{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-05-10_1_StR_80_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-05-10","aktenzeichen":"1 StR 80/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_80/88\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nOtto M ER zus TO, geboren am\nGE 1953 ir TG\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n67\n\n2L 67\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. Mai 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\n67?\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Freiburg i. Br.\nvom 22, Mai 1987 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die der\nNebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der\nBeschwerdeführer.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, vorsätzlicher\nKörperverletzung, Beleidigung, Beischlaf mit Verwandten und\nNötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen\nErfolg.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\nl. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt\nkeine Verletzung des § 247 StPO vor.\n\na) Die Strafkammer hat für die Dauer der Vernehmung der\nNebenklägerin die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal mit der Begründung angeordnet, es sei zu befürchten, daß die Zeugin in seiner Gegenwart nicht die Wahrheit\nsage, es bestehe im übrigen die Gefahr eines schwerwiegenden\n\nNachteils für ihre Gesundheit. Der entsprechende Beschluß\nverweist auf eine Bescheinigung des die Nebenklägerin behandelnden Psychiaters, der darin eine Angstneurose und Erschöpfungsdepressionen attestiert und die Auffassung vertritt, eine Vernehmung der Patientin in Gegenwart des Angeklagten sei \"nicht möglich\", da durch ihre leichte Erregbarkeit und die Neigung zu Panikzuständen \"sowohl die Aussagefähigkeit als auch der Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt\" werde. Diese Bescheinigung deckt beide Begründungsalternativen des Beschlusses nach § 247 StPO ab. Daß\nsie keine Angaben über die Ursachen des beschriebenen Zustandes enthält, ist unerheblich. Entscheidend ist, daß die\nin $S 247 Satz 1 und 2 StPO genannten Folgen bei einer Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten nach der Überzeugung\n\ndes Gerichts drohten.\n\nb) Soweit die Revision beanstandet, die Strafkammer\nhabe in Abwesenheit des Angeklagten einen Beschluß über die\nAusschließung der Öffentlichkeit \"gefaßt und auch geführt\",\nist die Rüge unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des\nSs 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht.\n\nc) Schließlich ist der Angeklagte auch rechtzeitig nach\nS 247 Satz 4 StPO über das Ergebnis der in seiner Abwesenheit erfolgten Vernehmung der Nebeklägerin unterrichtet worden. Eine solche Unterrichtung war nicht etwa schon bei Unterbrechung der Sitzung vom 30. April 1987 zur Fortsetzung\nder Vernehmung am 4. Mai 1987 erforderlich. Der Angeklagte\nwar in diesem Zeitpunkt nur vorübergehend zugelassen, um\nüber den Fertsetzungstermin in Kenntnis gesetzt zu werden;\nder Ausschluß für die Dauer der Vernehmung wurde dadurch\n\n67\n\nnicht berührt. \"Wieder anwesend\" im Sinne des S 247 Satz 4\nStPO war er erst nach Beendigung des Vorgangs, für den die\nKammer seine Entfernung aus dem Sitzungssaal angeordnet\nhatte.\n\n2. Ohne Erfolg rügt die Revision auch die Verletzung\ndes § 275 StPO. Die Rüge kann nicht auf die Behauptung gestützt werden, die Datumsangabe in dem Stempel über den Eingang des Urteils auf der Geschäftsstelle sei unleserlich,\ndenn ihm kommt keine absolute Beweiskraft zu (Gollwitzer in\nLöwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 275 Rdn. 54; Engelhardt in\nKK, 2. Aufl. $S 275 Rdn. 74; Müller in KMR - Stand Dezember\n1987 - $S 275 Rdn. 21). Die Rechtzeitigkeit der Urteilsabsetzung kann auch im Wege des Freibeweises festgestellt\nwerden (vgl. BGHSt 29, 43, 47). Aus der dienstlichen Äußerung des Geschäftstellenbeamten vom 16. Dezember 1987 ergibt\nsich, daß das Urteil am 1. Juli 1987 - und damit rechtzeitig - auf der Geschäftsstelle eingegangen ist.