{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-05-03_1_StR_181_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-05-03","aktenzeichen":"1 StR 181/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"03\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 181/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFranciscus V u zus EOEEEEN (Niederlande),\ndort geboren am EEE 1956,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 1988\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aschaffenburg vom\n11. Dezember 1987, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; das sichergestellte Haschisch im Gesamtgewicht von 3.913 g samt Plastiktüte wurde eingezogen.\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat\n- mit einer Verfahrensrüge - nur zum Strafausspruch\nErfolg.\n\n63\n\n1. Insoweit greift die Rüge eines Verstoßes gegen\n§ 261 StPO durch.\n\nDas Landgericht stellt fest, daß die sichergestellte Haschisch-Menge - die aus vier Paketen im Gewicht von\nje ca. 1 kg bestand, von denen jedes vier Haschisch-Platten enthielt - einen zwischen 5 und 9 % liegenden\nTHC-Gehalt und insgesamt eine THC-Menge von mindestens\n250 g aufwies (UA S. 13; vgl. ferner UA S. 34). Dies hat\ndie Strafkammer aus dem Gutachten des Be Landeskriminalamts vom 2. Juli 1987 hergeleitet (UA S. 14).\nZu Recht beanstandet die Revision, daß in der Hauptverhandlung weder dieses Gutachten gemäß § 256 Abs. 1 Satz 1\nStPO verlesen noch dessen Verfasser, Chemierat Dr. HB,\noder ein sonstiger Angehöriger der genannten Behörde gehört wurde. Das Protokoll, das eine entsprechende Beweisaufnahme nach § 2753 Abs. 1 StPO hätte vermerken müssen,\nschweigt insoweit. Damit ist bewiesen (§ 274 StPO), daß\nder Inhalt des bei den Akten befindlichen Gutachtens\n(Bd. II Bl. 292 bis 294) auf keinem der vorbezeichneten\nWege in die Hauptverhandlung eingeführt wurde.\n\nEntgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist\nes aber auch ausgeschlossen, daß der Inhalt des Gutachtens, soweit dieses den Wirkstoffgehalt der sichergestellten Betäubungsmittel angibt, auf andere - zulässige - Weise in die Hauptverhandlung eingeführt wurde.\nAus der Sitzungsniederschrift ergibt sich zwar, daß die\nvon Kriminalkommissar Em asservierten Gegenstände\nselbst \"von sämtlichen Beteiligten in Augenschein genonmen und besprochen wurden\" (Bd. III Bl. 432); in gleicher Weise verfuhr das Landgericht mit den Lichtbildern,\n\n62\n\ndie vier Haschisch-Pakete und eine Plastiktüte zeigen\n(Bd. I Bl. 46). Doch war keiner der Beteiligten imstande, im Rahmen dieser Erörterungen Angaben über den\nTHC-Gehalt der sichergestellten Haschisch-Mengen zu\nmachen. Eine entsprechende Erklärung können hier auch\nnicht die Angeklagten selbst abgegeben haben; denn jeder von ihnen hat sich dahin eingelassen, von einem\nRauschgiftgeschäft nichts gewußt zu haben (VA S. 14).\n\nAuf der prozeßordnungswidrigen Verwertung des\nschriftlichen Gutachtens beruht der Strafausspruch des\nangefochtenen Urteils (§ 337 Abs. 1 StPO): Nach Meinung\ndes Landgerichts liegt das in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4\nBtMG aufgeführte Regelbeispiel eines besonders schweren\nFalles vor, weil sich die Tat auf eine Haschisch-Menge\nbezog, die \"einen THC-Gehalt von 5 bis 9 %\" aufwies und\nderen THC-Anteil insgesamt \"über 250 Gramm\" betrug\n(UA S. 34). Das Vorliegen des Regelbeispiels kann zwar\nkaum zweifelhaft sein. Doch bestimmt sich der Schuldumfang nach dem Wirkstoffgehalt des gehandelten Rauschgifts.\n\nDen Schuldspruch berührt der Verfahrensverstoß dagegen nicht. Die Tatsache, daß es sich um Haschisch von\neinem erheblichen Gesamtgewicht handelte, ergab sich im\nRahmen der Hauptverhandlung schon aus den Aussagen der\nvernommenen Polizeibeamten und aus dem vom Landgericht\neingenommenen Augenschein an den sichergestellten Betäubungsmitteln. Gleiches gilt für die vom Landgericht\ngetroffene Feststellung, daß sich an dem beim Angeklagten gefundenen Taschenmesser Haschisch-Anhaftungen befanden: Zur Wahrnehmung dieses Umstands war - anders als\n\nbei der Ermittlung des Wirkstoffgehalts von Betäubungsmitteln - die besondere Sachkunde eines Chemikers nicht\nerforderlich.\n\n2. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-03/1-str-181-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-03/1-str-181-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:18.393966+00:00"}}