{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-05-19_1_StR_359_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-05-19","aktenzeichen":"1 StR 359/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Der Angeklagte kann ein Urteil des Amtsgerichts, das ihn vom\nVorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Vergehen\nnach § 142 StGB) freigesprochen und gegen ihn wegen einer\nOrdnungswidrigkeit der schuldhaften Herbeiführung des Unfalls eine Geldbuße festgesetzt hat, nur mit den strafprozessualen Rechtsmitteln anfechten.","text_plain":"72\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nOWiG 1975 § 82 Abs. 2, S 83 Abs. 1\n\nDer Angeklagte kann ein Urteil des Amtsgerichts, das ihn vom\nVorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Vergehen\nnach § 142 StGB) freigesprochen und gegen ihn wegen einer\nOrdnungswidrigkeit der schuldhaften Herbeiführung des Unfalls eine Geldbuße festgesetzt hat, nur mit den strafprozessualen Rechtsmitteln anfechten.\n\nBGH, Beschl. v. 19. Mai 1988 - 1 StR 359/87 - OLG Stuttgart\nLG Stuttgart\nAG Böblingen\n\nar\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 359/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafssache\n\ngegen\n\nden Speditionskaufmann Achim vw EB aus ıM-WU, geboren am ED 1959 ir vom,\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\n2. 7&\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 19. Mai\n1988 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg und die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath und Dr. von Gerlach beschlossen:\n\nDer Angeklagte kann ein Urteil des Amtsgerichts, das ihn vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Vergehen nach § 142 StGB) freigesprochen\nund gegen ihn wegen einer Ordnungswidrigkeit der schuldhaften Herbeiführung des Unfalls eine Geldbuße festgesetzt hat, nur mit den strafprozessualen\nRechtsmitteln anfechten.\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte beschädigte bei der Ausfahrt aus\neinem Parkraum mit seinem Kraftfahrzeug durch Unachtsamkeit\neinen anderen Personenkraftwagen und fuhr anschließend ohne\n\nanzuhalten davon.\n\nDas Amtsgericht setzte deshalb gegen ihn durch Strafbefehl eine Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 1\nAbs. 2, § 49 StVO und eine Geldstrafe wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB fest; außerdem verhängte es ein Fahrverbot. Nach Einspruch sprach das Amtsgericht den Angeklagten von dem Vorwurf des unerlaubten\n\nwIV\n\nEntfernens vom Unfallort frei und verurteilte ihn wegen\neiner Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von\n\n80 DM. Seine Berufung verwarf das Landgericht als unbegründet.\n\nGegen das Berufungsurteil hat der Angeklagte Revision\neingelegt. Mit der Sachrüge beanstandet er die Höhe der\nGeldbuße und erstrebt insoweit Aufhebung des Urteils.\n\nDer zur Entscheidung berufene 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart möchte die Revision in einen Antrag\nauf Zulassung der Rechtsbeschwerde umdeuten, die Rechtsbeschwerde zulassen und das Urteil des Landgerichts wegen Unzulässigkeit der Berufung aufheben. An dieser Verfahrensweise sieht es sich durch die Entscheidungen des Bayerischen\nObersten Landesgerichts vom 20. Mai 1969 (NJW 1969, 1313)\nund vom 28. Januar 1971 (NJW 1971, 1325) sowie der Oberlandesgerichte Hamm vom 2. Dezember 1974 (VRS 49, 49) und Zweibrücken vom 31. Mai 1976 (VRS 51, 372) gehindert. Diese Gerichte vertreten die Auffassung, in einer Verfahrenslage\nwie der hier gegebenen stünden dem Angeklagten die Rechtsmittel der Strafprozeßordnung, also Berufung oder Revision,\nnicht aber die Rechtsbeschwerde zur Verfügung.