\n\n3. Die Rüge, der Ablehnungsamtrag gegen die Sachverständige Dr. P@BER-HEP sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, ist unbegründet, soweit die Ablehnung auf die Behauptung gestützt war, die Sachverständige habe die Nebenklägerin schon vor der endgültigen Exploration als glaubwürdig\nbezeichnet. Insoweit hat die Gesprächspartnerin der Sachverständigen, die zuständige Staatsanwältin, in der Hauptverhandlung erklärt, der von ihr über das Gespräch aufgenommene\nVermerk, auf den diese Behauptung gestützt wird, sei eine\nverkürzte und damit unzutreffende Wiedergabe des tatsächlich\n\nErklärten. Soweit sich die Revision zur Begründung einer Be.\nfangenheit der Sachverständigen auf deren schriftliches Gutachten vom 17. November 1986 stützt, ist die Revisionsrüge\nunzulässig, weil der Inhalt dieses Gutachtens nicht mitgeteilt wird (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n4. Die Revision kann die Aufklärungsrüge auch nicht mit\nErfolg auf die Tatsache stützen, daß die Strafkammer die Nebenklägerin nicht nochmals als Zeugin gehört hat. Sie leitet\neine derartige Pflicht aus folgendem Sachverhalt ab:\n\nIn ihrem Schlußvortrag hatte die Verteidigung hilfsweise für den Fall der Verurteilung des Angeklagten beantragt,\nein kriminaltechnisches Sachverständigengutachten zum Beweis\nder Tatsache einzuholen, daß die Nebenklägerin \"die von ihr\ndrei Monate nach der Tat gefundenen Schmuckstücke zum Tatzeitpunkt nicht getragen\", sondern \"diese nachträglich ...\nin die Nähe des Tatortes gelegt hat\". Als Gutachter wurde\n\nein Sachverständiger vom Fre für werkstoffmechanik in TEE vorgeschlagen. Die Strafkammer hat\ndiesen Antrag im Urteil (UA S. 30) mit der Begründung abgelehnt, die Behauptung könne so behandelt werden, als wäre\n\nsie wahr.\n\nIm Rahmen der Beweiswürdigung ist zu diesem Punkt in\n\nden Urteilsgründen (UA S. 27) wörtlich ausgeführt:\n\n\"Daran ändert nichts, daß die Kammer davon ausgeht, die Geschädigte bzw. Familienmitglieder\nhätten die am 15.12.1986 sichergestellten\nSchmuckteile nachträglich an den ... Baggersee\n\n68\n\nverbracht. Dieser überaus ernste Vorgang\nspricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Geschädigten, da diese damit nachvollziehbar\nnicht etwas Unwahres dokumentieren, sondern lediglich Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit beseitigen wollte. Gerade dieser Fall zeigt nämlich\nnach Auffassung der Kammer, daß die Überprüfungssituation, in der sich eine psychisch angeschlagene Person bei Sexualstraftaten durch\ndie polizeilichen Ermittlungen wie durch innerhalb der Verwandtschaft geäußerten Zweifel befindet, zu einer derartigen Kurzschlußhandlung\ndrängen kann, denn kaum bei einer anderen\nStraftat ist ein Zeuge einer derartigen intensiven Überprüfung ausgesetzt. Diese manipulierte Beweissituation ist aber nicht isoliert zu\nsehen, sondern mit den übrigen für die Glaubwürdigkeit der Aussage der Geschädigten\nsprechenden Gründen. Nimmt man diese Verknüpfung vor, so verbleibt es nach Auffassung der\nKammer dabei, daß die Aussage aus den dargestellten Gründen von der Geschädigten nicht erfunden werden konnte.\"\n\nDie Art der Begründung läßt keinen Zweifel daran, daß\ndie Strafkammer von der Verantwortlichkeit der Nebenklägerin\nfür die Beweismanipulation ausgegangen ist und damit den\nRahmen der Wahrunterstellung nicht überschritten hat. Der\nVorwurf der Revision, das Urteil halte sich nicht an die als\nwahr unterstellte Beweisbehauptung, indem es die Mitwirkung\nvon Familienmitgliedern als möglich ansehe, geht damit fehl.\nIm übrigen hätte durch die beantragte kriminaltechnische Untersuchung allenfalls bewiesen werden können, daß der\nSchmuck nachträglich an den Tatort gebracht worden ist. Die\nUrheberschaft der Nebenklägerin wäre danach offen geblieben;\ndas Beweismittel war insoweit ungeeignet.\n\nDer Senat vermag der Revision aber insbesondere nicht\ndarin zu folgen, daß die Strafkammer in Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht erneut in die Beweisaufnahme hätte eintreten\n\nund die Nebenklägerin laden müssen, um ihr den Widerspruch\nzu ihrer eigenen Darstellung über den Verlust der Schmuck-\n\nstücke vorzuhalten.