{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-04-26_1_StR_52_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-04-26","aktenzeichen":"1 StR 52/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 52/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nZaharia U aus FEB, geboren am\nun 19:7 in Rumänien,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\n28\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung\nvom 26. April 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath,\nDr. v. Gerlach\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Freiburg/Breisgau vom 11. Juni 1987\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren\n\nerwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in\nzwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, SOowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit\nversuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen\n\nErfolg.\n\n1. Verfahrensrügen:\n\na) Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß es das Landgericht unterlassen habe, den\n\nals Zeugen gehörten Polizeimeister CE auch dazu zu\nvernehmen, welche Vorwürfe die Geschädigte bei der Erstattung ihrer Anzeige am 26. Oktober 1986 gegen den Angeklagten\nerhoben habe. Die Vernehmung hätte ergeben, daß die Geschädigte entgegen der Annahme des Landgerichts schon bei der\nAnzeigenerstattung eine Sexualstraftat des Angeklagten angezeigt habe; damit werde ihre Erklärung dafür, warum sie die\nweiteren, nun abgeurteilten Sexualstraftaten erst einige\n\nTage später zur Anzeige gebracht habe, unglaubwürdig.\n\nDie Rüge muß erfolglos bleiben; der behauptete Ver-\n\n£ahrensfehler ist jedenfalls nicht erwiesen.\n\nGrundsätzlich ist eine Aufklärungsrüge, mit der geltend\ngemacht wird, eine Frage sei nicht gestellt, ein Vorhalt\nnicht gemacht worden, schon unstatthaft. Denn in diesen\nFällen könnte der behauptete Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO\nnur durch eine teilweise Rekonstruktion der Beweisaufnahme\nim Wege des Freibeweises festgestellt werden; eine solche\nBeweiserhebung widerspräche aber den Grundsätzen des Revisionsverfahrens (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352; 21, 149,\n151; 29, 18, 20). Das verkennt auch die Revision nicht; sie\nmeint jedoch, hier ergebe sich der Aufklärungsmangel schon\naus dem angefochtenen Urteil selbst, da andernfalls dort das\nbehauptete Beweisergebnis erörtert worden wäre.\n\nEs ist richtig, daß die unzureichende Ausschöpfung\neines Beweismittels als Aufklärungsmangel gerügt werden\nkann, wenn das Vorbringen in den Urteilsgründen eine Bestätigung findet (BGHSt 17, 351, 353; BGH StV 1984, 231).\nWie der Revision auch einzuräumen ist, geht das Landgericht\n\n58\n\nbei der Würdigung des Aussageverhaltens der Geschädigten\nnicht darauf ein, daß sie bei der Erstattung ihrer Anzeige\nbereits ein Verhalten des Beschuldigten zur Sprache gebracht\nhat, das zwar nicht als Sexualstraftat, wohl aber als\nsexuell motivierte Beleidigung bewertet werden kann. Daraus\nergibt sich jedoch noch nicht, daß der angeführte Teil der\npolizeilichen Aussage der Geschädigten in der Hauptverhandlung unerörtert geblieben ist. Insbesondere stand dieser\nTeil der polizeilichen Aussage nicht dem Schluß entgegen,\ndie Geschädigte habe die abgeurteilten Sexualstraftaten des\nAngeklagten erst einige Tage nach ihrer ersten Vorsprache\nbei der Polizei zur Anzeige gebracht, weil sie erst zu\ndiesem Zeitpunkt ihre Angst vor dessen unbeherrschten Re-\n\naktionen überwunden hatte.