{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-05-17_1_StR_151_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-05-17","aktenzeichen":"1 StR 151/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 151/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas TEE aus FE VE,\ngeboren am EEE 1964 in 1 ui\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. Mai 1988, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\n\nDr. v. Gerlach\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt siiiiiiiiuE>\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Kempten vom\n30. November 1987 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen\nzu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.\n\nDie erhobenen Verfahrensrügen sind zum großen Teil\nunzulässig, im übrigen unbegründet. Auch die - allgemein\nerhobene - Sachrüge bedarf nur insoweit der Erörterung,\nals es darum geht, ob das Landgericht die Haschischlieferungen an Schlachter unddie Lieferungen an Ki mit Recht\nals selbständige (je fortgesetzte) Taten gewertet hat\noder ob alle Lieferungen zusammen eine einheitliche fortgesetzte Tat bilden; im übrigen ist auch die Sachbeschwerde\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDie zwei Lieferungen an Sch erfolgten zwischen\nAnfang Februar und Mitte März 1987, die \"ca. fünf\" Lieferungen an Ki \"im Februar 1987\"; nicht auszuschließen ist,\ndaß alle Lieferungen aus derselben vom Angeklagten auf einmal erworbenen Menge Haschisch herrührten. Das Landgericht\n\ngeht von zwei selbständigen - je fortgesetzten - Handlungen aus, ohne die Frage eines Fortsetzungszusammenhangs zu erörtern. Dagegen meint der Generalbundesanwalt, die Strafkammer habe nicht bedacht, daß der Angeklagte seinen Gesamtvorsatz bis zur Beendigung des\nletzten Teilakts auf weitere Akte habe ausdehnen können; der Generalbundesanwalt beantragt Änderung des\nSchuldspruchs.\n\nDer Senat sieht keinen Rechtsfehler. Zwar hat der\nBundesgerichtshof entschieden, der Täter einer fortgesetzten Handlung könne bis zur Beendigung der letzten\nvon ihm zunächst geplanten Einzelhandlung seinen Gesamtvorsatz auf zusätzliche Einzelhandlungen ausdehnen und\ndiese so in die fortgesetzte Tat einbeziehen (BGHSt 23,\n33). Doch setzt das voraus, daß der Vorsatz des Täters\nüberhaupt geeignet ist, die verschiedenen Einzelakte zu\neiner fortgesetzten Tat zusammenzuziehen. Der allgemeine\nEntschluß, sich durch den Handel mit Betäubungsmitteln\neine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu schaffen,\ngenügt hierfür nicht; erforderlich ist - wenn schon die\nzukünftigen Einzelhandlungen nicht festliegen - jedenfalls ein eingespieltes Vertriebssystem (BGHR BtMG § 29\nAbs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 1; BGH, Beschl.\nvom 26. Februar 1985 - 1 StR 83/85).:\n\nHieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Belieferung von Sch war vorgeplant; der Angeklagte sprang\nhier für den urlaubsabwesenden Ei ein. Dagegen\nhatten die Lieferungen an Karg mit dieser stellvertretenden Tätigkeit nichts zu tun. Sie waren zwar in sich fortgesetzt, bildeten aber mit den Lieferungen an Schuh\nkein einheitliches Systen.\n\n5. 70\n\nDer Umstand, daß das an Sch una an Km\ngelieferte Haschisch möglicherweise einer ursprüng-\n\nlich einheitlichen Haschischmenge entnommen wurde,\n\nfaßt die zwei Taten nicht zusammen; der gleichzei-\n\ntige Besitz von Betäubungsmitteln hat nicht die Kraft,\nmehrere selbständige Fälle des Handeltreibens zur Tateinheit zu verklammern (BGH NStZ 1982, 512). Auch wenn\nder Angeklagte - wie er vorbringt - die Absicht gehabt\nhaben sollte, den Erlös aus dem Geschäft mit Sch\nebenfalls zur Schuldenzahlung gegenüber \"Mario\" zu verwenden (UA S. 8), könnte das beide Taten nicht zu einer\nfortgesetzten Tat zusammenziehen.\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-17/1-str-151-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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