{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-05-19_1_StR_203_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-05-19","aktenzeichen":"1 StR 203/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"75\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR_203/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurerpolier Gerhard s ER aus StR seboren am GEN 1935 in VOREEEEED.\n\nwegen Hehlerei\n\n75\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 19. Mai 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 20. November 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\n9. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDer Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern. Dagegen\nkann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\n\nDer Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antrags-\n\nschrift ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft\ndie nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB unterlassen. Der Angeklagte war mit Urteil des\nAntsgerichts Stuttgart vom 28. November\n1984 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n8 Monaten verurteilt worden. Nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung\nwurde diese Strafe vollstreckt. Mit Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom\n\n23. Juni 1986 wurde der Angeklagte wegen\neines im Februar 1985 begangenen Vergehens der Unterschlagung zu 5 Monaten\nFreiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung auf zwei Jahre zur Bewährung\nausgesetzt wurde. Aus der Strafe des\nvorgenannten Urteils des Amtsgerichts\nStuttgart vom 23. Juni 1986 und der hier\nwegen eines am 22. September 1983 begangenen Vergehens der Hehlerei verhängten\nStrafe hätte nach S 55 Abs. 1 StGB eine\nnachträgliche Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Dem steht nicht entgegen,\ndaß die hier abgeurteilte Tat zeitlich\n\n77\n\nvor dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 28. November 1984 liegt. Die\ndieser Verurteilung ursprünglich zukommende Zäsurwirkung besteht nach erfolgter Strafvollstreckung nicht mehr\n(BGHSt 32, 190, 193; BGH, Urteil vom\n\n30. Juni 1987 - 1 StR 222/87 = BGHR StGB\n§ 551I, z2äsurwirkung 3).\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-19/1-str-203-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-19/1-str-203-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:19.203453+00:00"}}