{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-05-05_1_StR_5_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-05-05","aktenzeichen":"1 StR 5/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Fernziele von Straßenblockierern sind nicht bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit der Nötigung, sondern ausschließlich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 S 240 Abs. 2\n\nDie Fernziele von Straßenblockierern sind nicht bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit der Nötigung, sondern ausschließlich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.\n\nBGH, Beschl. v. 5. Mai 1988 - 1 StR 5/88 - AG Münsingen\nLG Tübingen\nOLG Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 5/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. wilfried B EEE zus TEE seboren am -\nEEE 195% ir OEREEEEEEE,\n\n2. Thomas Johannes MB aus ro, seboren am\nWER 1952 in Schü,\n\n3. Gunhild Be iM zus <EEEEE, Tenoren am\nGE 1957 ir SEE,\n\n4. Eva-Maria ME aus TE Jeboren an -\nWE 1355 in schön\n\nwegen Nötigung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 5. Mai 1988 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg sowie die\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath und Schimansky beschlossen:\n\nDie Fernziele von Straßenblockierern\n\nsind nicht bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit der Nötigung, sondern ausschließlich bei der Strafzumessung zu\n\nberücksichtigen.\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten beteiligten sich am 9. Mai 1983 an einer\nBlockadeaktion vor dem Sondermunitionslager CEEEEEEEN-Auslöser war eine Anzeige in der TB L.okalzeitung vom\n6. Mai 1983, in der zur \"gewaltfreien\" Blockade dieses\nLagers am 9. Mai 1983 aufgefordert wurde, \"um zu zeigen, daß\nwir uns durch die Mi Prozesse nicht einschüchtern\nlassen\". Die Angeklagten waren sich mit den anderen elf angereisten jungen Leuten darin einig, durch Blockade der\neinzig befahrbaren Zufahrt zu dem Depot den ganzen Tag über\n\"ein Zeichen zu setzen\". Sie wollten damit gegen die in\n\n-3-\n\nihren Augen sich ständig steigernde Hochrüstung demonstrieren. In wechselnden Gruppen von jeweils fünf bis acht Personen versperrten die Teilnehmer im gegenseitigen Einverständnis im Laufe des Tages den ein- und ausfahrenden Postund Verpflegungsfahrzeugen der Bundeswehr den Weg, indem sie\nsich auf die Fahrbahn setzten. Aufforderungen der herbeigerufenen Polizei, die Fahrbahn zu räumen, leisteten sie keine\nFolge, obwohl sie auf die inzwischen ergangene Auflösungsverfügung des zuständigen Landratsamtes hingewiesen und über\ndie Strafbarkeit ihres Verhaltens belehrt worden waren; sie\nließen sich dann jedoch widerstandslos bei insgesamt vier\nGelegenheiten durch Polizeibeamte von der Fahrbahn tragen.\n\nDas Amtsgericht MÜfgiiß verurteilte die Angeklagten\nwegen gemeinschaftlicher Nötigung zu Geldstrafen von jeweils\nfünfzehn Tagessätzen. Auf die Berufung der Angeklagten hob\ndas Landgericht Tübingen dieses Urteil unter Verwerfung des\nzuungunsten der Angeklagten eingelegten Rechtsmittels der\nStaatsanwaltschaft auf und sprach die Angeklagten mit der\nBegründung frei, sie hätten zwar Gewalt angewendet, aber\nnicht verwerflich gehandelt. Nach Auffassung des Landgerichts ist das Verhalten der Angeklagten unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände einschließlich der Fernziele der Demonstranten nicht als \"eindeutig so anstößig\"\nanzusehen, \"daß es als gröberer, in erhöhtem Maße sittlich\nmißbilligenswerter Angriff auf die Entschlußfreiheit anderer\nder Zurechtweisung mit den Mitteln des Strafrechts be-\n\ndürfe\".