{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-05-19_1_StR_226_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-05-19","aktenzeichen":"1 StR 226/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR _ 226/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtspfleger Anton R aus WER, seboren am\nGAREN 1950 in s\n\nwegen Erpressung\n\nwIV\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n19. Mai 1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Rottweil vom\n18. Januar 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg, das\nLandgericht habe eine zugesagte Wahrunterstellung nicht eingehalten.\n\nDas Landgericht hatte auf einen entsprechenden Beweisamtrag des Angeklagten als wahr unterstellt, daß am 16. Juni\n1986 der Zustand des Daches des EB Schlößchens, das\ndie Eheleute | ersteigert hatten, nicht so schlecht\nwar, \"daß zur Abwendung erheblichen Gebäudeschadens, insbesondere an den Stuckdecken, noch vor Einbruch des Winters\nerhebliche kostenaufwendige Dachreparaturen erforderlich\ngewesen wären\". Demgegenüber hebt das Urteil bei der Abwägung, ob die vom Angeklagten gegen den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren in Aussicht gestellten Rechtsmittel\n\nfür die Ersteigerer ein empfindliches Übel darstellten,\ndarauf ab, daß diesen die sofortige unangefochtene Eigentümerstellung auch deshalb wichtig war, weil das Dach des\nSchlößchens an einer Stelle undicht und deshalb auf längere\nSicht ohne Reparaturarbeiten erheblicher Wasserschaden zu\nbefürchten war (UA S. 6).\n\nDie Revision beanstandet zu Recht, daß sich diese Erwägungen im Urteil mit der als wahr unterstellten Beweistatsache nicht vereinbaren lassen. Sinn und Zweck des Beweisamtrages war es darzutun, daß in absehbarer Zeit am |\nSchlößchen auch dann Wasserschäden nicht zu befürchten\nseien, wenn nicht umgehend mit Reparaturarbeiten am Dach\nbegonnen würde, somit eine Verzögerung des Eigentunsüberganges aus dieser Sicht für die Ersteigerer kein\nempfindliches Übel darstellte. Dem wird die Feststellung im\nUrteil nicht gerecht, daß auf längere Sicht Wasserschäden\ndrohten, wenn keine Reparaturarbeiten durchgeführt würden.\nSoweit das Landgericht an der Beweisbehauptung Einschränkungen vornimmt, indem es darauf abhebt, daß das Dach nur\nan einer Stelle undicht sei und Schäden erst auf längere\nSicht zu befürchten seien, handelt es sich um eine unzulässige Veränderung des Beweisthemas (vgl. BGH StV 1984,\n142, 363, std. Rspr.); sie ist auch nicht geeignet, die als\nwahr unterstellte Tatsache in ihrem wesentlichen Kern zu\nentkräften. Entgegen dieser Tatsache ging das Landgericht\ndavon aus, daß einer der Gründe, die die Eheleute |\n\n7\n\nbewogen, den Forderungen des Angeklagten zu entsprechen, in\nihrer Sorge um drohende Wasserschäden lag und auch deshalb\nin der Inaussichtstellung der Rechtsmitteleinlegung die\nDrohung mit einem empfindlichen Übel gesehen werden müsse.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß es für die Beurteilung, ob die vom Angeklagten in\nAussicht gestellten Rechtsmittel für die Eheleute Ludwig ein\nempfindliches Übel darstellten, auch von Bedeutung sein\nkann, welche Zeit die Rechtsmittelverfahren bei normalem\nVerlauf in Anspruch genommen hätten.\n\nSchauenburg Maul Foth\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-19/1-str-226-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-19/1-str-226-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:19.219749+00:00"}}