\n\nDas Oberlandesgericht Stuttgart hat die Sache daher\ngemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:\n\n\"Kann der Angeklagte ein Urteil des Amtsgerichts, das\n\nihn vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfall-\n\nort freigesprochen und nur wegen einer Ordnungswidrigkeit der schuldhaften Herbeiführung des Unfalls mit\n\nAH\n\neiner Geldbuße von 80 DM belegt hat, mit der Berufung\nanfechten, oder ist nicht die Rechtsbeschwerde nach den\n$s8 79 Abs. 1, 80, 83 Abs. 2 OWiG das für ihn allein zulässige Rechtsmittel?\"\n\nII. Die Vorlegung ist zulässig. Das Oberlandesgericht\nStuttgart kann nicht wie beabsichtigt verfahren, ohne von\nder Rechtsansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts in\ndem Beschluß vom 28. Januar 1971 (NJW 1971, 1325) sowie der\nOberlandesgerichte Hamm und Zweibrücken abzuweichen.\n\nDer Bundesgerichtshof hat über die Vorlegungsfrage bisher noch nicht entschieden. Im Rahmen einer Vorlegungssache\nhat er lediglich die Auffassung vertreten, die in § 83\nAbs. 1 OWiG angeführten Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes seien nur auf solche Ordnungswidrigkeiten anzuwenden, die gegenüber den in demselben Verfahren abgeurteilten Straftaten selbständige Taten im verfahrensrechtlichen\nSinne bilden, also auch in einem gesonderten Bußgeldverfahren abgeurteilt werden können (BGHSt 23, 270, 272). Darüberhinaus hat der Senat im Urteil vom 7. Januar 1975 - 1 StR\n594/74, das eine Steuerstraftat in Tatmehrheit mit einer\nSteuerordnungswidrigkeit betraf, im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung geäußert, gegen ein Urteil, das eine Tat im\nverfahrensrechtlichen Sinne zum Gegenstand habe, seien\ninsgesamt nur die Rechtsmittel der Strafprozeßordnung\nstatthaft, im anderen Fall sei die Verurteilung wegen der\nvon vornherein als Ordnungswidrigkeit angeklagten Zuwiderhandlung nur mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.\n\nIII. In der Sache vermag der Senat dem vorlegenden\nOberlandesgericht nicht zu folgen. Er hält vielmehr die vom\nBayerischen Obersten Landesgericht und von den Oberlandesgerichten Hamm und Zweibrücken vertretene Auffassung für richtig, der sich bei ähnlichen Verfahrenslagen auch das Kammergericht (VRS 39, 71) sowie die Oberlandesgerichte München\n(NJW 1970, 271), Hamm (VRS 42, 45), Karlsruhe (Justiz 1979,\n213), Schleswig (SchlHA 1979, 209) und Stuttgart - 1. Strafsenat - (VRS 61, 452) angeschlossen haben.\n\n1. Maßgebend für die Frage, mit welchem Rechtsmittel\nein Urteil angefochten werden kann, ist die Verfahrensart,\nin der es ergangen ist. Die im Strafverfahren ergehenden Urteile sind mit der Berufung oder der Revision anfechtbar\n(ss 312, 333, 335 StPO); gegen die im Bußgeldverfahren ergehenden Urteile ist die Rechtsbeschwerde gegeben (S 79\nOWiG).\n\nVon diesem Grundsatz macht nur § 83 Abs. 1 OWiG eine\nAusnahme: Hat das Verfahren mehrere Taten im prozessualen\nSinne zum Gegenstand, von denen die eine als Straftat, die\nandere als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, ergeht das Urteil zwar im Strafverfahren. Jedoch ist es hinsichtlich der\nOrdnungswidrigkeit nur mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.\nIn allen übrigen Fällen bleibt es bei den Rechtsmitteln der\nStrafprozeßordnung. Das bringt § 81 Abs. 3 OWiG für den Fall\ndes Überganges vom Bußgeld- zum Strafverfahren deutlich zum\nAusdruck. Für das weitere Verfahren sind die besonderen Vorschriften des OWiG, also auch diejenigen über die Rechtsbeschwerde, nicht mehr anwendbar, auch wenn sich trotz des\n\n72\n\nHinweises nach S 81 OWiG der Verdacht einer Straftat nicht\nbestätigt und nur eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit erfolgt. Ist das Verfahren einmal in das Strafverfahren übergeleitet worden, behält es diesen Charakter\nbei und wechselt nicht in das Bußgeldverfahren zurück\n(BayObLG NJW 1969, 1313; OLG Düsseldorf JMBINW 1975, 268;\nOLG Zweibrücken VRS 51, 219).