\n\nDas zur Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft zuständige Oberlandesgericht Stuttgart möchte das\n\n-4-\n\nBerufungsurteil aufheben. Es hält zwar schon die Würdigung\nder tatsächlichen Umstände des Gesamtgeschehens für unzureichend, erblickt aber einen wesentlichen Mangel auch in\nder Berücksichtigung der Fernziele der Demonstranten bei der\nPrüfung der Rechtswidrigkeit. Nach seiner Auffassung ist im\nRahmen der Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB\nallein auf den unmittelbaren Zweck des nötigenden Verhaltens\nabzustellen; die Berücksichtigung der Fernziele hält es erst\nbei der Strafzumessung für möglich.\n\nDiese Auffassung mit Bindungswirkung nach § 358 Abs. 1\nStPO zur Grundlage seiner aufhebenden Entscheidung zu\nmachen, sieht sich das Oberlandesgericht Stuttgart durch die\nEntscheidungen des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juli 1986\n- Ss 376/85 - (NIW 1986, 2443), des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 1987 - 5 Ss 183/85 - (MDR 1987, 692)\nund vom 10. März 1987 - 2 Ss 171/86 - (NSt2Z 1987, 368) sowie\ndes Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 28. August 1987\n- 15s 51/87 - (NJW 1988, 716) gehindert. In den genannten\nEntscheidungen wird die Auffassung vertreten, bei Straßenblockaden müsse die Prüfung, ob eine rechtswidrige Nötigung\nvorliege, auch die Fernziele der Blockierer einbeziehen.\n\nDas Oberlandesgericht Stuttgart hat deshalb die Sache\nmit Beschluß vom 17. Dezember 1987 (NStZ 1988, 129) gemäß\n§ 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt und die Rechtsfrage wie folgt formuliert:\n\n\"Sind die Fernziele von Straßenblockierern bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit der Nötigung oder nur bei der\n\nStrafzumessung zu berücksichtigen?\"\n\nII.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben.\n\n1. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsfrage noch nicht\nentschieden. Der 2. Strafsenat hat sie in seinem Beschluß\nvom 24. April 1986 (BGHSt 34, 71) ausdrücklich offen gelassen (aaO S. 78). Allerdings hat der 3. Strafsenat bereits in\neinem Urteil vom 2. Oktober 1953 (BGHSt 5, 245) die Auffassung vertreten, \"Zweck\" im Sinne des S 240 Abs. 2 StGB sei\nallein das Verhalten, zu dem genötigt werden solle, ohne Bedeutung für die Frage der Rechtswidrigkeit sei also, welche\nweiteren Ziele der Angeklagte durch sein Verhalten erreichen\nwolle (aaO S. 246). Dieses Urteil betrifft jedoch einen anderen Sachverhalt und beantwortet insbesondere die nach der\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November\n1986 (BVerfGE 73, 206) kontrovers entschiedene konkrete\nFrage nach dem Prüfungsmaßstab für die Rechtswidrigkeit von\nStraßenblockaden nicht. Nicht unberücksichtigt bleiben kann\nin diesem Zusammenhang schließlich, daß das Bundesverfassungsgericht die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 240 Abs. 2 StGB zumindest teilweise ausdrücklich\nals \"überholt\" ansieht (vgl. den Beschluß vom 14. Juli 1987\n- NJW 1988, 693, 694). Die aufgeworfene Frage bedarf deshalb\nim Interesse der Rechtseinheit der höchstrichterlichen Klä-\n\nrung.\n\n2. Das Oberlandesgericht kann die von ihm beabsichtigte\nEntscheidung nicht treffen, ohne von den in dem Vorlagebeschluß näher bezeichneten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln, Düsseldorf und Zweibrücken, denen sich inzwischen das Oberlandesgericht Oldenburg (StV 1987, 489) angeschlossen hat, abzuweichen. Dem steht nicht entgegen, daß\ndas angefochtene Berufungsurteil nach seiner Ansicht schon\nwegen unzureichender Würdigung der tatsächlichen Umstände im\nRahmen des § 240 Abs. 2 StGB keinen Bestand haben kann. Es\nist nicht gehalten, die Aufhebungsgründe auf diesen Teilaspekt zu beschränken. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Verwerflichkeit aus Rechtsgründen verneint\nhat, ist vielmehr umfassend zu überprüfen. Die Frage, ob das\nLandgericht die Fernziele der Demonstranten zu Recht in die\nVerwerflichkeitsprüfung einbezogen hat, kann dabei nicht unentschieden bleiben. Damit wird die Vorlegungspflicht nach\n§ 121 Abs. 2 GVG ausgelöst (BGHSt 17, 205, 207 £.; 24, 115,\n117; 34, 127, 128 £.).\n\nIII.