{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-05-03_1_StR_167_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-05-03","aktenzeichen":"1 StR 167/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Versteifung eines Kniegelenkes kann nicht als Verlust\neines wichtigen Gliedes des Körpers, wohl aber als Lähmung\n\nim Sinne des § 224 StGB gewertet werden.","text_plain":"(ZB\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nBGHR: ja\n\nStGB 1975 S 224\nDie Versteifung eines Kniegelenkes kann nicht als Verlust\neines wichtigen Gliedes des Körpers, wohl aber als Lähmung\n\nim Sinne des § 224 StGB gewertet werden.\n\nBGH, Beschl. v. 3. Mai 1988 - 1 StR 167/88 - LG München II\n\nZG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n1 StR 167/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJohann K a _—errreie: aus oT a —\ngeboren am 1949 in H /Likrs. AN,\n\nwegen versuchter beabsichtigter schwerer\nKörperverletzung u.a.\n\nWIV\n\n64\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 3. Mai 1988 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n17. November 1987 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nbeabsichtigter schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Ausüben der\ntatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und Führen einer solchen Waffe zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf\ndie Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat\nzum Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch hält im Ergebnis der rechtlichen\nNachprüfung stand. Doch bedarf die Annahme einer versuchten\nbeabsichtigten schweren Körperverletzung näherer Erörterung.\n\nWie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt,\nbeabsichtigte der Angeklagte, seiner geschiedenen Ehefrau\ndurch einen gezielten Schuß in ein Kniegelenk eine gravierende Verletzung des Gelenks mit bleibender Versteifung (UA\nS. 19) und so einen erheblichen Dauerschaden in Form der\nweitgehenden Gebrauchsunfähigkeit eines Beines (UA S. 18)\nzuzufügen. Deshalb setzte er ihr die Waffe im Bereich der\nAußenseite des angewinkelten rechten Knies an und schoß. Die\nKugel drang rechts außen knapp oberhalb des Kniegelenks in\ndas Bein ein, verletzte den Oberschenkelknochen (offener\nBruch) und trat an der Innenseite des rechten Knies wieder\naus (UA S. 12, 13). Diese Verletzung führte nicht zu der von\ndem Angeklagten beabsichtigten Versteifung, sondern nur zu\neiner dauerhaften Bewegungsbeeinträchtigung des rechten\nKniegelenks, das nur noch bis zu einem Winkel von 90 Grad\nabgewinkelt werden kann (UA S. 22, 23).\n\nDieses Tatgeschehen wertet die Strafkammer - im Ergebnis mit Recht - als versuchte beabsichtigte schwere\nKörperverletzung im Sinne der SS 224, 225, 23 StGB.\n\nZur rechtlichen Würdigung führt das Landgericht aus:\nDer Angeklagte habe beabsichtigt, die Funktionsfähigkeit\neines wichtigen Gliedes des Körpers (rechtes Bein) weitestgehend aufzuheben. \"Mit der herrschenden Meinung, entgegen\n\n(A\n\nReichsgericht Band 3 S. 34, geht die Kammer davon aus, daß\nzur Erfüllung des Tatbestandes des § 224 StGB die Abtrennung\ndes betroffenen Körperteiles nicht erforderlich ist, sondern\nseine völlige oder weitgehende Gebrauchsunfähigkeit (Steifwerden des Kniegelenks) ausreichend ist\" (UA S. 22). Das\nsteht im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung, wonach\nunter dem Verlust eines wichtigen Gliedes des Körpers im\nSinne des S 224 StGB der physische Verlust und nicht schon\ndie Verminderung oder Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit\ndieses Gliedes zu verstehen ist (BGH, Urt. vom 7. September\n1976 - 1 StR 376/76; RGSt 3, 33, 34; 6, 65, 66; vgl. auch\nDreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. S 224 Rdn. 3). Diese Auslegung ist in der Literatur als zu eng bezeichnet worden\n(vgl. Hirsch in LK 10. Aufl. S 224 Rdn. 12 m.w.N.), weil\nnicht die physische Trennung als solche, sondern die mit ihr\nverbundene Unbrauchbarkeit des Gliedes der Qualifikation\nihren Sinn gebe und unter diesem funktionalen Aspekt ein\nGlied schon dann verloren sei, wenn es als Teil des Körpers\nzwar weiter vorhanden ist, jedoch dauernde physische Unbrauchbarkeit vorliegt. Dem vermag der Senat nicht zu\nfolgen.\n\nWie bereits das Reichsgericht dargelegt hat, bedeutet\ndas Verlieren eines wichtigen Gliedes des Körpers nach der\nEntstehungsgeschichte, dem vom Gesetzgeber gewählten Wortlaut und dem allgemeinen Sprachgebrauch den physischen Verlust des Gliedes (RGSt 3, 33, 34). Eine den Bedeutungsgehalt\ndes Merkmals ausweitende Auslegung geriete in den Bereich\nverbotener Analogie und wäre vom Zweck der Vorschrift her\nauch nicht angezeigt. Die - endgültige - Abtrennung eines\nwichtigen Gliedes vom Körper vermag für sich allein ohne\n\nweiteres die Einstufung als Verbrechenstatbestand zu rechtfertigen. Ob auch die bloße Aufhebung oder Beeinträchtigung\nder Funktionsfähigkeit eines wichtigen Körpergliedes - ohne\nphysische Trennung - als Verbrechen geahndet werden sollte,\nist eine kriminalpolitische Frage. Ihre Beantwortung muß dem\nGesetzgeber vorbehalten bleiben. Daraus, daß das Gesetz in\ns 224 StGB den Verlust bestimmter Funktionsfähigkeiten wie\nSehvermögen, Gehör, Sprache oder Zeugungsfähigkeit für sich\nallein - also ohne Rücksicht auf eine physische Vernichtung\nder diese Fähigkeiten vermittelnden Körperteile - zum Verbrechensmerkmal ausgestaltet hat, läßt sich eine Antwort im\nSinne der Kritik an der bisherigen Rechtsprechung nicht herleiten (so aber, ohne weitere Begründung, Horn in SK S§ 224\nRdn. 8).\n\nKann hiernach - entgegen der Auffassung des Landgerichts - die Versteifung eines Kniegelenks für sich allein\nnicht als Verlust eines wichtigen Gliedes des Körpers im\nSinne des S 224 StGB gewertet werden, so ist hier der\nSchuldspruch wegen versuchter beabsichtigter schwerer\nKörperverletzung aufgrund der getroffenen Feststellungen\ngleichwohl - jedoch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt, nämlich dem der Lähmung - gerechtfertigt.\n\nLähmung ist die erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Bewegungsfähigkeit eines Körperteiles. Die\nGleichstellung dieses Begriffs mit Siechtum und Geisteskrankheit in § 224 StGB bringt indes zum Ausdruck, daß unter\nLähmung eine mindestens mittelbar den ganzen Menschen ergreifende Bewegungsunfähigkeit zu verstehen ist. Diese kann\n\nTA\n\nauch vorliegen, wenn die Lähmung einzelner Glieder die Integrität des gesamten Körpers aufhebt (BGH aaO m.w.Nachw.).\nDas wird etwa bejaht bei einer Versteifung des Hüftgelenks,\nso daß zur Fortbewegung Krücken nötig sind, oder des ganzen\nrechten Armes; andererseits genügt nicht die Versteifung des\nHandgelenks oder einzelner Finger (vgl. Hirsch aaO Rdn. 24;\nHorn aaO Rdn. 15; Dreher/Tröndle aaO Rdn. 11, jeweils\nm.w.Nachw.).\n\nDie Versteifung eines Kniegelenks, wie sie der Angeklagte beabsichtigte, zieht den ganzen Körper in Mitleidenschaft und nötigt bei der Fortbewegung zum Gebrauch von\nHilfsmitteln. Sie ist daher als Lähmung im Sinne des S 224\nStGB zu werten. