{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-04-26_1_StR_43_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-04-26","aktenzeichen":"1 StR 43/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 43/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau ni vu zu= PO dort\n\ngeboren am 1947\n\nwegen Betrugs\n\nwII\n\n2\n\n57\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. April 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Regensburg vom\n29. Juli 1987, soweit es sie betrifft, im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte - unter Freisprechung im übrigen - wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von\n150 Tagessätzen zu je 10 DM verurteilt. Die Revision der\nAngeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts\nrügt, hat nur zum Teil Erfolg.\n\nl. Soweit das Rechtsmittel dem Schuldspruch gilt, ist\nes offensichtlich unbegründet.\n\n- 3 -\n\n2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.\n\na) Nach den Feststellungen leaste die Angeklagte am\n9. August 1982 einen Pkw auf drei Jahre, obwohl ihr von\nvornherein klar war, daß sie auf Grund ihrer finanziellen\nVerhältnisse nicht in der Lage sein werde, die bis zum\n22. Oktober 1982 zu leistende Mietsonderzahlung von 6.066 DM\nund die monatlichen Leasingraten von 594,38 DM zu erbringen.\nDemgemäß liegt, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, ein vollendeter Betrug schon darin, daß die\nAngeklagte durch Hingabe eines Wechsels über 5.371 DM und\nErteilung eines Abbuchungsauftrags für die monatlich\nfälligen Zahlungen erreichte, daß ihr die geschädigte Firma\ndas Fahrzeug aushändigte.\n\nEs ist jedoch zu besorgen, die Strafkammer könne von\neinem zu hohen Betrugsschaden und damit von einem zu großen\nSchuldumfang ausgegangen sein. Die von ihr angenommene\nSchadenssumme entspricht genau der zunächst zu leistenden\nMietsonderzahlung und den monatlichen Leasingraten abzüglich\nvereinzelter Zahlungen von insgesamt 2.794,38 DM, nämlich\n24.669,30 DM (UA S. 19). Gegen diese Beurteilung bestehen in\nzweifacher Hinsicht Bedenken:\n\nIm Hinblick darauf, daß der oben erwähnte Wechsel bei\nVerfall zu Protest ging und auch die festgesetzten Leasingraten zum überwiegenden Teil ausblieben, hätte es näherer\nErörterung bedurft, ob und für welche Zeit die geschädigte\nFirma den Besitz des Fahrzeugs weiterhin der Angeklagten\nbeließ, nachdem sie erkannt hatte, daß diese weder zahlungsfähig noch -willig war und deshalb die vereinbarten Zah-\n\n57\n\nlungen nicht leistete. Ohne Darlegungen in dieser Richtung\nkann nicht beurteilt werden, ob das Täuschungsverhalten, das\ndie Angeklagte bei Abschluß des Leasingvertrags an den Tag\nlegte, ursächlich war für die weitere Schadensentstehung\n(vgl. BGHR StGB S 263 Abs. 1 Irrtum 2 m. w. Nachw.). Hätte\ndie geschädigte Firma trotz des eingetretenen Zahlungsverzugs keinen Gebrauch gemacht von ihrem Kündigungsrecht (vgl.\ndazu BGHZ 82, 121), so wäre der in der weiteren Überlassung\ndes Fahrzeugs zu sehende Schaden nicht mehr durch das bisher\nfestgestellte betrügerische Verhalten der Angeklagten bedingt. Mit dieser Frage setzt sich das Landgericht nicht\n\nauseinander.\n\nFerner läßt das angefochtene Urteil unerörtert, ob und\nwann die geschädigte Firma wegen des aufgezeigten Zahlungsverzugs der Angeklagten das Fahrzeug zurücknahm und welchen\nWert es gegebenenfalls zu diesem Zeitpunkt noch hatte. Diese\nFrage durfte nicht offen bleiben, weil der vom Landgericht\nangenommene Schaden sich durch eine solche Rücknahme verringert hätte. Die Strafkammer teilt aber nicht mit, wie\nlange und in welcher Weise die Angeklagte das Fahrzeug\nnutzte und wie das Vertragsverhältnis schließlich abgewickelt wurde.\n\nDer Senat kann einen Einfluß dieser Mängel auf die\nStrafzumessung um so weniger ausschließen, als das Landgericht die Höhe des durch die Tat verursachten Schadens\nstraferschwerend berücksichtigt hat (UA S. 31/32).\n\nb) Auch aus einem weiteren Grunde kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Angeklagte hat\n\nbestritten, in betrügerischer Absicht gehandelt zu haben (UA\nS. 25). Gleichwohl berücksichtigt das Landgericht zu ihrem\nNachteil, daß sie \"keinerlei Schuldeinsicht und Reue\" zeigt,\ndaß sie sich vielmehr als Opfer von Machenschaften anderer\nsieht (UA S. 31). Das ist rechtsfehlerhaft. Ein Angeklagter,\nder die ihm vorgeworfene Tat bestreitet, kann weder Schuldeinsicht noch Reue an den Tag legen, wenn er seine Verteidigungsposition nicht gefährden will. Insofern stellt der\nvom Landgericht angeführte Strafschärfungsgrund das Recht\neines Angeklagten, sich zu verteidigen, mittelbar in Frage.\nDas ist unzulässig (vgl. BGH NStZ 1983, 453; 1987, 171; BGH\nStv 1987, 5, 6).\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nKuhn ist beurlaubt und kann\ndaher nicht unterschreiben.\n\nSchauenburg Schauenburg Maul\n\nGranderath . v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-26/1-str-43-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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