{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-05-03_1_StR_148_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-05-03","aktenzeichen":"1 StR 148/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Veröffentlichung\n\nin Zeitschriften: ja\n\n3.5.78\n\nStGB 1975 § 253 Abs. 1\n\nZu den Anforderungen an die Feststellung der Bereicherungsabsicht.","text_plain":"60\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung\n\nin Zeitschriften: ja\n\n3.5.78\n\nStGB 1975 § 253 Abs. 1\n\nZu den Anforderungen an die Feststellung der Bereicherungsabsicht.\n\nBGH, Urt. v. 3. Mai 1988 - 1 StR 148/88 - LG Traunstein\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 148/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAtilla DB EEE cu: u, Jeboren am\nWERE 1950 in GE (Türkei),\n\nwegen erpresserischen Menschenraubes u.a.\n\neo\n\neo?\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 3. Mai 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRecht:sanıalt u\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\nEv\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein\nvom 3. Dezember 1987 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die\nFeststellungen zum äußeren Tatgeschehen\naufrechterhalten.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei\nStrafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt: Nach einer Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau, bei der sie ihm zum wiederholten Mal die angeborene Fehlbildung seines Genitals vorwarf und erklärte, er sei kein Mann, entschloß sich der Angeklagte, seiner Ehefrau durch die Begehung eines Banküberfalls das Gegenteil zu beweisen; dabei bedachte er auch, daß\n\ner ins Gefängnis kommen würde und damit einige Probleme\ngelöst wären. Aus der Wohnung nahm er ein Messer und - für\ndie Beute - einen Plastikeinkaufsbeutel mit und ging zu der\nSparkassen-Zweigstelle, die er überfallen wollte. Er\nbeabsichtigte, mit dem Messer einen Kunden zu bedrohen,\ndadurch die Herausgabe von Geld zu erreichen, mit dem Geld\naus der Sparkasse zu fliehen und dann die Polizei zu\nverständigen, damit er festgenommen werde. Etwa 600 m von\nder Sparkasse entfernt sah er Polizeibeamte bei einer\nUnfallaufnahme. Der Angeklagte entschloß sich, nach dem\nÜberfall dorthin zu gehen und sich zu stellen. Er betrat die\nSparkasse unmaskiert, umfaßte vor dem Kassenschalter die\neinzige Kundin mit dem linken Arm am Hals, drückte sie an\nsich und setzte ihr mit der rechten Hand das Messer an den\nHals. Mit den Worten \"Überfall! Geld her!\" schob er die\nPlastiktüte unter der Glasscheibe der Kassenbox durch. Aus\nSorge um das Wohl der Kundin steckte die Sparkassenangestellte Geldscheine in die Plastiktüte, wobei der\nAngeklagte sagte: \"Alles rein.\" Daraufhin packte sie alle am\nKassenschalter befindlichen Geldscheine, insgesamt 20.260 DM\nin die Plastiktüte und schob diese durch den Zahlschlitz dem\nAngeklagten zu, worauf dieser die Kundin losließ und mit\ndem Geld aus der Sparkasse flüchtete. Er lief zu der 600 m\nentfernten Stelle, wo er zuvor die Polizeibeamten bemerkt\nhatte, denen er sich stellen wollte. Sie hatten sich\n\njedoch inzwischen entfernt. Der Angeklagte sprach deshalb\nmehrere Passamten mit der Bitte an, die Polizei zu\nverständigen, weil er einen Banküberfall verübt habe.\nSchließlich benachrichtigte einer der Passamten die Polizei,\ndie alsbald erschien, den Angeklagten festnahm und das gesamte Geld sicherstellte. Wegen zuvor vom Angeklagten genoSssenen Alkohols, seiner Übermüdung, der vorausgegangenen\n\nBere\n\nN\nIN)\n\nAuseinandersetzung mit der Ehefrau und einer starken\nneurotischen Störung des Angeklagten vermochte die\nStrafkammer nicht auszuschließen, daß seine Steuerungsfähigkeit zur Zeit der Tat erheblich vermindert war\n(s 21 StGB).