\n\nIm übrigen müßte die Rüge auch daran scheitern, daß es\nfür die von der Revision vermißte Aufklärung nicht allein\nauf die Aussagen des Polizeimeisters CP a1s vernehmungsbeamten ankam. Auch die Geschädigte ist in der\nHauptverhandlung als Zeugin vernommen worden; ersichtlich\nist mit ihr das Aussageverhalten bei der Polizei erörtert\nworden (UA S. 17). Die Revision macht nicht geltend, daß\nauch sie dazu keine vollständigen Angaben gemacht habe.\n\nb) Die Revision beanstandet weiter, das Landgericht\nhabe die Gynäkologin Dr. DO |) zwar sowohl als Zeugin wie\nauch als Sachverständige gehört, über ihre Vereidigung als\nSachverständige aber nicht entschieden.\n\nDie Rüge, damit sei § 79 Abs. 1 StPO verletzt, ist\nnicht begründet. Die Revision geht zwar zutreffend davon\n\naus, daß Frau Dr. BEE bei Gelegenheit ihrer Zeugenaussage auch ein Gutachten erstattet hat. In der Rechtsprechung\nist dazu anerkannt, daß, wenn ein Zeuge vereidigt worden\nist, der Zeugeneid auch das Gutachten erfaßt, weil die Versicherung des Zeugen, nach bestem Wissen die reine Wahrheit\ngesagt zu haben (S 66 c StPO), auch unparteiisches und gewissenhaftes Verhalten, wie es der Sachverständige nach S 79\nAbs. 2 StPO zu versichern hat, in sich schließt (BGH\n\nGA 1976, 78, 79 m. w. Nachw.). Im Ergebnis das gleiche muß\ngelten, wenn alle Verfahrensbeteiligten wie hier auf eine\nVereidigung des Zeugen verzichtet haben und das Gericht\ndaraufhin gemäß $S 61 Nr. 5 StPO davon absieht. Eine solche\nim Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten getroffene\nErmessensentscheidung des Gerichts ist regelmäßig auf die\nAnnahme gestützt, die Aussage sei so glaubhaft, daß es auf\nihre Beeidigung nicht ankommt (BGH bei Holtz MDR 1978, 988);\ndiese Würdigung umfaßt, da sie die gesamte Aussage einbezieht, auch gelegentlich der Zeugenaussage gemachte Sachverständigenbekundungen. Das Fehlen einer gesonderten Entscheidung über die Vereidigung der Zeugin auch als Sachverständige kann das Urteil daher nicht beeinflußt haben.\n\n2. Sachrüge:\n\na) Der Schuldspruch läßt Rechtsfehler nicht erkennen.\nSoweit der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat\ngeltend gemacht hat, das Urteil setze sich mit den Bekundungen der Geschädigten bei ihrer polizeilichen Vernehmung\nunzureichend auseinander, ist damit kein sachlich rechtlicher Mangel der Beweiswürdigung dargetan. Zwar ist der\nTatrichter verpflichtet, die Beweise erschöpfend zu würdigen\n\n58\n\n(BGHSt 29, 18, 20; BGHR StPO S 261 Inbegriff der Verhandlung 7). Doch kann die Beweiswürdigung nur dann mit der\nSachrüge erfolgreich angegriffen werden, wenn der behauptete\nMangel sich aus dem Urteil selbst ergibt; das ist hier nicht\nder Fall. Eine Verfahrensrüge des Inhalts, das Landgericht\nhabe sich mit wesentlichen Ergebnissen der Hauptverhandlung\nin seinem Urteil nicht auseinandergesetzt (vgl. dazu BGH\nStv 1983, 321; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 7),\n\nist dagegen nicht erhoben worden.\n\nb) Soweit die Revision gegen die im Falle II l verhängte Einzelstrafe einwendet, das Landgericht habe dem\nAngeklagten zu Unrecht planvolles Vorgehen und daraus sich\nergebende kriminelle Energie angelastet, kann sie damit im\nErgebnis nicht durchdringen. Der Angeklagte konnte sich\nbegründete Hoffnungen, die Zeugin werde freiwillig mit ihm\nsexuelle Handlungen vornehmen, nach dem gesamten Verlauf des\nAbends nicht machen. Dennoch brachte er durch listiges Vor-\n\n-8 -\n\ngehen das Mädchen in eine Lage, in der er es sich schließ-\n\nlich gewaltsam gefügig machen konnte; das ist für die Straf-\n\nbemessung nicht bedeutungslos.\n\nRiBGH Kuhn ist in Urlaub\nund kann daher nicht unter-\n\nschreiben.\n\nSchauenburg Schauenburg Maul\n\nv. Gerlach\n\nGranderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-26/1-str-52-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-26/1-str-52-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:17.947334+00:00"}}