{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-05-17_1_StR_138_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-05-17","aktenzeichen":"1 StR 138/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"07\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 138/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAnton W OH 2.15 LUEEE- EEE, Seporen\nam ER 1935 in EEE >: Tune,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 17. Mai 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\n\nDr. von Gerlach\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt 8\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein vom\n\n14. September 1987 wird verworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen\n\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\n\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin zwei (besonders schweren) Fällen, wegen Sachbeschädigung\nund wegen Unterschlagung einer ihm anvertrauten Sache\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt\nund seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Vollstreckung der Strafe und der Maßregel.\nhat es zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer Revision, die\nsie wirksam \"auf das verhängte Strafmaß und die Aussetzung\nder Vollstreckung der Strafe zur Bewährung\" beschränkt hat,\nrügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen\nRechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nl. Die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe\n\nhält der Nachprüfung stand.\n\na) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des\nTatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage\ndes umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden\nUmstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander\nabzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn\nein Rechtsfehler vorliegt. Das ist insbesondere der Fall,\nwenn der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, wenn seine Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder\nunten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich\nzu sein. Dabei ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349 - Großer Senat\nfür Strafsachen - unter Bezugnahme auf BGHSt 29, 319, 320\nm. w. Nachw.). Unter Beachtung dieser Grundsätze kann die\n\nangefochtene Entscheidung nicht beanstandet werden:\n\nb) Es steht fest, daß die Strafkammer - die in allen Fälle\ndie Strafe nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat (UA\nS. 22) - nicht von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist.\nZu Unrecht bemängelt die Staatsanwaltschaft, das Landgericht\nhabe \"nicht durch entsprechende Ausführungen zu erkennen gegeben, daß es sich der nach der Strafrahmenverschiebung zur\nVerfügung stehenden neuen Strafrahmen bewußt gewesen wäre\".\nDieser Einwand der Revision, der allenfalls einen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten aufzeigen könnte (vgl.\n§ 301 StPO), zielt darauf, daß die Strafkammer nicht - wie\nin vergleichbaren Fällen üblich und auch ratsam - angibt,\ndurch welche Mindeststrafe und welche Höchststrafe der von\nihr angewendete Strafrahmen begrenzt wird. Das läßt sich\njedoch errechnen ($S 49 Abs. 1 StGB), weil die Strafkammer\nden für den jeweiligen Fall geltenden Normalstrafrahmen\n- zutreffend - mitgeteilt hat (UA S. 22).\n\nSoweit die Revision geltend macht, die Höhe der verhängten Einzelstrafen sei derart gering, daß sie \"nicht\nmehr als tat- und schuldangemessen\" erscheine, kann sie\nnicht durchdringen, weil sie mit ihren Ausführungen nur\nversucht, durch eine andere Gewichtung der vom Landgericht\nangeführten Strafzumessungsgründe zu anderen Ergebnissen\nzu gelangen. Es ist auch kein Anhalt dafür gegeben, daß\nwesentliche gegen den Angeklagten sprechende Umstände\naußer Betracht geblieben sind. Die Strafkammer hat nicht\nübersehen, daß der Angeklagte - er ist jetzt 49 Jahre alt\nund hat bereits 21 Jahre seines Lebens im Strafvollzug verbracht - vielfach und ganz erheblich vorbestraft ist und\ndaß er in vorliegender Sache alsbald nach Verbüßung einer\nStrafe rückfällig wurde (UA S. 22/23). Des weiteren ist\nnicht zu besorgen, die Strafkammer habe außer acht gelassen,\ndaß der Angeklagte im Fall 2 aus Verärgerung darüber handelte,\ndaß er in der Küche der Gaststätte nichts Stehlenswertes\nvorfand, und daß er in den Fällen 3 und 4 das ihm von\nseiner Hauswirtin entgegengebrachte Vertrauen enttäuschte.\nIn all diesen Fällen durfte zu seinen Gunsten ins Gewicht\nfallen, daß der Schaden wiedergutgemacht ist (UA S. 22).\n\nc) Die von der Revision erhobenen Einwendungen gegen die\nBildung der Gesamtstrafe greifen ebenfalls nicht durch. Sie\nist ein gesonderter Strafzumessungsvorgang, der eine Gesamtwürdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten\nerfordert (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB; vgl. BGHSt 24, 268). Die\nvom Landgericht gegebene Begründung (UA S. 24) genügt diesen\nAnforderungen. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, die\nverhängte Gesamstrafe sei - bei einer Einsatzstrafe von\nneun Monaten und bei einer Einzelstrafensumme von einem\nJahr und vier Monaten - \"im unteren Bereich\" angesiedelt,\ntrifft nicht zu.\n\n2. Letztlich ist auch nicht zu beanstanden, daß das\nLandgericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung\nausgesetzt hat (8$S 56 Abs. 1 StGB).