{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-05-03_1_StR_193_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-05-03","aktenzeichen":"1 StR 193/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ef\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 193/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nYilmez T u zu: Au zeboren\nam GE 1966 in KH (Türkei),\n\nwegen schweren Raubes u.a,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am\n3. Mai 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 5. Februar 1988, soweit es ihn\nbetrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nin zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Er sieht in der unzureichenden Würdigung der Umstände, die für eine Einschränkung\nseiner Schuldfähigkeit sprechen, zugleich einen Verstoß\ngegen § 261 StPO. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Revision ist offensichtlich unbegründet,\nsoweit sie dem Schuldspruch gilt. Dafür, daß der Angeklagte schuldunfähig (§ 20 StGB) gewesen sein könnte,\nsind dem angefochtenen Urteil keine Anhaltspunkte zu\nentnehmen.\n\n2. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen\nbleiben. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine\nerhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne\ndes § 21 StGB verneint, halten sachlich-rechtlicher\nNachprüfung nicht stand.\n\na) Die Strafkammer geht davon aus, daß beim Angeklagten, dem keine Blutprobe entnommen wurde, die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit, nämlich am 26. Juli\n1987 gegen 1 Uhr, ca. 1 %o betrug. Sie bezieht sich dabei auf das Gutachten des von ihr gehörten Sachverständigen, eines Landgerichtsarztes, und auf eigene Berechnungen. Zugunsten des Angeklagten hat der Sachverständige zur ersten Trinkphase eine Trinkmenge von acht\nDosen Export-Bier zu je 0,33 Liter angenommen und die\nTrinkzeit, auf die sich der Alkoholgenuß gleichmäßig\nverteilte, von 13 Uhr bis 18 oder 19 Uhr des Vortages\nangesetzt. Auf Grund dieser genossenen Trinkmenge von\n2,64 Liter Bier errechnete der Sachverständige zunächst\neine Blutalkoholkonzentration von 2,12 %o. Von dieser\nhat die Strafkammer, die zutreffend von einem Abbauwert\nvon nur 0,1 %o pro Stunde ausgeht (vgl. BGHSt 34, 29,\n32), für den zwischen Trinkbeginn und Tatausführung liegenden Zeitraum von 12 Stunden 1,2 %o abgezogen. Sie\ngelangt. deshalb für die Tatzeit zu einem Blutalkoholgehalt von 0,92 %0, den sie unter Berücksichtigung\n\nweiterer Umstände zugunsten des Angeklagten auf 1 %o\naufrundet.\n\nZutreffend macht die Revision geltend, daß diese\nWertung des Landgerichts auf einer unvollständigen\nGrundlage beruht:\n\nAllerdings übersieht die Strafkammer nicht, daß\nder Angeklagte in einer zweiten Trinkphase am Abend vor\nBegehung der Tat weitere drei Dosen Bier - ob es sich\nebenfalls um Export-Bier handelte, teilt das Urteil nicht\nmit - zu je 0,33 Liter getrunken hat, gleichmäßig verteilt auf die Zeit von 20 Uhr bis etwa 23 Uhr. Doch meint\nsie im Anschluß an eine Stellungnahme des Sachverständigen, dieser weitere Alkoholgenuß habe \"zu keiner Erhöhung\"\nder zur Tatzeit gegebenen Blutalkoholkonzentration geführt, \"weil diese Menge in der Zwischenzeit im wesentlichen wieder abgebaut worden war\" (UA S. 19). Das ist\nrechtsfehlerhaft. Bei seiner Entscheidung hat das Landgericht außer acht gelassen, daß während dieser zweiten\nTrinkphase bereits der Alkoholabbau aus der zuerst geschilderten Trinkphase stattfand und daß insgesamt, nur\neine bestimmte Alkoholmenge (hier: 0,1 %o stündlich) im\nKörper abgebaut wird. Es wäre daher gehalten gewesen,\nden sich aus dem weiteren Biergenuß für die Tatzeit ergebenden Blutalkoholgehalt zu dem schon festgestellten\nWert in vollem Umfang hinzuzurechnen,\n\nb) Darauf, daß dies unterblieben ist, kann der Strafausspruch des angefochtenen Urteils beruhen:\n\nLegt man - bei vollständiger Resorption - durchschnittliche Werte zugrunde (danach enthielt ein Liter\nBier 40 g Alkohol und betrug der Reduktionsfaktor 0,7,\nwobei zu berücksichtigen war, daß der 169 cm große Angeklagte ein Körpergewicht von 64 kg hatte) und wendet\nman die sogenannte Widmark-Formel an (vgl. Forster/\nJoachim, Blutalkohol und Straftat S. 74 ff. und S. 95 ff\nsowie Brettel in Forster, Praxis der Rechtsmedizin\nS. k2h, S. 450 f.), so ergibt sich ein theoretisch maximal möglicher Blutalkoholgehalt von 0,89 %o. Allenfalls\nkommt noch - bei fehlender Blutprobe - ein Resorptionsdefizit von 10 % in Betracht (BGH VRS 71, 177, 178).\nZählt man - wie es geboten gewesen wäre - die Werte von\nca. 1 %o und höchstens 0,89 %o für beide Trinkphasen zusammen, so ergibt sich eine derart hohe - immerhin an\neine Größenordnung von 2 %o heranreichende - Blutalkohol\nkonzentration, daß ihr ein beträchtliches indizielles\nGewicht für eine Einschränkung des Hemmungsvermögens\nnicht abgesprochen werden kann (vgl. BGHR StGB § 21\nBlutalkoholkonzentration 6).\n\nRichtig ist zwar, daß für die Beurteilung der\nSchuldfähigkeit eines Täters neben dem Blutalkoholwert\nder Prüfung aller äußeren und inneren Kennzeichen des\nTatgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung wesentliche Bedeutung zukommt; maßgebend ist also eine Gesamtwürdigung (BGH NStZ 1982, 376; 1987, 321). Insofern\nist die Strafkammer zu Recht auf die Umstände eingegangen, die das Erscheinungsbild des Angeklagten und sein\nVerhalten vor, während und nach der Tat bestimmten\n(UA S. 19 bis 21): Diese Umstände sprachen gegen die Annahme einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungs-\n\n44\n\nfähigkeit. Auf der anderen Seite war aber zu beachten,\ndaß der Angeklagte nicht trinkgewohnt war. Die Strafkammer berücksichtigt, daß er, als er sich am frühen\nAbend in dem Spielsalon aufhielt, mehrmals alkoholbedingt schwankte (UA S. 8; vgl. UA S. 17/18). In diesem\nZusammenhang hätte näherer Erörterung bedurft, daß der\nAngeklagte zwischen 19 Uhr und 20 Uhr desselben Abends\n\n- wenige Stunden, bevor er sich zur Begehung der Tat\nentschloß - eine Haschisch-Zigarette geraucht hatte\n\n(UA S. 8; vgl. UAS. 18). Jedenfalls ist zu besorgen, daß\ndie Strafkammer, weil sie die Auswirkungen des Genusses\nvon einem weiteren Liter Bier nicht in ihre Erwägungen\neinbezogen hat, die Bedeutung des Blutalkoholgehalts für\ndie Beurteilung der Schuldfähigkeit unterbewertet hat.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-03/1-str-193-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-03/1-str-193-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:18.410845+00:00"}}