u aus SC sehoren am GEEE-WEB 1950 in TER\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\n73\n\nDer 1. Senat für Bußgeldsachen ($S 46 Abs. 7 OWiG) des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts\nund des Betroffenen am 19. Mai 1988 durch Vors. Richter am\nBundesgerichtshof Dr. Schauenburg und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath und Dr. von\nGerlach beschlossen:\n\nDas Bußgeldverfahren kann auch noch im\nRechtsbeschwerdeverfahren in ein Strafverfahren übergeleitet werden.\n\nIn diesem Falle ist das Verfahren regelmäßig als Revisionsverfahren fortzuset-\n\nzen.\n\nGründe:\n\nI. 1. Das Amtsgericht Günzburg hat durch Urteil vom\n26. Januar 1987 gegen den Betroffenen wegen \"einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,21 %0\"\ngemäß S 24 a StVG eine Geldbuße von 400 DM festgesetzt und\nein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Das Urteil beruht\nauf folgenden Feststellungen:\n\nAm 29. September 1986 führte der Betroffene gegen\n20.50 Uhr auf der Autobahn A 8 aus Richtung MÜgB kommend\n\nwIV\n\nund in Richtung St fahrend bei Km 98 einen Lastkraft.\nwagen. Er war in Mi zu seiner Fahrt aufgebrochen, wo\ner am Spätnachmittag Bier getrunken hatte. Eine dem Betroffenen um 21.34 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,21 %o im Mittelwert.\n\nGegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie die Verletzung der Aufklärungspflicht (S 244 Abs. 2 StPO) und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sie macht geltend, das Amtsgericht habe\nbei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, daß die Blutalkoholkonzentration des Betroffenen angesichts des festgestellten Blutentnahmewertes in der Zeit zwischen seiner Abfahrt in Mi und der Kontrolle auf der Autobahn den\nGrenzwert von 1,3 %0 überschritten haben müsse und sich der\nBetroffene deshalb der Trunkenheit im Verkehr nach § 316\nStGB schuldig gemacht habe. Die Staatsanwaltschaft bei dem\nBayerischen Obersten Landesgericht hat beantragt, die\nRechtsbeschwerde unter Überleitung in das Strafverfahren\n(Ss 81 Abs. 2 OWiG) als Revision zu behandeln, das Urteil des\n\nAmtsgerichts Günzburg aufzuheben und die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung an einen anderen Richter des Antsgerichts zurückzuverweisen.\n\n2. Der zur Entscheidung über das Rechtsmittel der\nStaatsanwaltschaft berufene 1. Senat für Bußgeldsachen des\nBayerischen Obersten Landesgerichts hält das Rechtsmittel\nfür begründet, weil das Amtsgericht nicht geprüft habe, ob\neine Straftat nach $S 316 StGB vorliege. Er möchte ohne Überleitung des Bußgeldverfahrens in das Strafverfahren auf die\nRechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hin das angefochtene\n\n73\n\nUrteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufheben\nund die Sache an das Amtsgericht zurückverweisen.\n\n3. An der beabsichtigten Verfahrensweise sieht sich der\nvorlegende Senat durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts\nStuttgart vom 10. März 1981 (NJW 1981, 1282 = Justiz 1981,\n247) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. November\n1985 (VRS 70, 153) gehindert. Diese Gerichte vertreten\n- ohne nähere Begründung - die Auffassung, das Bußgeldverfahren könne auch im Rechtsbeschwerdeverfahren in ein Strafverfahren übergeleitet werden. Mit dem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes erhalte der Betroffene die Stellung eines Angeklagten ($S 81 Abs. 2 Satz 2\nOWiG); die Rechtsbeschwerde \"verwandle\" sich in das nach der\nStrafprozeßordnung gegen Urteile des Amtsgerichts zulässige\nRechtsmittel. Das sei nach Wahl des Beschwerdeführers die\nBerufung oder die (Sprung-)Revision. Beide Gerichte hatten\ndie vom Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde jeweils als\nBerufung behandelt, nachdem der Beschwerdeführer in dem vom\nOberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall keine Erklärung abgegeben, in dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf zu\nentscheidenden Fall das Rechtsmittel der Berufung gewählt\nhatte. Diese Gerichte hatten dann die Verfahren an eine\nStrafkammer des Landgerichts als Berufungsgericht abgegeben.