{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-04-28_1_StR_161_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-04-28","aktenzeichen":"1 StR 161/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 161/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDietmar D EEE =u> SEM. Geboren am\nGEN 1951 in Sum,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n27\n\n57\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu\n\n3. auf dessen Antrag, am 28. April 1988 gemäß S 349 Abs. 2,\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Landshut vom 17. Dezember 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\n1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\n2. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen minder schweren Fall des versuchten Totschlags nach § 213\n2. Alternative StGB verneint, halten jedoch der rechtlichen\nNachprüfung nicht stand.\n\nDer Schwurgerichtskammer war zwar bewußt, daß Anlaß zur\nAnnahme eines minder schweren Falles schon die Bejahung der\n\nVoraussetzungen des S 21 StGB sein konnte (vgl. BGHSt 16,\n360, 362). Sie hat dagegen übersehen, daß gleiches für die\nTatsache gilt, daß die Tat nicht vollendet, sondern nur versucht worden ist (BGH StV 1982, 72), und daß insbesondere\ndas Zusammentreffen der beiden Milderungsgründe Anlaß geben\nkann, die Voraussetzungen des minder schweren Falles zu\nbejahen. Eine Prüfung dieser Frage lag hier um so näher, als\ndas Landgericht Grund gesehen hat, die Strafe unter beiden\nGesichtspunkten nach § 49 StGB zu mildern (vgl. BGHR StGB\nvor § 1 msF Gesamtwürdigung, unvollständige 5; StGB S 49\nAbs. 1 Strafrahmenwahl 2). Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß das Unterlassen\nder Prüfung die Strafrahmenwahl beeinflußt hat.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß die Strafzumessungserwägung des Landgerichts, die alkoholische Enthemmung und auch die problematische eheliche\nSituation des Angeklagten seien bereits im Rahmen des § 21\nStGB berücksichtigt worden - und blieben daher außer Betracht, rechtlichen Bedenken unterliegt. Zwar kommt denjenigen Gründen, die bereits zur Strafmilderung nach den SS 21,\n49 Abs. 1 StGB gedient haben, im Rahmen der konkreten Strafzumessung nur noch ein geringeres Gewicht zu; indessen sind\nsie mit diesem Gewicht zu berücksichtigen und dürfen nicht\n\n37\n\n37\n\netwa außer Betracht bleiben (st. Rspr., vgl. BGH Strafverteidiger 1985, 54 f.; BGHR StGB S 50 Strafhöhenbemessung 2).\n\nSchauenburg RiBGH Kuhn befindet sich Maul\nin Urlaub und kann daher\nnicht unterschreiben\nSchauenburg\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-28/1-str-161-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-28/1-str-161-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:18.162802+00:00"}}