\n\nIn der Literatur wird zwar die Auffassung vertreten,\neine Wahrunterstellung sei regelmäßig nicht zulässig, wenn\nder Angeklagte zur Prüfung der Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen Tatsachen unter Beweis stellt, die dieser bestreitet (vgl. die Nachweise in BGHR StPO S 244 Abs. 2 Wahrunterstellung 1; ferner Herdegen in KK 2. Aufl. § 244\nRdn. 94). Der Senat folgt insoweit der Auffassung des\n3. Strafsenats (BGHR aa0), daß in solchen Fällen allenfalls\nein Verstoß gegen die Pflicht in Betracht kommen kann, sich\ndurch Klärung der behaupteten Hilfstatsachen ein umfassendes\nBild von der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen zu machen.\nAllerdings beanstandet die Revision im vorliegenden Fall\nnicht, daß Hilfstatsachen unaufgeklärt geblieben sind. Ihre\nRüge, die Nebenklägerin sei zu Unrecht nicht nochmals geladen worden, geht jedoch ebenfalls dahin, daß sich die Strafkammer pflichtwidrig kein umfassendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin gemacht habe. Ob ein\nsolcher Vorwurf mangelhafter Aufklärung berechtigt ist, läßt\nsich nur beurteilen, wenn man die als wahr unterstellte Beweisbehauptung wie eine erwiesene behandelt und sie mit dem\nBeweisergebnis im übrigen verknüpft. Ergibt die bewiesene\nHilfstatsache, daß der Belastungszeuge zwar in einem Punkt\ndie Unwahrheit gesagt hat, dies jedoch unter Berücksichtigung des. sonstigen Beweisergebnisses die Zuverlässigkeit\nseiner Bekundungen zum Tathergang und zur Täterschaft des\nAngeklagten nach der Überzeugung des Tatgerichts nicht in\n\n6#\n\nFrage stellt, so besteht keine Verpflichtung, den Belastungszeugen nochmals zu laden und ihm die unrichtige Bekundung vorzuhalten. Eine solche Sachlage mag nur ausnahnsweise vorkommen; auszuschließen ist sie jedoch - wie der\nvorliegende Fall zeigt - nicht;\n\nDas Landgericht hat sich eingehend unter allen in Betracht kommenden Aspekten mit der Glaubhaftigkeit der Darstellung der Nebenklägerin auseinandergesetzt. Es hat die\nZeugin als \"nicht unbedingt wahrheitsliebend\" angesehen\n(UA S. 26) und deshalb seine Überzeugung von der Richtigkeit\nihrer Darstellung nicht etwa auf ihre Wahrhaftigkeit oder\neinen guten persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung\ngestützt. Maßgebend war vielmehr die - von der auf Glaubwürdigkeitsgutachten Spezialisierten Sachverständigen geteilte - Gewißheit, daß die Nebenklägerin - ebenso wie die für\neine Beeinflussung in Betracht kommenden Verwandten - angesichts ihrer intellektuellen Fähigkeiten und ihrer be-\n\nVerfehlungen bezichtigte, die in ihrer Volksgruppe\nStrengster Tabuisierung unterliegen, daß der Angeklagte nach\nSeiner eigenen Darstellung die Tatnacht mit der Nebenklägerin verbracht hat, daß sie sich seitdem nach der Schilderung\n\n- 10 -\n\nihrem Körper und an der Kleidung für die Richtigkeit ihrer\nAngaben sprechen. Es kann daher nicht als rechtsfehlerhaft\nangesehen werden, wenn das Tatgericht mit der zitierten Begründung dem auch nach seiner Ansicht \"überaus ernsten Vorgang\" einer Beweismittelmanipulation durch die Nebenklägerin\nunter den gegebenen besonderen Umständen keine entscheidende\nBedeutung für seine Überzeugungsbildung beigemessen und auf\neine erneute Ladung der Nebenklägerin verzichtet hat.\n\n5, Mit Recht hat die Strafkammer den Hilfsbeweisamtrag\nauf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt, durch den unter Beweis gestellt war, daß es sich bei der von der Nebenklägerin\nbei einer polizeilichen Vernehmung beschriebenen Person, die\nsich dem Tatort genähert haben soll, in Wahrheit um ihren\nTanzpartner vom Vorabend gehandelt hat. Nach den Urteilsfeststellungen hat die Nebenklägerin über den von ihr genannten Mann nur sehr vage Angaben machen können. Die Verteidigung hat nichts vorgetragen, was die Einschätzung des\nZeugen - um mehr handelt es sich nach dem Beweisamtrag\nnicht - unter diesen Umständen hätte objektivieren können.\nDas Tatgericht durfte deshalb die Beweisbehauptung als bedeutungslos ansehen. Auch die Aufklärungspflicht gebot die\n\nVernehmung des Zeugen nicht.