{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-04-19_1_StR_76_88_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-04-19","aktenzeichen":"1 StR 76/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 24\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 76/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Bettina Isolde TE aus CE. seboren am\nCE 1953 ir U,\n\n2. Rotana > EEE aus EEE. cr:\ngeboren am EEE? 1957,\n\n3. Arno M aus SUN, Teboren am EEE 1557\nin\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nSL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. April 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\n\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt N\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iii\n\nals Verteidiger für die Angeklagte TI.\nRechtsanwalt\nals Verteidiger für den Angeklagten Pu.\n\nJustizangestellte EN in der Verhandlung,\nJustizhauptsekretär pei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\n1.\n\nER\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 2. Dezember\n1987, soweit es die Angeklagten TU\nund PER betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verwor-\n\nfen.\n\nSoweit die Revision den Angeklagten\nMEER betrifft, trägt die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels\nund die diesem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendi-\n\ngen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSL\n\n-4-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten TI und ru\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung und den Angeklagten Mi wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe\nverurteilt; im übrigen hat es den Angeklagten “ER freigesprochen. Mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Annahme eines zu\ngeringen Schuldumfangs des unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln der Angeklagten TE und PER sowie\ndie Teilfreisprechung des Angeklagten MM. Das Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung der gegen die Angeklagten TE und PER verhängten Strafen - in diesem\nUmfang wird es vom Generalbundesanwalt vertreten; im\nübrigen hat die Revision keinen Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung der Angeklagten TG und rs\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln weist\nzum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zugunsten oder zuungunsten der beiden Angeklagten auf. Doch kann jeweils der\nStrafausspruch keinen Bestand haben.\n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, daß die\nStrafkammer von einem zu geringen Schuldumfang ausgegangen\nist, indem sie als die Menge Haschisch, mit der Handel getrieben wurde, lediglich die 1424,3 Gramm zugrundegelegt\nhat, die nach Abschluß der Verkaufsverhandlungen von den\nbeiden Angeklagten schließlich den Scheinaufkäufern der\nPolizei ausgehändigt und von diesen sichergestellt worden\nsind (UA S. 16, 17, 24).\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fällt unter den Begriff des Handeltreibens jede eigennützige auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, unabhängig davon,\nob es zu Umsatzgeschäften gekommen ist (BGHSt 29, 239, 240;\n30, 359, 361; 31, 145, 147 £) oder der Täter sich im Besitz\ndes zum Umsatz bestimmten Rauschgiftes befunden hat (BGHSt\n25, 290, 291; BGH MDR 1980, 683, 684).\n\nNach den Feststellungen ist mit den Scheinaufkäufern\nder Polizei die Lieferung von zwei Kilogramm Haschisch,\nnicht lediglich der tatsächlich ausgehändigten und sichergestellten 1.424,3 Gramm, vereinbart worden (UA S. 8). Auf die\nBeschaffung von zwei Kilogramm Haschisch richteten sich die\nfür den Schuldumfang der Tat maßgeblichen Bemühungen der An-\n\ngeklagten TB und PO (va s. 7, 9).\n\nEntgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft liegt\nein Handeltreiben im Sinne des Gesetzes nicht auch in der\n- ergebnislosen - Anfrage der Angeklagten TER bei dem\nZeugen sch, ob dieser zwei Kilogramm Haschisch liefern\nkönne. Über diese bloße Anfrage hinaus hat die Angeklagte\ninsoweit keine weitere Tätigkeit entfaltet. Ihr Bestreben\nwar insgesamt nur darauf gerichtet, zwei Kilogramm\nHaschisch dem Interesse der Scheinaufkäufer entsprechend zu\nbeschaffen und an diese zu veräußern. Darin liegt der\nSchuldumfang der Tat.\n\nDem steht nicht, wie die Verteidigung meint, der Beschluß der Strafkammer vom 2. Dezember 1987 entgegen, durch\nden das Landgericht \"die Verfolgung bezüglich der Angeklagten | und PEN auf den Tatkomplex ’Handeltreiben mit\n\nIL\n\n1.424,3 Gr. Haschisch’ beschränkt (S 154 I, II StPO)\" hat.\nEine wirksame Beschränkung des Schuldumfangs auf die sichergestellte Menge von 1.424,3 Gramm Haschisch liegt darin\nnicht. Angesichts der zahlreichen ursprünglichen Anklagepunkte hat die Strafkammer mit dieser Formulierung ersichtlich nur deutlich gemacht, daß sich die Hauptverhandlung\nnunmehr ausschließlich auf denjenigen \"Tatkomplex\" des\nHandeltreibens mit Haschisch erstreckt, in dem es zur\nSicherstellung der 1.424,3 Gramm Haschisch gekommen ist.\n\nDer Senat vermag nicht sicher auszuschließen, daß sich\nder zugrundegelegte unzutreffende Schuldumfang zugunsten der\n\nAngeklagten auf die Strafzumessung ausgewirkt hat.\n\n2. Der Freispruch des Angeklagten Mielke vom Vorwurf\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und der\nunerlaubten Veräußerung von Betäubungsmitteln hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nEs ist allein Aufgabe des Tatrichters, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu\nbilden. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob dem Tatrichter dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist, insbesondere\nob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar\noder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausgeschöpft,\nVerstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist,\noder ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für\neine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt hat (BGH\nNStZ 1984, 180 m.w.N.).\n\nSolche Fehler sind weder von der Revision aufgedeckt\nnoch sonst ersichtlich. Die Strafkammer hat die wechselnden Angaben des Mitangeklagten POED: die Bekundungen der\nMitangeklagten | sowie der vernommenen Zeugen und Sachverständigen und die Erwägungen, auf die sich der Freispruch\nstützt, umfassend und sorgfältig mitgeteilt, sie hat die Beweise einzeln und in ihrer Gesamtheit gewürdigt und dabei\nweder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen und auch keine überspannten Anforderungen an\ndie zur Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt.\n\nRichter am Bundesgerichtshof Kuhn ist\nwegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert\n\nSchauenburg Schauenburg Ulsamer\n\nMaul v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-19/1-str-76-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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