\n\n2. Im vorliegenden Fall ist das Urteil im Strafverfahren ergangen. Dementsprechend wurde das Verfahren nach den\nRegeln der Strafprozeßordnung durchgeführt. Die Tatsache,\ndaß sich der Strafbefehl zugleich auf eine Ordnungswidrigkeit erstreckte, ist für den rechtlichen Charakter des Verfahrens ohne Bedeutung, denn bei gleichzeitiger Verfolgung\nvon Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gilt als einheitliche Verfahrensordnung die Strafprozeßordnung, der gegenüber dem Bußgeldverfahren grundsätzlich der Vorrang gebührt\n(OLG Stuttgart VRS 61, 462; Begründung zu § 72 des Entwurfs\neines OWiG [entsprech. § 83 OWiG], BTDrucks. V/1269\nSs. 107).\n\n3. a) Ein Übergang in das Bußgeldverfahren hat in\nerster Instanz nicht stattgefunden.\n\nDie Überleitung von einer Verfahrensart in eine andere\nregelt das Gesetz in den $S 81 ff. OWiG. Danach ist ein\nWechsel vom Bußgeld- zum Strafverfahren ohne Einschränkung\nmöglich, wenn der Verdacht einer Straftat auftritt ($S 81\nOWiG). Umgekehrt sieht das Gesetz einen Übergang vom Strafzum Bußgeldverfahren jedoch nur für den Fall vor, daß das\nGericht die Anklage zur Hauptverhandlung lediglich unter dem\n\nrechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuläßt\n\n($S 82 Abs. 2 OWiG) und demzufolge nur eine Ordnungswidrigkeit Gegenstand des Verfahrens ist. Wird dagegen die Anklage\nunter dem Gesichtspunkt einer Straftat zugelassen, behält\ndas Verfahren seinen Charakter als Strafverfahren bei, auch\nwenn sich im Laufe des weiteren Verfahrens herausstellt, daß\nnur eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt (Begründung zu § 71 EOWiG aaO S. 107; vgl. OLG\nZweibrücken VRS 51, 219; OLG Düsseldorf JMBINW 1975, 269).\nEbensowenig wechselt das Verfahren in ein Bußgeldverfahren\nüber, wenn die Verurteilung wegen eines Vergehens nicht mehr\nmöglich ist, weil die Staatsanwaltschaft das bisher angenommene öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nunmehr\nverneint (OLG Frankfurt VRS 37, 205) oder das Verfahren hinsichtlich des Vergehens eingestellt wird (BayObLG bei Rüth\nDAR 1971, 211).\n\nb) Auch mit der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils, durch das gegen den Angeklagten eine Geldbuße festgesetzt und er im übrigen freigesprochen wurde, hat ein Übergang in das Bußgeldverfahren nicht stattgefunden. Möglich\nist ein solcher Übergang nur im umgekehrten Fall, wenn der\nAngeklagte, dem zunächst eine Ordnungswidrigkeit zur Last\nlag, ohne vorherigen Hinweis wegen einer Straftat verurteilt\nwird (OLG Hamburg NStZ 1986, 81). Wird der Angeklagte dagegen, wie hier, im Strafverfahren von dem Vorwurf eines Vergehens freigesprochen und nur wegen einer Ordnungswidrigkeit\nverurteilt, bleibt das Verfahren ein solches nach der Strafprozeßordnung, weil Gegenstand des Urteils nach wie vor eine\nStraftat ist. Infolgedessen sind nur die Rechtsmittel der\nStrafprozeßordnung gegeben, soweit nicht die Voraussetzungen\ndes § 83 Abs. 1 OWiG vorliegen.\n\n4. Das vorlegende Oberlandesgericht hält diese Auffassung für verfehlt, da sie die Wirkung der Teilrechtskraft\nund den Regelungsgehalt von § 82 Abs. 2 und S 83 Abs. 1 OWiG\nverkenne. Es meint, ein Übergang in das Bußgeldverfahren\nfinde auch dann statt, wenn die bisher den Gegenstand des\nVerfahrens bildende Straftat durch Urteilsspruch rechtskräftig ausgeschieden worden sei; § 82 Abs. 2 OWiG überführe\nim Interesse möglichster Verfahrensvereinfachung ein Strafverfahren in das Bußgeldverfahren, sobald der Ri.chter aufgrund vorläufiger Prüfung die Anklage (bzw. den Antrag auf\nErlaß eines Strafbefehls) unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer bloßen Ordnungswidrigkeit zur Hauptverhandlung\nzuläßt, obwohl sich die Kognitionspflicht nach S 264 StPO,\n§ 81 Abs. 1 OWiG weiterhin auf die ganze prozessuale Tat\neinschließlich möglicher Strafaspekte erstrecke; umso mehr\nmüßten die Regeln des Ordnungswidrigkeitengesetzes gelten,\nwenn der Angeklagte von dem Verdacht der Straftat rechtskräftig freigesprochen und die angeklagte Tat bindend auf\nden Gesichtspunkt der Ordnungswidrigkeit reduziert werd».