{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-05-10_1_StR_175_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-05-10","aktenzeichen":"1 StR 175/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 175/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang Heinz Otto GC EEE zus St, seboren\nam GEB 193° in Schu\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit\nvom 10. Mai 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\n\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt\nStaatsanvalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ww\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\nGE\n\nzung\n\n63\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 30. November 1987 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die\nFeststellungen zum äußeren Tatgeschehen\naufrechterhalten.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Seine Revision, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, hat Erfolg.\n\nl. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die\nSchuldunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit ausschließt,\nbegegnen aus den von der Revision angeführten Gründen durchgreifenden Bedenken.\n\nEs kann dahinstehen, ob ein Rechtsfehler hier allein\nschon darin gesehen werden müßte, daß das Landgericht nicht\ndarlegt, von welchem höchstmöglichen Blutalkoholwert es aufgrund der nicht widerlegten Trinkangaben des Angeklagten\nausgegangen ist. Einen allgemeinen Rechtssatz, aus dem sich\nergibt, daß der Tatrichter in allen Fällen, in denen Blutproben nicht entnommen worden sind, bei der Erörterung der\nVoraussetzungen der SS 20, 21 StGB anzugeben habe, von welchem Blutalkoholwert er ausgehe, gibt es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht (BGH NIJW 1986, 1555,\n1557; BGHR StGB $S 21 Blutalkoholkonzentration 9; BGH, Urt.\nvom 3. Februar 1987 - 1 StR 735/86). Allerdings liegt es\nnahe, daß es sich hier um einen der Ausnahmefälle handelt,\nin denen auf Mindestfeststellungen über die Blutalkoholkonzentration nicht verzichtet werden kann (vgl. BGH NStZ\n1984, 408; StV 1984, 463).\n\nJedenfalls läßt das angefochtene Urteil aber neben\neinem errechneten Blutalkoholwert auch die ausreichende\nwürdigung aller sonstigen wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die das Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat bestimmen,\nvermissen (vgl. BGH NStZ 1982, 376; BGHR StGB S 20 Blutalkoholkonzentration 2,4). Das Landgericht schließt vielmehr\nim Anschluß an den in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen Schuldunfähigkeit schon wegen des weitgehend intakten Erinnerungsvermögens des Angeklagten an die Zeit vor\nder Tat, die Tat selbst und die Zeit danach aus. Diese Erwägung genügt bei der erheblichen Alkoholbeeinflussung des\nAngeklagten, seinem beträchtlichen Medikamentenkonsum sowie\nangesichts der ihn beherrschenden Wut und Erregung nicht,\n\n08\n\ndas Fehlen des Hemmungsvermögens mit der erforderlichen\nSicherheit auszuschließen (vgl. BGH NStZ 1982, 243, 376).\nzwar ist es in der Psychopathologie ein allgemein anerkannter Erfahrungssatz, daß eine nachgewiesene Amnesie ein\nsicheres Symptom für das Vorliegen einer Bewußtseinsstörung\nzur Tatzeit ist (Undeutsch in Eisen, Handwörterbuch der\nRechtsmedizin, Bd. II 1974, S. 112; vgl. ferner Mende in\nVentzlaff, Psychiatrische Begutachtung 1986 S. 323; Rasch\nNJW 1980, 1309, 1312). Umgekehrt kann aber erhaltengebliebene Erinnerung an das Tatgeschehen nur sehr eingeschränkt\nals Anhaltspunkt für vorhanden gewesene Einsichtsfähigkeit\noder - jedenfalls noch beschränkt - intaktes Steuerungsvermögen herangezogen werden. Es kann eine das äußere Geschehen\nbestimmende Orientierung an den spezifischen Gegebenheiten\nder augenblicklichen Situation des Handelnden, seinen\naugenblicklichen Zielen und Beweggründen gegeben, gleichzeitig aber infolge der affektbedingten Bewußtseinseinengung\ndie anspruchsvollere Orientierung an den Normen verhindert\nsein (Undeutsch aaO). Erörterungen hierzu hat das Landgericht nicht angestellt. Damit fehlt eine ausreichende Grundlage für den Ausschluß der Schuldunfähigkeit zur Tatzeit.\nDas angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben.\nJedoch können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen\naufrechterhalten bleiben; das schließt genauere Feststellun-\n\ngen zum Tatzeitpunkt nicht aus.\n\n2. Auch gegen die Strafzumessung bestehen rechtliche\nBedenken. Das Landgericht lastet dem Angeklagten an, er habe\nnach der Tat gezielt versucht, die Spuren seines Tuns zu\nverwischen und so seine Täterschaft zu verschleiern, was ihm\n\nbeinahe gelungen wäre. Diese Erwägung beanstandet die Revision zu Recht. Die einfache Beseitigung von Tatspuren,\nselbst wenn der Täter sich dabei umsichtig verhält, darf be\nder Strafzumessung nicht strafschärfend verwertet werden\n(BGH StV 1984, 508). Eine schimpfliche Behandlung der Leich:\ndes Tatopfers ist dem Angeklagten nicht vorgeworfen worden\n(vgl. BGH, Urt. vom 15. Dezember 1987 - 1 StR 539/87).\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-10/1-str-175-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-10/1-str-175-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:18.711622+00:00"}}