\n\nIn der Sache selbst tritt der Senat der Rechtsauffas-\n\nsung des vorlegenden Oberlandesgerichts bei.\n\n1. Die verfassungsrechtlichen Grenzen für die Auslegung\ndes § 240 Abs. 2 StGB sind durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1986 vorgegeben. Danach\nist der Strafrichter bei der Verwerflichkeitsprüfung von\n\nVerfassungs wegen nicht gehalten, die Fernziele der Demonstranten zu berücksichtigen (BVerfGE 73, 206, 261). Das bedeutet entgegen kritischen Stimmen im Schrifttum (vgl.\nStarck JZ 1987, 145, 148) nicht, daß es in das Belieben des\neinzelnen Strafrichters gestellt wäre, ob er diesen Zielen\nbei der Prüfung der Rechtswidrigkeit der Nötigung Bedeutung\nbeimessen will. Die Frage ist mit der Verneinung eines verfassungsrechtlichen Gebots vielmehr als ein Problem des einfachen Rechts der abschließenden Klärung durch die ordentlichen Gerichte überlassen worden. Der Senat ist also rechtlich in der Lage, eine einheitliche tatrichterliche Beurteilung der Vorlegungsfrage herbeizuführen, indem er sie in der\neinen oder anderen Richtung mit der sich aus § 121 Abs. 2\nGVG ergebenden Bindungswirkung beantwortet. Er ist dabei lediglich an die übereinstimmende Auffassung aller für das genannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts verantwortlichen\nacht Richter gebunden, daß die in dem sog. Igggf-Urteil\n(BGHSt 23, 46, 54 f.) vertretene Ansicht, Gewaltanwendung\nsei \"praktisch indiziell\" für die Verwerflichkeit der Nötigung, aus verfassungsrechtlichen Gründen abzulehnen sei\n(BVerfGE 73, 206, 256). Die genannte Auffassung bindet den\nSenat auch dann, wenn die zu ihrer Begründung dienende\nInterpretation der Entwicklung des Gewaltbegriffs in der\nRechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes (vgl. BVerfGE 73, 206, 239 £f., 255) für den hier\ninteressierenden Bereich der Sitzblockaden angreifbar sein\nsollte (vgl. dazu Starck in JZ 1987, 145, 146 und Otto in\nNStZ 1987, 212, ferner auch die früheren Darstellungen der\nEntwicklung von Brohm in JZ 1985, 501, 504 und von Tröndle\nin Festschrift für Lackner S. 627, 629 £f.). Der Entscheidung\n\nüber die Rechtsfrage war deshalb die durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 73, 206, 255 f.) ausdrücklich als verfassungsrechtlich geboten erachtete Auffassung des 2. Strafsenats (BGHSt 34, 71, 77) zugrundezulegen, nach der auch bei\nSitzblockaden die Rechtswidrigkeit der Nötigung unter Abwägung aller im Einzelfall für die Mittel-Zweck-Relation und\n\nihre Bewertung wesentlichen Umstände zu prüfen ist.\n\n2. In der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte ist\ndie Frage, ob die Fernziele von Straßenblockierern bereits\nim Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung nach $S 240 Abs. 2 StGB\noder erst bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden\ndürfen, ebenso umstritten wie unter den Mitgliedern des\nErsten Senats des Bundesverfassungsgerichts. Dessen Urteil\nvom 11. November 1986 war angesichts der darin zum Ausdruck\nkommenden unüberbrückbaren Meinungsverschiedenheiten nicht\ngeeignet, diesen Streit zu schlichten. Während eine Reihe\nvon Oberlandesgerichten (BayObLG NJW 1988, 718; OLG Koblenz\nMDR 1987, 162; OLG Stuttgart NJW 1984, 1909, 1910 und Justiz\n1986, 417 sowie Urt. vom 13. August 1987 - 1 Ss 448/87 -\nm.w.Nachw.) die Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts\nteilt, vertreten die eingangs erwähnten anderen Oberlandesgerichte die Gegenposition. Auch sie wollen allerdings das\nFernziel der Demonstranten nur einer eingeschränkten Bewertung unter dem Gesichtspunkt unterziehen, ob es sich um\neigensüchtige oder um vom Täter im Interesse der Allgemeinheit für wichtig erachtete Ziele (OLG Düsseldorf MDR 1987,\n692, 693 und NStZ 1987, 368), um Protestaktionen zu die Allgemeinheit existentiell berührenden Fragen (OLG Köln NJW\n1986, 2443, 2445), um von billigenswerten Motiven und einem\n\nGefühl der Verantwortung für die Allgemeinheit