\nNach dem mit dem Freispruch ausgeräumten Verdacht der Unfallflucht stelle sich die angeklagte Tat nicht anders dar,\nals wäre der Verdacht einer Straftat niemals aufgekommen.\n\nDem folgt der Senat nicht. Das Gesetz sieht eine Überleitung vom Straf- zum Bußgeldverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 82 Abs. 2 OWiG vor. Die darin beschriebenen Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine Ausdehnung\ndieser Vorschrift auf andere Fallgestaltungen kommt nicht in\nBetracht. § 82 OWiG enthält keine gesetzliche Ausformung\n\neines allgemeinen Rechtsprinzips, das der Übertragung auf\ngleichartige Fälle zugänglich wäre. Die Bestimmung hat\nvielmehr Ausnahmecharakter (so mit Recht OLG Frankfurt VRS\n37, 205, 206) und läßt deshalb eine analoge Anwendung auf\nandere Fälle nicht zu (vgl. BGHSt 30, 186, 170 m.w.Nachw.).\n\nZu Unrecht beruft sich das vorlegende Oberlandesgericht\ndarauf, daß auch in anderen Fällen eine analoge Überleitung\nvom Straf- in das Bußgeldverfahren stattfinde. Es ist zwar\nrichtig, daß in der Rechtsprechung überwiegend ein solcher\nÜbergang auch im Falle einer Gesetzesänderung, durch die ein\nStraftatbestand in eine Ordnungswidrigkeit umgewandelt worden ist, angenommen wird (BayObLG NJW 1971, 1452; OLG Koblenz NJW 1972, 1006, 1007; OLG Karlsruhe MDR 1974, 858). Ob\ndieser Auffassung zu folgen wäre (aA z.B. OLG Frankfurt MDR\n1974, 859), bedarf hier keiner Entscheidung. Eine solche\nÜberleitung wird nicht aus § 82 OWiG hergeleitet, sondern\naus Art. 157 EGOWiG und Art. 317 EGStGB 1975, denen ein allgemeiner Rechtsgedanke, der vielfältige gesetzliche Ausformung erfahren habe, zugrundeliege. Um diesen Rechtsgedanken\nhandelt es sich hier nicht, so daß die genannte Rechtsprechung, auch wenn ihr zu folgen sein sollte, für die hier zu\n\nentscheidende Frage nichts hergibt.\n\nAuch der Hinweis auf die Entscheidung des OLG Hamm VRS\n42, 45, wonach ein fälschlich unter dem Gesichtspunkt einer\nStraftat eröffnetes Verfahren nach Aufdeckung des Irrtums\nals Bußgeldverfahren fortzusetzen sei, führt zu keiner anderen Beurteilung. In solchen Fällen handelt es sich der Sache\n\n1\n\n- 10 -\n\nnach in Wahrheit von vornherein nicht um ein Straf-, sondern\num ein Bußgeldverfahren, so daß das vom Oberlandesgericht\nHamm vertretene Ergebnis ohne analoge Anwendung des § 82\nOWiG gefunden werden konnte.\n\n5, Auch aus S$S 83 Abs. 1 OWiG kann die Statthaftigkeit\nder Rechtsbeschwerde nicht hergeleitet werden. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen nicht vor.\n\na) Die Rechtsbeschwerde kommt beim Zusammentreffen von\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten in einem Verfahren nur\nin Betracht, wenn \"einzelne Taten als Ordnungswidrigkeiten\nverfolgt\" werden. Das ist nur dann der Fall, wenn ein Verfahren Ordnungswidrigkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber den in demselben Verfahren abgeurteilten Straftaten\nselbständige prozessuale Taten darstellen, also in einem getrennten Verfahren hätten abgeurteilt werden können (BGHSt\n23, 270; BGH, Urt. vom 7. Januar 1975 - 1 StR 594/74;\nBayObLG NJW 1971, 1326). So verhält es sich hier nicht. Die\ndem Angeklagten zur Last liegende Ordnungswidrigkeit war\nkein abtrennbarer Teil des Verfahrens. Nach feststehender\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs bilden vielmehr die\nzum Unfall führende Gesetzesverletzung und die sich daran\nanschließende Unfallflucht ungeachtet ihrer sachlich-rechtlichen Selbständigkeit einen einheitlichen Vorgang und damit\neine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne (BGHSt 23, 141, 147\nund 270, 273; 24, 185, 186; 25, 72, 74). Hat aber das Urteil\nnur eine einzige prozessuale Tat zum Gegenstand, findet\n§ 83 OWiG, wie auch das vorlegende Oberlandesgericht nicht\nin Zweifel zieht, seinem Wortlaut nach keine Anwendung, SO\ndaß auch die Anwendung des § 79 OWiG entfällt.