\n\nDer 1. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat die Sache daher gemäß § 121 Abs. 2\nGVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Er hat\nseine Rechtsauffassung wie folgt zusammengefaßt:\n\nIm Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Bußgeldverfahren\nnicht in ein Strafverfahren übergeleitet werden. Das\ngegen eine Entscheidung des Amtsgerichts gerichtete\nRechtsmittel ist auch dann als Rechtsbeschwerde und\nnicht als Berufung oder Revision zu behandeln, wenn\nnach Auffassung des Rechtsbeschwerdegerichts eine Verurteilung wegen einer Straftat in Betracht kommt.\n\nII. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Das\nBayerische Oberste Landesgericht kann nicht, wie beabsichtigt, das angefochtene Urteil aufheben und die Sache an das\nAmtsgericht zurückverweisen, ohne von den Entscheidungen der\nOberlandesgerichte Stuttgart und Düsseldorf abzuweichen. Das\nfolgt aus seiner Rechtsansicht, $S 81 Abs. 2 OWiG sei im\nRechtsbeschwerdeverfahren nicht anwendbar. Das vorlegende\nGericht will zwar auch ohne Erteilung eines Hinweises nach\ndieser Vorschrift und den sich daraus ergebenden Übergang\nzum Strafverfahren das angefochtene Urteil aufheben, weil\nder strafrechtliche Gesichtspunkt vom Amtsgericht nicht berücksichtigt worden sei; da es jedoch davon ausgeht, daß\neine Bezeichnung des Rechtsmittels als Revision durch den\nBeschwerdeführer nicht innerhalb der dafür maßgeblichen\nRechtsmittelbegründungsfrist erfolgte und damit unwirksam\nist, wäre das Rechtsmittel nach der Rechtsansicht der Oberlandesgerichte Stuttgart und Düsseldorf als Berufung anzusehen und die Sache an eine Berufungsstrafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.\n\n73\n\nIII. In der zwischen den Oberlandesgerichten Stuttgart\nund Düsseldorf einerseits und dem vorlegenden Bayerischen\nObersten Landesgericht andererseits strittigen Rechtsfrage\nder Anwendbarkeit des § 81 Abs. 2 OWiG in Rechtsbeschwerdeverfahren kann der Senat der Rechtsansicht des vorlegenden\nGerichts nicht beitreten.\n\nl. a) In Rechtsprechung und Schrifttum war bisher die\nAnwendbarkeit des S 81 Abs. 2 OWiG im Rechtsbeschwerdeverfahren unbestritten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat\nseine zunächst in der Entscheidung vom 11. November 1985\n(VRS 70, 153) ausgesprochene Rechtsansicht in weiteren Entscheidungen bestätigt (Beschlüsse vom 24. November 1986\n- NStE Nr. 2 zu S$S 17 LMBG - und vom 24. Februar 1987 - NStE\nNr. 3 zu § 81 OWiG). Auch das Schrifttum geht ohne Einschränkungen und weitere Erörterung davon aus, daß der Hinweis nach S§ 81 Abs. 2 OWiG im Rechtsbeschwerdeverfahren noch\nmöglich ist (Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG § 81 Anm. 6;\nGöhler, OWiG 8. Aufl. S 81 Rdn. 25).\n\nb) Demgegenüber ist das vorlegende Gericht der Meinung,\neine Anwendung des § 81 Abs. 2 OWiG im Rechtsbeschwerdeverfahren mit der Folge, daß dieses in ein Berufungs- oder Revisionsverfahren überginge, widerspräche jeglicher Rechtsmittelsystematik. § 81 Abs. 2 OWiG regele die Überleitung in\ndas Strafverfahren so, daß die Aburteilung unter strafrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich durch denselben Richter\nund sogar innerhalb der zunächst im Bußgeldverfahren begonnenen Hauptverhandlung erfolgen könne und solle. Demgemäß\nsei die Ausgestaltung, die der Übergang vom Bußgeldverfahren\nin das Strafverfahren in S 81 Abs. 2, 3 OWiG gefunden hat,\n\nallein auf die Bedürfnisse des Verfahrens im ersten Rechtszug zugeschnitten. Die unterschiedlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsmittel - der Rechtsbeschwerde einerseits und der Berufung und der Revision andererseits - würden zu inneren Widersprüchen führen; es wäre nur schwer verständlich, wenn das Rechtsbeschwerdegericht unabhängig davon, ob eine Rechtsbeschwerde zulässig ist oder nicht, schon\ndann in das Strafverfahren überleiten könnte, wenn nur die\nVoraussetzungen der Zulässigkeit eines strafprozessualen\nRechtsmittels gegeben seien. Schließlich würde eine Behandlung des eingelegten Rechtsmittels als Rechtsbeschwerde auch\nzu sachgerechten Ergebnissen führen.