getragene und\ndeshalb positiv zu bewertende Fernziele (OLG Oldenburg StV\n1987, 489, 490) oder um ein uneigennütziges, an sich gemeinwohlorientiertes Verhalten (OLG Zweibrücken NJW 1988, 716,\n717) handelt. Einigkeit besteht danach - soweit ersichtlich - in der obergerichtlichen Rechtsprechung in dem Grundsatz, daß es nicht Sache des Strafrichters sein kann, die\nRechtswidrigkeit der Nötigung von einer inhaltlichen Bewertung der politischen Ansicht abhängig zu machen, der durch\ndie Sitzblockade erhöhte Aufmerksamkeit verschafft werden\nsoll. Das entspricht auch der Auffassung der vier Richter\ndes Bundesverfassungsgerichts, die eine Berücksichtigung der\nFernziele im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung für erforderlich gehalten haben. Auch sie gehen davon aus, daß dem\nRichter kein Urteil darüber zusteht, \"ob die vertretene Meinung richtig oder falsch ist\"; sie stellen vielmehr darauf\nab, ob es den Tätern um die Verfolgung eigennütziger Zwecke\noder \"um einen Beitrag zum Meinungskampf in einer die\nÖffentlichkeit wesentlich berührenden Frage\" geht (BVerfGE\n73, 206, 258). Nur mit dieser Gegenposition hat sich der Senat im Rahmen der Beantwortung der vorgelegten Rechtsfrage\nauseinanderzusetzen.\n\n3. Die Auffassung, die Fernziele der Blockierer seien\n- in der beschriebenen eingeschränkten Form - bei der Verwerflichkeitsprüfung zu berücksichtigen, ist weder dogmatisch noch rechtspolitisch zu billigen.\n\na) Schon die Struktur des Nötigungstatbestandes verbietet die Berücksichtigung von Fernzielen bei der Prüfung\n\nder Rechtswidrigkeit.\n\n- 10 -\n\nAllgemeiner strafrechtlicher Grundsatz ist, daß die\nVerwirklichung des gesetzlichen Tatbestands die Rechtswidrigkeit indiziert; sie entfällt nur dann, wenn die tatbestandsmäßige Handlung durch eine Gegennorm (etwa: Notwehr,\n$s 32 StGB; Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193 StGB)\nerlaubt ist. Die Besonderheit des § 240 StGB besteht darin,\ndaß die im Tatbestand aufgeführte Handlung - die Ausübung\nvon Zwang im Sinne von Absatz 1 - die Rechtswidrigkeit nicht\nindiziert. Diese Ausnahme vom allgemeinen Verbrechensaufbau\nist geboten, weil angesichts der Weite der Tatbestandsbeschreibung in Absatz 1 andernfalls zahlreiche im täglichen\nUmgang der Bürger miteinander als sozial-adäquat empfundene\nVerhaltensweisen erfaßt würden, ohne daß eine die Rechtswidrigkeit ausschließende Gegennorm dem entgegenstünde. Deshalb bestimmt § 240 Abs. 2 StGB, daß erst die Verquickung\ndes Nötigungsmittels mit der angestrebten Verhaltensweise\ndes Genötigten den Schluß auf tatbestandsmäßig-rechtswidriges Verhalten begründen kann (BGHSt 2, 194, 196). Aufgabe\ndes § 240 Abs. 2 StGB ist es somit zu bewirken, daß die Verbindung von Nötigungsmittel und angestrebter Verhaltensweise\nnur unter der einschränkenden Voraussetzung der Verwerflichkeit strafbar ist, wobei der Begriff \"verwerflich\" zugleich\n\neinen Wertungsmaßstab festlegt.\n\nAus dieser Funktion der Verwerflichkeitsklausel des\nSs 240 Abs. 2 StGB ergibt sich, daß der darin genannte \"angestrebte Zweck\" nichts anderes sein kann als das in Absatz 1\ngenannte - das Ziel der Zwangsausübung bildende - Handeln,\nDulden oder Unterlassen. Würde der \"angestrebte Zweck\" in\nAbsatz 2 auch Ziele umfassen, die in Absatz 1 nicht genannt\nsind (bis hin zu \"Fernzielen\"), so würde das dem Aufbau des\n\nTatbestands zuwiderlaufen und seinen Rahmen sprengen. Absatz 2 würde dann seinen Sinn verfehlen, die in Absatz 1\n\naufgeführten Merkmale zueinander in Beziehung zu setzen.\n\nb) Die Verwendung des Wortes \"verwerflich\" besagt\nnichts anderes. Dieser Begriff ist - wie bereits ausgeführt - Maßstab für die Bewertung der Zweck-Mittel-Relation,\ngibt aber für sich keine Antwort auf die Frage, welche Umstände hierbei in Beziehung zu setzen sind. Die Beantwortung\nder vorgelegten Rechtsfrage erfordert deshalb keine grundsätzliche Stellungnahme zur Auslegung des Merkmals \"verwerflich\". Insbesondere gibt dazu auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Frage der Verwerflichkeit\nkeinen Anlaß.