{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-05-17_1_StR_177_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-05-17","aktenzeichen":"1 StR 177/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"a\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 177/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEwald REED zus St, geboren am EEE 1930\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung\n\n.2- AH\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 17. Mai 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n12. Oktober 1987 insoweit aufgehoben, als\ndie Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist. Die Sache wird zur Bildung einer\nGesamtstrafe und zur Entscheidung über die\nKosten des Rechtsmittels an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nSründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nräuberischer Erpressung in zwei Fällen zu Freiheitsstrafen\nvon drei Jahren (Fall Schi 1976) und von vier Jahren\n(Fall Sch 1982) verurteilt. An der Bildung einer Gesamtstrafe sah sich die Strafkammer aus Rechtsgründen gehindert. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat nur insoweit Erfolg, als die Sache zur Bildung einer Ge-\n\nsamtstrafe zurückverwiesen werden muß.\n\nl. Zum Schuldspruch und zu beiden Einzelstrafaussprüchen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler er-\n\ngeben.\n\n2. Den Erwägungen, mit denen das Landgericht von der\nBildung einer Gesamtstrafe abgesehen hat, vermag der Senat\njedoch nicht zu folgen. Zu Unrecht hat die Strafkammer im\nAnschluß an einen die Entscheidung nicht tragenden Hinweis\nin BGHSt 33, 367 den - jeweils durch das Amtsgericht Stuttgart ausgesprochen - Vorverurteilungen vom 17. September\n1976 und vom 28. Oktober 1982 zäsurwirkung beigemessen.\nDiese Verurteilungen hatten bei Prüfung einer Gesamtstrafenbildung außer Betracht zu bleiben, weil sie - im ersten Fall\ndurch Straferlaß, im zweiten Fall durch Vollstreckung der\nStrafe - im Sinne des $S 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigt waren\n(BGH StV 1987, 480/481 = MDR 1987, 1037, 1038 = BGHR StGB\n§ 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 4; ebenso BGHR StGB § 55\nAbs, 1 Satz 1 Zäsurwirkung 2 sowie BGH, Beschlüsse vom\n18. Dezember 1987 - 5 StR 644/87 - und vom 15. März 1988 -\n\n4 StR 75/88). Daraus folgt, daß die Strafkammer aus den von\nihr für die Taten vom Jahre 1976 und vom Jahre 1982 verhängten Einzelstrafen und aus der noch nicht vollständig\nverbüßten Freiheitsstrafe (von fünf Jahren) aus dem Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 14. März 1984 eine Gesamtstrafe hätte bilden müssen. Dies muß in neuer Verhandlung\n\nnachgeholt werden.\n\nH\n\nDie Einzelstrafaussprüche können bestehen bleiben, weil\ndie Annahme der Strafkammer, die Bildung einer Gesamtstrafe\nsei unzulässig, die Bemessung jener Einzelstrafen jedenfalls\nnicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat.\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-17/1-str-177-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-17/1-str-177-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:19.052077+00:00"}}