\n\n2. Die Revision beanstandet - in Übereinstimmung mit\ndem Generalbundesanwalt - mit Recht, daß die bisherigen\nFeststellungen die Bereicherungsabsicht des Angeklagten im\nSinne der S§ 253, 255 StGB nicht hinreichend belegen.\n\na) Das Landgericht hat die Absicht, sich zu Unrecht zu\nbereichern, unter Hinweis auf BGHSt 14, 386 bejaht, weil der\nAngeklagte vorhatte, mit dem erbeuteten Geld zu fliehen\nund sich erst in einiger Entfernung von der Sparkasse der\nPolizei zu stellen und daher eine, wenn auch nur vorübergehende, Besitzerlangung wollte. Auch wenn während der Besitzdauer dem Besitzer kein zusätzlicher Vermögensvorteil zuwachse, liege in dem Besitz des Geldes ein Vermögensvorteil,\nweil der Besitzer die Möglichkeit habe, über das Geld zu\nverfügen; auch wenn er nicht beabsichtige, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, so erlange er durch den Besitz\ndoch einen Vermögensvorteil. Der Umstand, daß er diesen Vermögensvorteil nur begrenzte Zeit behalten will, ändere\nnichts daran, daß er diesen Vermögensvorteil anstrebe. Der\nAngeklagte habe diesen Vorteil ja gerade gewollt, um ein\nvollendetes Delikt zu begehen und dann durch Selbstanzeige\nzu erreichen, daß er wegen dieser Tat in Untersuchungshaft\ngenommen wird.\n\nDiese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen\nBedenken.\n\n-6 -\n\nb) Die Absicht, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu\nbereichern, deckt sich inhaltlich voll mit der beim Betrug\nvorausgesetzten Absicht, sich oder einem Dritten einen\nrechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (Lackner in\nLK 10. Aufi. § 253 Rdn. 20 m.w.Nachw.). Es muß eine\nBereicherung ais Vermögensvorteil, d.h. eine günstigere\nGestaltung der Vermögenslage im Sinne einer Erhöhung des\nwirtschaftlichen Wertes des Vermögens erstrebt werden (vgl.\nLackner aaO § 263 Rdn. 264). Objektiv mag eine Bereicherung\nin diesem Sinne wegen der damit verbundenen Verfügungsmöglichkeit auch in einem noch so kurzfristigen vorübergehenden Besitz von Geld liegen. Doch kommt es nicht darauf\nan, daß eine Bereicherung in diesem Sinne tatsächlich\neingetreten ist; maßgeblich ist allein, daß sie der Täter\nbei der Verwirklichung des äußeren Tatbestandes erstrebt hat\n(vgl. Lackner aaO § 253 Rdn. 21). Es muß ihm - zumindest\nauch (vgl. Lackner aaO S 263 Rdn. 261) - auf die mit dem\nerstrebten Vorteil - objektiv - verbundene Erhöhung des\nwirtschaftlichen Wertes seines Vermögens angekommen sein. Es\nreicht nicht aus, wenn der Täter den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige oder mögliche\nFolge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck\ngerichteten Verhaltens voraussieht (vgl. Lackner aaO § 263\nRdn. 262 m.w.Nachw.). Das setzt zunächst voraus, daß sich\nder Täter des ihm durch die Erlangung des vorübergehenden\nBesitzes an dem Beutegeld objektiv zuwachsenden Vermögensvorteils, der in der mit dem Besitz des Geldes verbundenen\nVerfügungsmöglichkeit besteht, überhaupt bewußt war. Nur wer\nsich eines Vermögensvorteils bewußt ist, kann ihn auch\n\nerstreben.\n\neo\n\n- 7 -\n\nc) Der Revisionsführer und die Bundesanwaltschaft beanstanden zu Recht, dem Urteil lasse sich nicht mit hinreichender Klarheit und Sicherheit entnehmen, daß der Angeklagte sich des ihm durch die Erlangung des vorübergehenden Besitzes an dem Beutegeld objektiv zuwachsenden Vermögensvorteils bewußt war.