\n\nSoweit darin ausgesprochen ist, die Verwendung des Wortes \"verwerflich\" in § 240 Abs. 2 StGB weise auf einen \"erhöhten Grad sittlicher Mißbilligung\" hin, die Grenze der\nStrafwürdigkeit sei erst erreicht, \"wenn das Vorgehen des\nTäters unter Berücksichtigung aller Umstände eindeutig so\nanstößig ist, daß es als gröberer Angriff auf die Entschlußfreiheit anderer der Zurechtweisung mit den Mitteln des\nStrafrechts bedarf\" (BGHSt 17, 328, 332), handelt es sich um\neinen von vielen Versuchen, dem Merkmal \"verwerflich\" festere Konturen zu geben. Es kann offen bleiben, ob dieser Versuch als geglückt anzusehen ist. Jedenfalls darf die Formulierung - wie jeder andere Satz in einem Revisionsurteil -\nals Antwort auf die im konkreten Prozeß zu beantwortende\nFrage (vgl. BGHSt 18, 324, 326; 30, 160, 163; 34, 71, 76)\nnicht aus dem Zusammenhang gerissen, zum Gegenstand selbständiger Auslegung gemacht und dahin überinterpretiert wer-\n\nden, daß die Verwerflichkeitsprüfung sich allein oder in\n\n- 12 -\n\nerster Linie nach moralischen Kriterien zu richten habe. Das\nUrteil knüpft im Gegenteil ausdrücklich an frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGHSt 1, 84, 86 £.; 5, 254,\n256) an, in denen - in Abgrenzung von der in der ursprünglichen Fassung des § 240 Abs. 2 StGB enthaltenen Bezugnahme\nauf das gesunde Volksempfinden - das Rechtsempfinden des\nVolkes zum Maßstab für die Verwerflichkeitsprüfung erklärt\nwird. Abgesehen davon, daß es den Bundesgerichtshof nicht\ngehindert hat, in späteren Entscheidungen weniger einseitig\nauf Kriterien der Sittengesetze abzuheben und statt dessen\nauch die soziale Unerträglichkeit zu berücksichtigen (BGHSt\n18, 389, 391 ff.) oder ganz auf vergleichbare abstrakte Definitionen zu verzichten (BGHSt 23, 46, 54 ff.; 34, 71,\n\n76 ff.), stellt es den vom 3. Strafsenat im Jahre 1953 ausgesprochenen und bislang in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht aufgegebenen Grundsatz, daß Fernziele bei\nder Verwerflichkeitsprüfung unberücksichtigt bleiben müssen\n(BGHSt 5, 245, 246), nicht in Frage. Die zitierte Passage\nbesagt - auf ihren sachlichen Gehalt zurückgeführt - nicht\nmehr als die Entscheidung des 2. Strafsenats vom 24. April\n1986 (BGHSt 34, 71): Bei der Prüfung der Verwerflichkeit\nsind alle Umstände zu berücksichtigen, nicht jede Anwendung\nvon Gewalt ist als verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2\nStGB anzusehen, die Schwelle zur Strafbarkeit wird erst\nüberschritten, wenn das Mißverhältnis zwischen Mittel und\nZweck ein gewisses Mindestmaß überschritten hat. Davon geht\nim übrigen auch das sog. Lg} Urteil aus, indem es ausdrücklich an dem Grundsatz festhält, daß die Formel des\n\n§ 240 Abs. 2 StGB auch dann anzuwenden ist, wenn die Nötigung mit Gewalt begangen wird (BGHSt 23, 46, 54). Der vom\nBundesverfassungsgericht gegen dieses Urteil erhobene Ein-\n\nwand kann sich also allenfalls gegen die Wertung richten,\n\n- 13 -\n\ndie Gewaltanwendung sei \"praktisch indiziell\" für die Verwerflichkeit der Nötigung, nur ausnahmsweise könnten besondere Umstände das Verwerflichkeitsurteil ausschließen\n(aaO S. 55).\n\nAuch die Tatsache, daß der Bundesgerichtshof vereinzelt\nsubjektiven Momenten Bedeutung für die Frage der Verwerflichkeit beigemessen hat, besagt in diesem Zusammenhang\nnichts. Die Berücksichtigung der psychischen Situation des\nTäters bei der Gewaltanwendung - sofortige Erwiderung verwerflichen Drucks in \"begreiflicher Wut\" (BGHSt 17, 328,\n332) oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer in \"vorübergehender Unmutsaufwallung\" (BGHSt 18, 389, 392) - betrifft ersichtlich allein die Relation zwischen Gewaltanwendung und dem verfolgten Nahziel; allgemeine Grundsätze für\ndie Beantwortung der Frage nach der Berücksichtigung von\nFernzielen lassen sich daraus nicht herleiten. Der Senat\nbraucht daher nicht zu entscheiden, ob an jener Rechtsprechung festzuhalten ist (vgl. die kritischen Ausführungen bei\nRoxin in JuS 1964, 373, 378).