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt kann\nder Senat den Schuldspruch wegen versuchter beabsichtigter\nschwerer Körperverletzung (SS 224, 225, 23 Abs. 1 StGB) aufrechterhalten. $S 265 StPO steht nicht entgegen, da es sich\nnur um eine andere rechtliche Würdigung des festgestellten\nSachverhalts innerhalb der Tatbestandsalternativen desselben\nDelikts handelt, gegen die sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\n\n2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.\n\nDie Strafkammer hat den Strafrahmen des § 225 Abs. 1\nStGB sowohl gemäß SS 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB als auch nach\nSS 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und sodann dargelegt, daß\nein minder schwerer Fall gemäß S§ 225 Abs. 2 StGB nicht vorliege, weil das versuchte Delikt sich im Falle des Erfolges\n\n- 7 -\n\nnicht als minder schwerer Fall dargestellt hätte; die erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit allein rechtfertige\ndie Annahme eines minder schweren Falles nicht, da die vom\nAngeklagten beabsichtigte Versteifung des Kniegelenks innerhalb der schweren Folgen, die den Tatbestand des § 224 StGB\nbilden, eine relativ schwerwiegende sei und der Angeklagte\nzur Verwirklichung seines Tatplanes dem fliehenden Tatopfer\nnachgeeilt sei. Das ist rechtsfehlerhaft.\n\nSieht das Gesetz - wie hier § 225 Abs. 2 StGB - bei\neiner Straftat einen minder schweren Fall vor, so muß der\nTatrichter zunächst prüfen, ob ein solcher Fall gegeben ist.\nErst im Anschluß an diese Prüfung und je nach ihrem Ergebnis\nsteht der Strafrahmen fest, der den Strafzumessungserwägungen im einzelnen zugrunde zu legen ist. Verneint der\nTatrichter einen minder schweren Fall, so gilt der normale\nStrafrahmen mit den gesetzlich vorgesehenen Milderungsmöglichkeiten; bejaht das Gericht den minder schweren Fall, so\nkann, falls dem nicht § 50 StGB entgegensteht, der dann\nniedrigere Strafrahmen bei Vorliegen eines gesetzlichen\nMilderungsgrundes (z.B. SS 21, 23 Abs. 2 StGB) noch einmal\ngemäß S 49 StGB herabgesetzt werden (BGH NStZ 1984, 357).\nZur Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist\nnach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\neine Gesamtwürdigung erforderlich, bei der alle Umstände\nheranzuziehen und abzuwägen sind, die für eine Wertung von\nTat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der\nTat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr Vorangehen oder\nnachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und\nbelastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem\n\n64\n\n-8 -\n\nGesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist (BGHR StGB vor $ l1/minder\nschwerer Fall Gesamtwürdigung, unvollständige 5). Erscheinen\ndie vorhandenen unbenannten Milderungsgründe dem Tatrichter\nnicht ausreichend, einen minder schweren Fall anzunehmen,\nliegen aber - wie hier - sogenannte gesetzlich \"vertypte\"\nMilderungsgründe vor, so hat der Tatrichter zu prüfen, ob\nder eine oder der andere der vertypten Milderungsgründe\noder beide zusammen für sich allein oder im Zusammenhang mit\nunbenannten Milderungsgründen zur Annahme eines minder\nschweren Falles führt (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder\nschwerer Fall Strafrahmenwahl 2). Der Umstand, daß die Tat\nim Versuch steckengeblieben ist, darf dabei nicht schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die - nicht eingetretene - Tatvollendung der Annahme eines minder schweren\nFalles entgegengestanden hätte. Da es an einer Gesamtwürdigung bisher fehlt, muß die Strafe neu zugemessen werden.\n\nSchauenburg uUlsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-03/1-str-167-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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