{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-05-03_1_StR_170_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-05-03","aktenzeichen":"1 StR 170/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"GA\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 170/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBERERENE Stefan Sch aus EEE, sehoren am\n\n1965 in NG, zur Zeit in Strafhaft in anderer\nSache,\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\nWII\n\nOH\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 3. Mai 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n22. Dezember 1987 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nZum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der\nStrafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Straferschwerend hat die Strafkammer gewertet, daß der Angeklagte\n\"schon wegen Raubes und räuberischer Erpressung verurteilt\"\n(VA S. 19) worden sei. Ausweislich der Urteilsfeststellungen\nist der Angeklagte jedoch nur wegen versuchter räuberischer\nErpressung und zweimal wegen Diebstahls verurteilt worden\n(UA S. 4, 5). Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß\n\nsich die durch die Urteilsfeststellungen nicht belegte\nStrafzumessungserwägung zum Nachteil des Angeklagten auf die\nHöhe der Strafe ausgewirkt hat. \"\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-03/1-str-170-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-03/1-str-170-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:18.377635+00:00"}}