\n\na) Der Revision ist zuzugeben, daß sich aus der Persönlich.\nkeit des Angeklagten, seinem Vorleben und den Umständen der\nneuerlichen Taten gewichtige Gründe ergeben, die gegen eine\ngünstige Sozialprognose sprechen. Ist ein Verurteilter - wie\nder Angeklagte - bereits mehrfach einschlägig straffällig\ngeworden und mußte dabei wiederholt eine Strafaussetzung\nzur Bewährung widerrufen werden, so kann in der Regel nicht\nmit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, daß er,\nwenn ihm erneut die Gelegenheit der Bewährung gegeben wird,\nsich anders als in der Vergangenheit verhalten wird (vgl.\n\nOLG Karlsruhe NJW 1980, 133, 134/135). Doch gebietet das\nErfordernis einer wirkungsvollen Spezialprävention, die\n\nFrage der Strafaussetzung im Zusammenhang mit der - unangefochten gebliebenen - Maßregelentscheidung zu sehen (vgl.\nauch § 67 b Abs. 1 Satz 2 StGB). In dieser Hinsicht hat\n\ndie Strafkammer bindend festgestellt, daß \"besondere Umstände\"\n\ndie Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt auch ohne Vollzug\ndieser Maßregel erreicht werden kann (S 67 b Abs. 1 Satz 1 Ste)\n\nZwar handelt es sich bei dem Angeklagten, der seit mehreren\nJahren alkoholkrank ist, um eine psycholabile, sozial geschädigte geistesschwache Persönlichkeit (UA S. 18, 24/25).\nFerner hat die Strafkammer bei ihrer Aussetzungsentscheidung\nbedacht, daß bereits bei der letzten der vorausgegangenen Ver”\nurteilungen dem Angeklagten Strafaussetzung bewilligt worden wa\nund daß er die Therapiechancen in einer Einrichtung, die\nallerdings nicht recht geeignet für ihn war, nicht nutzte\n\n(UA S. 28). Wie die Strafkammer in Übereinstimmung mit der\n\n- 7 - 67\n\nSachverständigen Dr. H-T mE ausführt, ist jedoch\nin den viereinhalb Monaten seit der neuerlichen Aufnahme\nin das Bezirkskrankenhaus Ga beim Angeklagten ein\nbemerkenswerter Persönlichkeitswandel eingetreten, der\neine stationäre Langzeittherapie in einer anderen - besonders geeigneten - Einrichtung erfolgversprechend erscheinen läßt. Der Angeklagte zeigt nunmehr Krankheitseinsicht und wirkt bei seiner Behandlung konstruktiv mit;\ner hat Beziehungen zu einer Frau - der Zeugin a] -\naufgebaut, die für ihn eine große Stütze ist. Nach Meinung\nder genannten Nervenärztin, der sich die Strafkammer angeschlossen hat, ist die positive Weiterentwicklung des\nAngeklagten nur im Rahmen der gemäß § 56 c Abs. 3 StGB\nangeordneten Therapie - mit der er einverstanden ist -\n\ngewährleistet.\n\nDie Umstände, die der Strafkammer Anlaß gegeben haben,\nden Maßregelvollzug auszusetzen, begründen zugleich eine\nhinreichende Wahrscheinlichkeit straffreier Lebensführung\nim Sinne des $S 56 Abs. 1 StGB; eine sichere Gewähr für\nkünftiges straffreies Leben kann nicht verlangt werden\n(BGH StV 1986, 16 = NStZ 1986, 27).\n\nDemgegenüber zeigt das Vorbringen der Staatsanwaltschaft\nkeinen Rechtsfehler auf. Allerdings weist sie zutreffend\ndarauf hin, daß der Angeklagte in den Fällen 3 und 4 die\nTat zu einer Zeit beging, in der er die Zeugin EEE\nbereits kannte. Doch ist den Urteilsgründen zu entnehmen,\ndaß sich diese Beziehung erst in der Folgezeitgso sehr gefestigt hat,\ndaß von ihr eine Hilfe für seine weitere Lebensführung .. erwartet werden kann (vgl. UA S. 27). Richtig ist auch,\ndaß der bloße - wenn auch ernsthafte - Wille zur Umkehr\n\nbei einer haltschwachen Persönlichkeit nicht ausreicht,\n\ndas Absehen von der Vollstreckung zu wagen; hinzukommen\nmüssen Umstände, die eine Gewähr dafür bieten, daß dieser\nWille dauerhaft und realisierbar ist (für eine Aussetzung\ndes Maßregelvollzugs vgl. BGH NStZ 1983, 167). Die Strafkammer hat indessen die Überzeugung gewonnen, es sei zu\nerwarten, daß der Angeklagte die - von allen Beteiligten\nsorgfältig vorbereitete und begleitete - Langzeittherapie\ndurchstehen wird (UA S. 29). Die von der Anklagebehörde\ngeäußerten Zweifel am Durchhaltevermögen des Angeklagten,\nso verständlich sie auch sein mögen, lassen diese Beurteilung des Landgerichts nicht als rechtsfehlerhaft er-\n\nscheinen.\n\nNach alledem hat der Senat die Prognoseentscheidung des\nLandgerichts zu respektieren, weil sie vertretbar ist und\ndeshalb \"neben anderen abweichenden Meinungen ... als gleich\nrichtig zu bestehen vermag\" (BGH NJW 1978, 599; vgl. ferner\nBGH, Urteile vom 8. November 1977 - 5 StR 446/77 - und vom\n22. Mai 1979 - 1 StR 192/79).\n\nb) Schließlich nimmt die Strafkammer (UA S. 29) ohne\n\nRechtsirrtum an, daß auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung nicht gebietet (§ 56 Abs. 3 Std.\n\n67\n\nIm vorliegenden Fall, in dem spezialpräventive Aspekte\nim Vordergrund stehen, kann keine Rede davon sein, daß\neine Aussetzung der Strafe zur Bewährung im Hinblick\n\nauf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für\ndas allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen\nmüßte und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die\nUnverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte\n(vgl. BGHSt 24, 40, 46 sowie BGH NStZ 1987, 21).\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-17/1-str-138-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56c","ref_norm":"56c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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