\n\nc) Dieser rechtlichen Beurteilung kann der Senat nicht\n\nfolgen.\n\nDie Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes geltender Fassung über das Verhältnis des Bußgeldverfahrens\nzum Strafverfahren wollen aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit und der Notwendigkeit einer einheitlichen, alle\nrechtlichen Gesichtspunkte berücksichtigenden Entscheidung\ndie strenge Trennung der beiden Verfahrensarten, die noch\ndas Ordnungswidrigkeitengesetz 1952 vorsah, überwinden (vgl.\nRebmann/Roth/Herrmann, OWiG vor § 81 Vorbem. 1). Demgemäß\nist das Gericht im Bußgeldverfahren an die Beurteilung der\nTat als Ordnungswidrigkeit nicht gebunden ($S 81 Abs. 1\nSatz 1 OWiG). Dafür, daß diese Regelung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gelten sollte, fehlen überzeugende Gründe.\n\nDie Vorschrift des $S 81 OWiG findet sich in einem besonderen sechsten Abschnitt \"Bußgeld- und Strafverfahren\"\n\n73\n\nnach den im fünften Abschnitt zusammengefaßten Vorschriften\nüber das gerichtliche Verfahren vor dem Amtsgericht und die\nRechtsmittel; demgemäß wendet sich S$S 81 OWiG nach seiner\nsystematischen Stellung an das Gericht im Bußgeldverfahren,\nwozu auch das Rechtsbeschwerdegericht zählt. Schon die\nsystematische Einordnung und der Wortlaut des S§ 81 OWiG\nsprechen daher dafür, daß die Regelung auch im Rechtsbeschwerdeverfahren gilt (vgl. Göhler NStZ 1988, 83).\n\nZudem wären grundsätzliche rechtssystematische Einwände\ndagegen zu erheben, das Rechtsbeschwerdegericht von der in\n$S 81 Abs. 1 OWiG niedergelegten Pflicht zur umfassenden Kognition auszunehmen. Für das Strafverfahren steht außer Frage, daß auch das Revisionsgericht erkennbar werdende Veränderungen rechtlicher Gesichtspunkte zu berücksichtigen und\nihnen in geeigneten Fällen selbst Rechnung zu tragen hat;\ndemgemäß wird auch die Möglichkeit eines Bußgelderkenntnisses in der Revisionsinstanz gemäß § 82 Abs. 1 OWiG nicht bestritten (vgl. BayObLG bei Rüth DAR 1980, 273). Nichts anderes kann im Rechtsbeschwerdeverfahren gelten. Das vorlegende\nGericht übersieht, daß es selber nur auf Grund umfassender\nKognition zu dem Ergebnis kommen kann, das Amtsgericht habe\nin rechtsfehlerhafter Weise den strafrechtlichen Gesichtspunkt nicht beachtet, und gerät damit in einen nicht auflösbaren Widerspruch (Göhler aaO S. 84). Zugleich würde die\nVerfahrensweise, die das vorlegende Gericht beabsichtigt,\nden Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verkürzen. Im Gegensatz zu § 265 Abs. 1 StPO verbietet § 81 Abs. 1\nSatz 2 OWiG nicht nur eine Verurteilung auf Grund eines\nStrafgesetzes ohne vorherigen Hinweis, sondern bereits eine\n\nEntscheidung. Ist der dort vorgeschriebene Hinweis unterblieben, fehlt demnach die Grundlage dafür, in der Entschei -\ndung überhaupt zu dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Straf.\ntat Stellung zu nehmen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf zum OWiG, BTDrucks. V/1269 S. 104).\n\nAn dieser Beurteilung ändert nichts, daß die Regelung\ndes § 81 Abs. 2 Satz 3, 4 und Abs. 3 Satz 2 OWiG in erster\nLinie auf die Bedürfnisse des Verfahrens im ersten Rechtszug\nabstellt; da $S 81 OWiG für das gesamte gerichtliche Bußgeldverfahren gilt, sind auch solche Regelungen zwingend gebo-\n\nten.\n\n2. a) Allerdings kann der Senat den Oberlandesgerichten\nStuttgart und Düsseldorf insoweit nicht zustimmen, als sie\ndavon ausgehen, die Rechtsbeschwerde \"verwandele\" sich nach\ndem Übergang in das Strafverfahren - nach Wahl des Beschwerdeführers - in eine Berufung oder Revision. Eine solche Folge würde - insoweit trifft der Hinweis des vorlegenden Gerichts zu - der Rechtsmittelsystematik widersprechen.