{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-04-19_1_StR_120_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-04-19","aktenzeichen":"1 StR 120/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"55\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_ StR 120/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Martin E EP aus CHE geboren am\nGE 1957 in SEHEN,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u.a.\n\nwWIII\n\n5\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 1988 gemäß SS 154 a, 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Die Strafverfolgung in den Fällen 1 a und\n1 b der Gründe des Urteils des Landgerichts Traunstein vom 19. Oktober 1987\nwird auf den Vorwurf der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt.\n\nII. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln nicht in drei, sondern in zwei\nFällen schuldig ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\nGründe:\nDie Beschränkung der Strafverfolgung durch den Senat\n\nführt zum Wegfall der Verurteilung des Angeklagten zu drei\nMonaten Freiheitsstrafe wegen unerlaubten Erwerbs von Be-\n\ntäubungsmitteln im Fall 1 b der Urteilsgründe. Soweit die\nRevison sich gegen den verbleibenden Schuldspruch richtet,\nhat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben. Der Ausspruch über die\nGesamtstrafe kann bestehen bleiben. Denn neben der Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe im Fall 1 a bleiben\nin den Fällen 2 a, 2 b und 3 Einzelstrafen in Höhe von insgesamt zwei Jahren und fünf Monaten bestehen. Der Senat hält\nes für ausgeschlossen, daß das Landgericht, hätte es nicht\nzusätzlich die nun weggefallene Einzelstrafe von drei Monaten verhängt, auf eine geringere als die Gesamtstrafe von\ndrei Jahren erkannt hätte.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nMaul v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-19/1-str-120-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-19/1-str-120-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:17.635097+00:00"}}