\n\n6. Unbegründet ist schließlich die Rüge, die Strafkammer habe mit der Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrages auf\nEinholung eines \"kriminaltechnischen Sachverständigengutach-\n\ntens unter Durchführung eines Vergleichsversuches\" gegen\n\nnn\n\n[To VE o VER. -,) ka\n\nrr DD\n\nza\n\n- 11 -\n\nSs 244 StPO verstoßen. Die Verteidigung wollte mit diesem\nAntrag unter Beweis stellen, daß die Nebenklägerin entgegen\nihrer Darstellung nicht aus dem Fahrzeug gestoßen und dann\nvor diesem gelegen haben kann. Aus der Begründung des\nAntrags ergibt sich, daß nach Auffassung des Angeklagten die\nvon der Nebenklägerin zur Tatzeit getragene Hose \"zumindest\nverschmutzt\" gewesen sein müßte.\n\nDer abgelehnte Hilfsbeweisamtrag läßt - auch in seiner\n3egründung - nicht klar erkennen, worauf sich das kriminal-\n-echnische Gutachten stützen sollte. Nach der Revisionsbejründung ist nicht davon auszugehen, daß eine Untersuchung\nler genannten Hose auf Schmutzanhaftungen angestrebt wurde;\njedenfalls wird darin nicht etwa beanstandet, daß das Landjericht eine solche kriminaltechnische Untersuchung der Hose\n- neun Monate nach der Tat - zu Unrecht unterlassen habe.\n)ie Revision rügt vielmehr, daß das Landgericht darauf ver-\n:ichtet hat, die Situation bei der Tat \"gegebenenfalls unter\nfitwirkung der Zeugin\" nachzustellen. Das Ziel des Antrags\nird dabei dahin präzisiert, daß unter den konkreten Umstänlen, wie sie zur Tatzeit vorlagen, der von der Nebenklägerin\nreschilderte Tathergang Spuren vom Waldboden an der Hose\nıinterlassen haben müßte, die offenbar auch mit bloßem Auge\nırkennbar gewesen wären. So hat auch die Strafkammer den Anrag verstanden:\n\nDie Hose war ausweislich der Urteilsfeststellungen\nUA S. 32) 12 Tage nach der Tat von der Polizei sichergetellt worden. Bei der \"nur visuellen und nicht mikroskoischen Kontrolle\" hatte man keine Spuren festgestellt und\n\n- 12 -\n\ndie Hose deshalb später zurückgegeben. Die Strafkammer hat\nden Antrag mit der Begründung abgelehnt, das Beweismittel\nsei ungeeignet, soweit es darum gehe, die Tatsituation nachzustellen, zum anderen verfüge sie über die erforderliche\nSachkunde, um beurteilen zu können, daß von dem zur Tatzeit\ntrockenen Waldboden nur lockere Schmutzantragungen an der\nHose verblieben sein könnten, \"die z.B. durch einfaches Abschlagen wieder entfernt\" worden waren und bei bloßer Betrachtung nicht mehr auffielen. Das ist rechtlich nicht zu\n\nbeanstanden.\n\nSoweit die Revision dagegen einwendet, der Zustand des\nWaldbodens zur Tatzeit habe nur durch ein meteorologisches\nGutachten geklärt werden können, ist ihr entgegenzuhalten,\ndaß auch der abgelehnte Antrag offenbar davon ausging, die\nWitterungsverhältnisse zur Tatzeit seien durch die bisherige\nBeweisaufnahme hinreichend geklärt. Als Aufklärungsrüge ist\ndiese Beanstandung unzulässig, da nicht dargelegt ist, daß\nsich der Strafkammer nach der konkreten Beweissituation die\n\nEinholung eines solchen Gutachtens hätte aufdrängen müssen.\n\nMit dem weiteren Einwand, an der Hose hätten sich Urinspuren finden müssen, da der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen (UA S. 11) \"neben\" die mit nacktem Oberkörper\nam Boden liegende Nebenklägerin trat und \"über diese\" urinierte, kann die Revision nicht gehört werden. Die Frage, ob\n\nsich an der Hose Urinspuren hätten befinden müssen, war\n\n13 - 6?\n\nnicht Gegenstand des abgelehnten Antrages. Eine Verletzung\ndes S 244 Abs. 3 oder 4 StPO scheidet damit von vornherein\naus. Die Beantwortung dieser Frage bedurfte im übrigen keiner besonderen Sachkunde; die Einholung eines Sachverständigengutachtens war deshalb auch durch die Aufklärungspflicht\nnicht geboten. Daß die Kammer es pflichtwidrig unterlassen\nhätte, den genauen Hergang dieses Tatdetails durch Befragung\nder Nebenklägerin zu klären, hat die Revision nicht in einer\nden Anforderungen des $S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise vorgetragen. Aus der genannten Darstellung im Urteil läßt sich nichts für die Annahme herleiten, daß solche\nUrinspuren zu erwarten gewesen wären und sie wegen ihres Umfangs der Polizei bei bloßer Betrachtung hätten auffallen\nmüssen. Der Senat vermag deshalb auch keinen versteckten\nWiderspruch in der Beweiswürdigung zu erblicken.\n\nII. Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-10/1-str-80-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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