{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-05-05_1_StR_123_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-05-05","aktenzeichen":"1 StR 123/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 123/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLudwig Siegfried H aus OEEEEN-FE, geboren am 1941 in SD.\n\nwegen schwerer Brandstifung u.a.\n\nwII\n\nAG\n\n66\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 5. Mai 1988 einstimmig beschlossen:\n\nI. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird\n\nII.\n\ngemäß § 154 a StPO im Fall II A der Gründe des\nUrteils des Landgerichts Offenburg vom\n\n11. November 1987 die Verfolgung auf den\n\nVorwurf der schweren Brandstiftung (S 306 StGB)\nbeschränkt. Damit entfällt die Verurteilung wegen\nVersicherungsbetrugs.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil\n\n1. im Ausspruch über\na) die Einzelstrafe im Fall II A der\nUrteilsgründe\nb) die Gesamtstrafe\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n66\n\n-3-\n\nGründe:\n\nNachdem durch die Beschränkung der Strafverfolgung im\nFall II A die Bestrafung wegen Versicherungsbetrugs (S 265\nStGB) entfallen ist, kann der Strafausspruch in diesem Fall\nnicht bestehen bleiben. Zwar stützt sich die Strafzumessung\nzum größten Teil auf Momente, die mit S 306 StGB zusammenhängen, doch betrifft das vom Landgericht straferschwerend\nherangezogene Ziel des Angeklagten, auch das Inventar völlig\nzu vernichten, wesentlich den vom Landgericht bejahten Betrugsplan zum Nachteil der Hausratversicherung. Zudem ist\ndie Bedeutung von § 265 StGB auch neben dem mit der höheren\nStrafdrohung versehenen Tatbestand des § 306 StGB so groß,\ndaß der Senat schon aus diesem Grund nicht ausschließen\nkann, die Annahme seines Vorliegens habe die Strafzumessung\nzum Nachteil des Angeklagten beeinflußt. Deshalb müssen die\nEinzelstrafe in diesem Fall und die Gesamtstrafe neu bemessen werden. Die wegen falscher Versicherung an Eides\nStatt verhängte Einzelstrafe kann bestehen bleiben.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-05/1-str-123-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-05/1-str-123-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:18.593683+00:00"}}