\n\nDie Wahl eines Rechtsmittels wird stets durch die Verfahrensart, in der die beanstandete Entscheidung ergangen\nist, bestimmt. Gegen ein im Bußgeldverfahren ergangenes Urteil kann daher - erforderlichenfalls nach Zulassung - ausschließlich das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde angebracht\nwerden; rückwirkende Kraft kann dem Hinweis nach S§ 81 Abs. 2\nSatz 2 OWiG nicht zugemessen werden, denn - erst - mit ihm\nerhält der Betroffene die Stellung des Angeklagten. Dem entspricht es, ‘wenn S 81 Abs. 3 Satz 1 OWiG ausdrücklich bestimmt, daß die besonderen Vorschriften des OWiG im\n\n- 10 -\n\n\"weiteren\" Verfahren nicht mehr anzuwenden sind. Demgemäß\nbleibt der Charakter des Bußgeldbescheides als Grundlage des\nVerfahrens erhalten.\n\nb) Wie ein beim Oberlandesgericht anhängig gewordenes\nRechtsbeschwerdeverfahren nach dem Übergang in das Strafverfahren fortzuführen ist, ist damit freilich noch nicht geklärt. Da jedoch nach Erteilung des Hinweises nach S 81\nAbs. 2 OWiG die besonderen Vorschriften des OWiG über das\nBußgeldverfahren, zu denen insbesondere auch die SS 72 bis\n80 OWiG zählen (Göhler, OWiG 8. Aufl. $S 82 Rdn. 3), nicht\nmehr anwendbar sind, bleibt nur die Möglichkeit, das Verfahren nun als Revisionsverfahren fortzuführen. Daran kann\nnichts ändern, daß nach der Überleitung in das Revisionsverfahren verfahrensrechtliche Fragen auftreten können, deren\nLösung sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt, so,\nob eine Verurteilung des - nunmehrigen - Angeklagten durch\ndas - nunmehrige - Revisionsgericht, vorausgesetzt, der\nSachverhalt ist ausreichend aufgeklärt, auf Grund eines\nStrafgesetzes möglich ist (verneinend Göhler NStZ 1988, 83,\n84; anders von ihrem abweichenden Ausgangspunkt aus OLG\nStuttgart NJW 1981, 1282; OLG Düsseldorf VRS 70, 153, 154);\nhier jedenfalls kommt nach den getroffenen Feststellungen\neine eigene Sachentscheidung durch das Revisionsgericht\n\nnicht in Frage.\n\nDamit bleibt zu klären, an welches Gericht die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist.\nwäre das Verfahren von vornherein als Strafverfahren geführt\nworden, wäre auf eine erfolgreiche Sprungrevision die Sache\nan das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die Überleitung des\n\n- 11 -\n\nRechtsbeschwerdeverfahrens in ein Revisionsverfahren durch\ndas Rechtsbeschwerdegericht führt dazu, daß nun in gleicher\nWeise ein Strafverfahren durchzuführen ist. Es liegt nahe,\nin diesem so nachträglich entstandenen Strafverfahren bei\nder Zurückverweisung nicht anders vorzugehen als im Normalfall. Eine solche Lösung dient auch der systematischen Klarheit. Prozeßwirtschaftliche Einwände hält der Senat demgegenüber nicht für durchgreifend, insbesondere auch deshalb,\nweil der - nunmehrige - Angeklagte ein Recht auf den vollen\nInstanzenzug hat (aA Göhler NStZ 1988, 83, 84 im Anschluß an\nOLG Stuttgart NJW 1981, 1282; OLG Düsseldorf VRS 70, 153,\n\n154).\n\nOb etwas anderes gilt, wenn die Staatsanwaltschaft als\nBeschwerdeführerin innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist den Übergang in das Strafverfahren beantragt und zugleich ihr Rechtsmittel als Berufung bezeichnet hat, bedarf\nhier keiner Entscheidung, weil die Staatsanwaltschaft im\nvorliegenden Fall nicht so verfahren ist.\n\nIV. Die Vorlegungsfrage ist daher wie folgt zu ent-\n\nscheiden:\n\nDas Bußgeldverfahren kann auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren in ein Strafverfahren übergeleitet werden.\n\nIn diesem Falle ist das Verfahren regelmäßig als Revisionsverfahren fortzusetzen.\n\n\"e\n\n73\n\n- 12 -\n\nV. Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen:\n\nAuch im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Bußgeldverfahren in ein Strafverfahren übergeleitet werden. Das\ngegen eine Entscheidung des Amtsgerichts gerichtete\nRechtsmittel ist auch dann als Rechtsbeschwerde zu behandeln, wenn das Rechtsbeschwerdegericht den Hinweis\nerteilt hat, daß nur eine Verurteilung wegen einer\nStraftat in Betracht kommt.\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nGranderath v. 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