\n\nc) Gegen die Berücksichtigung von Fernzielen im Rahmen\nder Verwerflichkeitsprüfung sprechen ferner allgemeine\nrechtssystematische Gesichtspunkte: Die Rechtswidrigkeit hat\nnicht nur Bedeutung für die Strafbarkeit des Täters. Jede\nEntscheidung zugunsten desjenigen, der Zwang im Sinne des\ns 240 Abs. 1 StGB ausübt, verkürzt den Freiheitsraum des Betroffenen und seine Schutzrechte (vgl. BGHSt 34, 71, 77\nm.w.Nachw.). Sie darf deshalb nicht einseitig aus der Sicht\n\n- 14 -\n\ndes Täters beurteilt werden. Die vom Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 240 Abs. 2 StGB in der bisherigen Auslegung angestellte Überlegung, das Korrektiv der Verwerflichkeitsregel\nbeschränke die Strafbarkeit und wirke sich insoweit zugunsten des Täters aus (BVerfGE 73, 206, 238 f.), läßt sich aus\ndiesem Grunde nicht dazu benutzen, materiell-rechtlich auch\ndie durch eine Subjektivierung des Verwerflichkeitsurteils\neintretende Verwischung der Konturen dieses Mekmals von\nvornherein als rechtsstaatlich hinnehmbar anzusehen.\n\nDie Besonderheit des § 240 StGB beschränkt sich - wie\nbereits ausgeführt - auf die Ausnahme von dem allgemeinen\nGrundsatz, daß die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes nur dann nicht rechtswidrig ist, wenn die tatbestandsmäßige Handlung durch eine Gegennorm erlaubt ist\n(BGHSt 2, 194, 195). Die Verwerflichkeitsklausel des Absatzes 2 soll also nicht etwa einen eigenständigen - die\nEinheitlichkeit des allgemeinen Verbrechensaufbaus sprengenden - Rechtswidrigkeitsbegriff schaffen. Sie knüpft vielmehr\nmit den Worten \"rechtswidrig ist die Tat\" ausdrücklich an\nden allgemeinen Sprachgebrauch an. Bei der Frage, auf welche\nUmstände der in S 240 Abs. 2 StGB vorgeschriebene Maßstab\nanzuwenden ist, sind deshalb zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen die für die Bestimmung der Rechtswidrigkeit\nallgemein geltenden Grundsätze zu beachten.\n\nFür den Ausschluß der Rechtswidrigkeit durch Rechtfertigungsgründe knüpft das Gesetz, wie die ss 32 ff. StGB zeigen, an objektive Kriterien an. Soweit in der Rechtsprechung\noder durch ausdrückliche gesetzliche Regelung (S 34 StGB)\n\n- 15 -\n\ndas Vorliegen sog. subjektiver Rechtfertigungselemente\n- etwa des Verteidigungswillens - gefordert wird (vgl. die\nNachweise bei Hirsch in LK 10. Aufl. vor § 32 Rdn. 50), han-\n\ndelt es sich um Einschränkungen der Rechtfertigungsmöglich-\n\nkeit, nicht - wie dies bei der Berücksichtigung von Fernzielen der Fall wäre - um ihre Erweiterung. Die Funktion der\nRechtswidrigkeitsprüfung, nicht nur Grenzen für die Strafbarkeit des Täters zu setzen, sondern auch das Abwehrrecht\ndes durch die Tat Beeinträchtigten und damit im Ergebnis die\nstrafrechtliche Relevanz etwaiger Abwehrmaßnahmen eindeutig\nfestzulegen, läßt unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgrundsatzes (Art. 103 Abs. 2 GG) eine Beschränkung auf nach\naußen erkennbare objektive Umstände unverzichtbar erscheinen. Das Fehlen subjektiver Merkmale - wie etwa des Verteidigungswillens - kann sich allenfalls zu Lasten desjenigen\nauswirken, an dessen Person sie anknüpfen, für den sie also\nerkennbar sind. So ist denn auch in der Rechtsprechung zu\n\n§ 240 Abs. 2 StGB bisher die Verwerflichkeit mit Recht als\nein an objektive Kriterien anknüpfendes Merkmal betrachtet\n(BGHSt 19, 263, 268) und als \"angestrebter Zweck\" allein das\nVerhalten angesehen worden, zu dem genötigt werden soll\n(BGHSt 5, 245, 246). Es liegt auf der Hand, daß von diesen\nallgemeinen Grundsätzen nicht für einen Teilbereich - hier\nden der Straßenblockaden - abgewichen werden kann, ohne damit unkalkulierbare Rückwirkungen auf das Strafrechtssystem\n\nim ganzen zu provozieren.