\n\n- 11 -\n\nb) Entgegen der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts kommt aber auch eine analoge Anwendung von § 83\nAbs. 1 OWiG nicht in Betracht.\n\nDas Gesetz hat die Möglichkeit verschiedener Rechtsmittel auf Verfahren mit abtrennbaren Teilen beschränkt.\n§ 83 Abs. 1 OWiG enthält somit, wie die Begründung des Regierungsentwurfs ausdrücklich bemerkt (aa0 § 72 EOWIiG\nS. 107), eine Ausnahmeregelung und verbietet schon deshalb\neine Ausdehnung auf andere Fälle. Darüberhinaus steht einer\nentsprechenden Anwendung auch der Wille des Gesetzgebers\nentgegen. Schon im Regierungsentwurf ist ausdrücklich hervorgehoben worden, daß § 83 Abs. 1 und damit auch § 79 OWIG\nnicht gelten sollen, wenn das Verfahren nur eine Tat zum Gegenstand hat, \"die in sachlich-rechtlichem Sinne aus mehreren Handlungen besteht, von denen die eine als Straftat und\ndie andere als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird\" (Begründung\naa0). Diese Zielsetzung hat der Gesetzgeber ersichtlich\nübernommen. Eine Gesetzeslücke, die im Wege der Analogie\nausgefüllt werden könnte, besteht demnach nicht.\n\nAllerdings wird von der Rechtsprechung und im Schrifttum die Anwendung einzelner in $S 83 Abs. 1 OWiG genannter\nVorschriften, die sich aus der Eigenart des Bußgeldverfahrens ergeben, auch dann für zulässig gehalten, wenn das Verfahren eine Ordnungswidrigkeit und eine Straftat betrifft,\ndie zusammen eine einzige prozessuale Tat bilden, S 83\nAbs. 1 seinem Wortlaut nach also nicht gegeben ist. So hat\ndas Oberlandesgericht Stuttgart in diesen Fällen § 47 Abs. 2\nOWiG entsprechend angewandt (VRS 61, 452). Weiterhin wird\n\n2,\n\n- 12 -\n\ndie Anwendung von S$S 46 Abs. 3 und 4, § 49 und S$S 76 OWiG für\nzulässig gehalten, weil insoweit eine Gesetzeslücke bestehe\n(vgl. Göhler, OWiG 8. Aufl. $S 83 Rdn. 4; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG $S 81 Rdn. 13). Anders verhält es sich dagegen bei\nden Vorschriften über die Rechtsmittel. In bezug auf sie ist\neine Gesetzeslücke nicht vorhanden. Für Urteile, die wie\nhier im Strafverfahren ergehen, auch wenn sie eine Ordnungswidrigkeit zum Gegenstand haben, hält die Strafprozeßordnung\ndie Rechtsmittel der Berufung und Revision bereit. Zur Ausfüllung einer Gesetzeslücke ist die entsprechende Anwendung\nder $S§ 79, 80 OWiG daher weder vonnöten noch mit dem Willen\ndes Gesetzgebers vereinbar.\n\nBilden die zum Unfall führende Gesetzesverletzung und\ndie nachfolgende Unfallflucht eine Tat im prozessualen Sinne\nund wird der Angeklagte von dem Vorwurf der Unfallflucht\nfreigesprochen, so kann das Urteil nach alledem gleichwohl\nnicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Für die\ngegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart\nfehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.\n\nDer Senat beantwortet die Vorlegungsfrage daher wie\nfolgt:\n\nDer Angeklagte kann ein Urteil des Amtsgerichts, das\nihn vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Vergehen nach § 142 StGB) freigesprochen und gegen\nihn wegen einer Ordnungswidrigkeit der schuldhaften\nHerbeiführung des Unfalls eine Geldbuße festgesetzt\n\n- 13 -\n\nhat, nur mit den strafprozessualen Rechtsmitteln anfechten.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-19/1-str-359-87","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":7},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":4},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 317","ref_norm":"317","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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