{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-04-19_1_StR_76_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-04-19","aktenzeichen":"1 StR 76/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"33\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 76/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Bettina Isolde TE aus ru. sehoren an\nEEE 1953 ir. \"OH.\n\n2. Roland > aus AU <ort\ngeboren am EEE 1957,\n\n3. Arno M ER aus BEE, geboren am 00 EEE\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n53\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Angeklagten am 19. April\n1988 beschlossen:\n\nl. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 2. Dezember 1987 wird verworfen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens\nund die den Angeklagten durch das\nRechtsmittel erwachsenen notwendigen\nAuslagen trägt die Staatskasse.\n\nGründe:\n\nDie Staatsanwaltschaft hat durch den Schriftsatz vom\n3. Dezember 1987, durch den sie Revision gegen das Urteil\ndes Landgerichts Aschaffenburg vom 2. Dezember 1987 eingelegt hat, zugleich gegen die Entscheidung über die Kosten in\ndiesem Urteil sofortige Beschwerde eingelegt und hierzu in\nder Revisionsbegründungsschrift vom 20. Januar 1988 nähere\n\nAusführungen gemacht.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es die Ange-\n\nklagten TB und Pp betrifft. Da sie verurteilt worden\nsind, hat ihnen das Landgericht mit Recht die Kosten des\nVerfahrens und ihre eigenen notwendigen Auslagen auferlegt.\n\nWIV\n\nAuch hinsichtlich des Angeklagten MM entspricht die\nKostenentscheidung ersichtlich der Sach- und Rechtslage insoweit, als er im Umfang seiner Verurteilung die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat\nund, soweit er freigesprochen worden ist, die ausscheidbaren\nKosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen der\n\nStaatskasse auferlegt worden sind.\n\nUnzulässig ist die Beschwerde, soweit die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß die Strafkammer im Urteil keine Entscheidung über die Belastung des Angeklagten PM semäs\nS 469 Abs. 1 StPO mit den ausscheidbaren Verfahrenskosten\nund den dem Angeklagten ME hinsichtlich des mit Freispruch endenden Verfahrensteils entstandenen notwendigen\nAuslagen getroffen hat. Zwar ist der Angeklagte MM ] dem\nStrafverfahren in dem Umfang, in dem er freigesprochen worden ist, nur aufgrund der unwahren Angaben des Angeklagten\nPER ausgesetzt worden. Die Auferlegung der Kosten und\nnotwendigen Auslagen des freigesprochenen Angeklagten gemäß\n§ 469 StPO auf den Anzeigenden ist aber keine Entscheidung\nim Sinne des § 464 StPO, die im Urteil zu treffen ist; sie\ngeschieht vielmehr stets durch Beschluß, der auch noch in\neinem Nachverfahren nach der Hauptverhandlung ergehen kann\n(vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl. § 464 Rdn. 13, S 469\nRdn. 11 m.w.N.; Schikora/Schimansky KK 2. Aufl. § 469\nRdn. 3).\n\nEine Sachentscheidung über die erstmals in der Revisionsbegündungsschrift der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar\n1988 aufgeworfene Frage, ob das Landgericht in dem Urteil\n\n33\n\nvom 2. Dezember 1987 die Entschädigungspflicht der Staatskasse zugunsten des Angeklagten ME zutreffend festgestellt hat, könnte der Senat nur aufgrund einer gemäß S 8\nAbs. 3 StrEG erhobenen sofortigen Beschwerde treffen. Eine\nderartige Beschwerde hat die Staatsanwaltschaft jedoch\nnicht, jedenfalls nicht fristgerecht (§ 8 Abs. 3 StrEG\ni.Vv.m. $S 311 Abs. 2 StPO), eingelegt.\n\nRichter am Bundesgerichtshof Kuhn ist\nwegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert\n\nSchauenburg Schauenburg Ulsamer\n\nMaul v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-19/1-str-76-88-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 469","ref_norm":"469","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-19/1-str-76-88-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:17.666495+00:00"}}