\n\nd) Neben diesen schwerwiegenden rechtssystematischen\nGesichtspunkten steht der Berücksichtigung von Fernzielen\nder Blockierer im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung aber\n\n- 16 -\n\nauch entgegen, daß sich brauchbare objektivierbare Bewertungsmaßstäbe für solche Fernziele nicht aufstellen lassen.\nDa die politische Überzeugung der Blockierer keiner inhaltlichen Kontrolle durch den Richter unterzogen werden darf,\nmüßten andere Kriterien gefunden werden, an denen das Ziel\nzu messen ist. Die dafür von den vier unterlegenen Richtern\ndes Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts herangezogene - für die Grenzen von Meinungsäußerungen entwickelte -\nUnterscheidung zwischen Äußerungen im privaten, namentlich\nim wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger\nZwecke einerseits und Beiträgen zum Meinungskampf in einer\ndie Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage andererseits\n(BVerfGE 73, 206, 258) mag bei der Entscheidung über die\nzivilrechtliche Zulässigkeit von Werturteilen hilfreich und\nausreichend sein. Ihre Anwendbarkeit wird dagegen schon bei\nfalschen Tatsachenbehauptungen und unrichtigen Zitaten\n\n- selbst im Wahlkampf (BGH NJW 1984, 1102) - verneint\n(BVerfG NJW 1980, 2072; 1983, 1415). Eine Rückausnahme für\ndie Anwendung von Gewalt verbietet sich der Sache nach von\nselbst. Sie scheitert aber darüber hinaus an der Unbestimmtheit der Abgrenzung, die einer Überprüfung unter den für das\nStrafrecht verfassungsrechtlich zu beachtenden Grundsätzen\ndes Art. 103 Abs. 2 GG nicht standhält.\n\nOb eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage\nvorliegt, entscheidet sich nach der Art der Definition der\nFernziele im Einzelfall. Begnügt man sich mit allgemeinen\nKategorien wie \"Frieden\", \"Freiheit\", \"Menschenrechte\" oder\n\"Umweltschutz\", wird es kaum Anliegen geben, die sich nicht\nunter ein solches die Öffentlichkeit wesentlich berührendes\nThema stellen lassen. Hebt man dagegen auf die zur Diskus-\n\nsion gestellte konkrete Forderung ab, so ist dies keineswegs\n\nselbstverständlich. Nicht jeder Weg, der angeblich zu einem\nallgemein erstrebten Ziel führt, wird die Allgemeinheit in\ngleicher Weise bewegen. Gerade die Vertreter von Mindermeinungen, die wegen ihrer eingeschränkten Überzeugungskraft\nauf wenig öffentliches Interesse stoßen, sind versucht,\ndurch Sitzblockaden die Bevölkerung \"wachzurütteln\",\n\"Zeichen zu setzen\" und den Blick auf bisher aus ihrer Sicht\nzu wenig beachtete Gesichtspunkte zu lenken. Die Beurteilung, ob die Täter sich in billigenswerter Weise für die\nLösung einer die Öffentlichkeit wesentlich interessierenden\nFrage eingesetzt haben oder ob eine militante Minderheit zu\nUnrecht den Mangel an Argumenten für einen Irrweg durch\nAnwendung verwerflichen Zwanges auszugleichen versucht hat,\nhinge damit letztlich doch von der nicht kalkulierbaren politischen Einstellung des zuständigen Richters zu der im\nEinzelfall erhobenen Forderung ab. Die unterschiedlichen\nLösungsansätze der vier Richter des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts und der für eine Einbeziehung der\nFernziele eintretenden Oberlandesgerichte machen die unüberwindlichen Schwierigkeiten, hier feste allgemeinverbindliche\n\nGrundsätze herauszuarbeiten, deutlich.\n\nIm übrigen erscheint fraglich, ob sich die Unterscheidung zwischen \"eigennützigem\" und \"gemeinwohlorientiertem\"\nHandeln (BVerfGE 73, 206, 258) im Bereich der Beurteilung\nvon Sitzblockaden auf einen allgemeinen Konsens stützen\nläßt. Die Wertkategorien, die in diesem Zusammenhang in der\nöffentlichen Meinung anscheinend als maßgebend angesehen\nwerden, lassen sich jedenfalls nicht auf einen so einfachen\nNenner bringen. Die Solidaritätsbekundungen für gewaltsame\n\nAktionen zur Durchsetzung \"eigennütziger\" Ziele - etwa der\n\n- 18 -\n\nErhaltung von Arbeitsplätzen oder der