\n\nDie Tat des Angeklagten weicht vom Regelbild der vollendeten (räuberischen) Erpressung erheblich ab. Sie ist dadurch gekennzeichnet, daß der der Sparkasse zugefügte Vermögensnachteil objektiv lediglich im vorübergehenden Besitzentzug des erbeuteten Geldes bestand und daß nach dem Willen\ndes Angeklagten dieser Besitzentzug nur für kurze Zeit eintreten sollte. Ihre Besonderheit besteht - neben der\naußergewöhnlichen Tatmotivation - darin, daß der Angeklagte\nnach seinem - verwirklichten - Tatplan von Anfang an\nbeabsichtigte, sich sofort nach der Ausführung des\nBanküberfalls etwa 600 m von der Bank entfernt mit dem\nerbeuteten Geld der Polizei zu stellen und auf diese Weise\ndas Beutegeld der Sparkasse umgehend wieder zukommen zu\nlassen. Angesichts dieser sowohl im Objektiven als auch im\nSubjektiven außergewöhnlichen Fallkonstellation bedurfte die\nFrage, ob sich der Angeklagte dessen bewußt war, daß er die\nVerfügungsmöglichkeit und damit einen Vermögensvorteil\nerlangt, besonders sorgfältiger Darlegung und Feststellung\n(vgl. auch OLG Hamm MDR 1972, 706). Hieran fehlt es\nim landgerichtlichen Urteil. Den getroffenen Feststellungen\nist zwar zu entnehmen, daß der Angeklagte den Tatumstand,\nwelcher der rechtlichen Beurteilung als Vermögensvorteil\n\nzugrundeliegt - also die vorübergehende Besitzerlangung am\nerbeuteten Geld -, als solchen gekannt und nach seinem\nTatplan auch gewollt hat. Das Urteil enthält jedoch keine\nFeststellungen oder sonstigen Ausführungen dazu, ob der\nAngeklagte die sachliche Bedeutung dieses Tatumstandes als\nVermögensvorteil für sich selbst richtig erfaßt und in\nseinen Vorsatz aufgenommen hat. Dem Urteil ist nicht zu\nentnehmen, ob sich der Angeklagte zum Zeitpunkt des\nÜberfalls bewußt war, daß er den erbeuteten Geldbetrag in\nder Zeit bis zur Rückgabe wirtschaftlich würde nutzen\nkönnen, daß ihm also durch den vorübergehenden Besitz des\nGeldes ein Vermögensvorteil entstehen werde. Da der\nAngeklagte nach seinem Tatplan ersichtlich davon ausging,\ndaß die Sparkasse den erbeuteten Geldbetrag unmittelbar nach\nseiner Festnahme durch die Polizei vollständig zurückerhalten und die Dauer seines vorübergehenden Besitzes ganz\nkurzfristig - möglicherweise sogar nur im Bereich von\nMinuten - sein werde, liegt ein solches Vorstellungsbild des\nAngeklagten keineswegs nahe. Vielmehr lassen es die vom\nLandgericht festgestellte außergewöhnliche Tatmotivation und\ndie ebenfalls festgestellte besondere geistig-seelische\nSituation des Angeklagten zur Tatzeit als naheliegend\nerscheinen, daß er bei der Tatbegehung- überhaupt nicht daran\ndachte, der - nach seiner Vorstellung nur ganz kurzfristige - vorübergehende Wechsel des Besitzes an dem erbeuteten Geld könnte mit einem irgendwie gearteten Vermögensvorteil für ihn selbst verbunden sein. Fehlte ihm\ndieses Bewußtsein, so scheidet aus, daß er einen Vermögensvorteil erstrebt hat, wie es §§ 253, 255 StPO erfordern.\n\nso\n\nNach alledem kann der Schuldspruch wegen schwerer\nräuberischer Erpressung nicht bestehen bleiben. Damit\nentfällt zugleich die Grundlage für den Schuldspruch wegen\nerpresserischen Menschenraubs, so daß der Schuldspruch\ninsgesamt aufzuheben war. Jedoch können die Feststellungen\nzum äußeren Tatgeschehen, die von dem aufgezeigten\nRechtsfehler nicht berührt sind, aufrechterhalten bleiben.\n\n. 3. Der neue Tatrichter wird, sollte er wiederum keine\nhinreichenden Feststellungen für die Annahme einer Bereicherungsabsicht im Sinne der SS 253, 255 StGB treffen können,\nGelegenheit haben, die Tat des Angeklagten auch unter\nanderen rechtlichen Gesichtspunkten, etwa einer Geiselnahme\n(s 239 b StGB) in Tateinheit mit Nötigung (S 240 StGB), zu\nwürdigen (vgl. Eser in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl.\n§ 239 b Rdn. 20).\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-03/1-str-148-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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