Verbesserung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen - legen nahe, daß in weiten Kreisen der Bevölkerung - je nach dem politischen Standort - eher Verständnis für die gewaltsame Durchsetzung\nexistentieller und damit einfühlbarer eigener Interessen als\nfür \"altruistischen\" Gewalteinsatz radikaler politischer\nGruppen besteht. Wollte man auf die Fernziele abstellen, so\nwäre in der Tat nicht einzusehen, warum ein Blockierer, der\nfür seinen Arbeitsplatz und damit um seine Existenzgrundlage\nkämpft, strafrechtlich schlechter behandelt werden sollte\nals der Anhänger einer Minderheit, die ein von der gesamten\nBevölkerung erstrebtes Ziel auf einem eigenwilligen, von der\nüberwiegenden Mehrheit für ungeeignet erachteten Weg er-\n\nreichen will.\n\ne) Schließlich dürfen bei der Beantwortung der vorgelegten Rechtsfrage rechtspolitische Gesichtspunkte nicht\naußer Betracht bleiben. Die Anerkennung von Zielen, für\nderen Verwirklichung auch unter Anwendung von Zwang im Sinne\ndes § 240 Abs. 1 StGB geworben werden dürfte, läßt die Gefahr einer Radikalisierung der politischen Auseinandersetzung entstehen, die in einem demokratischen Rechtsstaat\nnicht hinnehmbar ist. Es darf nicht übersehen werden, daß\nvon dem Mittel der Sitzblockade zur Durchsetzung \"gemeinwohlorientierter\" Ziele bisher nur eine kleine Minderheit\nGebrauch macht. Die Verneinung der Verwerflichkeit und damit\nder Rechtswidrigkeit im strafrechtlichen Bereich würde Hemmungen, der eigenen politischen Überzeugung durch Behinde-\n\nrungen des öffentlichen Verkehrs Nachdruck zu verschaffen,\n\n- 19 -\n\nweitgehend beseitigen und die jeweiligen Gegner zu gleichartigen oder gar nachhaltigeren Aktionen ermutigen. Wollte\nman derartige Formen der politischen Auseinandersetzung als\n\"rechtmäßig\" ansehen, solange nicht \"erschwerende Umstände\n(z.B. Behinderung von Krankentransporten, Einkesseln Dritter\noder andere besonders intensive Behinderungen) hinzutreten\"\n(BVerfGE 73, 206, 259), so könnte dies die Schleusen für\nschwerwiegende Beeinträchtigungen des inneren Friedens\nöffnen. Es liegt jedoch im hohen Maße im Allgemeininteresse,\ndaß Auseinandersetzungen über hochpolitische Streitfragen\nfrei von Gewalt bleiben. Dieses Ziel läßt sich nur erreichen, wenn die Grenzen zwischen den erlaubten Mitteln des\nMeinungskampfes und strafrechtlich relevanten Mißbräuchen\ndes Demonstrationsrechts klar und unmißverständlich festgelegt bleiben und die Rechtsprechung an dem verfassungsgerichtlich (BVerfGE 73, 206, 250, 252) gebilligten Grundsatz\nfesthält, daß niemand das Recht zu gezielten und bezweckten\nVerkehrsbehinderungen durch Sitzblockaden hat und es kein\nFernziel geben darf, das die Verletzung des Selbstbestimmungsrechts Dritter und ihre Benutzung als Instrument zur\nErzwingung öffentlicher Aufmerksamkeit für politische Ziele\nrechtfertigt. Die Friedenssicherungspflicht des Staates, die\nzur Unterbindung derartiger Zwangsmittel auch nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts daS Recht zu strafrechtlichen Sanktionen einschließt, verbietet deshalb die\nBerücksichtigung irgendwelcher Fernziele im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB. Dem Grundsatz\nder Verhältnismäßigkeit wird durch die Pflicht zur Gesamtabwägung bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit und zur\nstrafmildernden Berücksichtigung von Motiven, die die Schuld\ngeringer erscheinen lassen, in ausreichender Weise Rechnung\n\ngetragen.\n\n- 20 -\n\nIV.\n\nDie Vorlegungsfrage ist daher wie folgt zu beantwor-\n\nten:\nDie Fernziele von Straßenblockierern sind nicht bei der\nPrüfung der Rechtswidrigkeit der Nötigung, sondern ausschließlich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts.\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-05/1-str-5-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":16},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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