{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-04-19_1_StR_118_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-04-19","aktenzeichen":"1 StR 118/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"SF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_ StR 118/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFerdinand w u =u: VE. dort\ngeboren an EEE 1352,\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.\n\nSF\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 19. April 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nwIV\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts München II vom 16. November 1987\n\na) im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte der versuchten\nschweren Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Versicherungs-\n\nbetrug schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\n7\n\nGründe:\n\nDer Schuldspruch wegen - in Tateinheit mit versuchter\nschwerer Brandstiftung begangenen - (vollendeten) Versicherungsbetruges hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nNach den Feststellungen war der einzige sicher in Brand\ngeratene Gegenstand (UA S. 18) der Nadelfilzteppichbodenbelag, der im Bereich des Ofens auf einer Fläche von 1 bis\n1,5 qm infolge der Brandlegung durch den Angeklagten verkohlt war (UA S. 9). Der Nachweis, daß es sich hierbei um\neinen wesentlichen Gebäudebestandteil handelte, war nicht zu\nerbringen; es konnte nicht mehr festgestellt werden, ob und\nin welcher Weise und in welchen Bereichen der Teppichbodenbelag mit dem Untergrund fest verbunden gewesen war (UA\nS. 18). Bei dieser Beweislage hat das Landgericht zwar zutreffend nur versuchte schwere Brandstiftung, aber zu Unrecht vollendeten Versicherungsbetrug angenommen. Die Annahme der Strafkammer, der verkohlte Teppichbodenbelag sei von\nder Inventarversicherung erfaßt gewesen, um deren Inanspruchnahme es dem Angeklagten ging (UA S. 19), sei also als\nInventar zu werten, ist nicht gerechtfertigt. Sie setzte den\nNachweis voraus, daß der Teppichbodenbelag mit dem Untergrund nicht fest verbunden war. Da dieser Nachweis nicht zu\nerbringen war, mußte im Rahmen der rechtlichen Würdigung\nunter dem Gesichtspunkt des Versicherungsbetruges zugunsten\ndes Angeklagten davon ausgegangen werden, daß es sich um\neinen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes und schon deshalb nicht um Inventar handelte. Daher kann offen bleiben,\n\nob und unter welchen Voraussetzungen im übrigen ein Teppichbodenbelag Gegenstand einer Inventarversicherung sein kann.\n\nZwar sind zahlreiche sonstige aus Kunststoff bestehende Einrichtungsgegenstände infolge der starken Hitzeeinwirkung geschmolzen (UA S. 9); es ist aber keine dieser von der Inventarversicherung erfaßten Sachen selbst in Brand gesetzt worden, wie es § 265 StGB für den vollendeten Versicherungsbe-\n\ntrug voraussetzt (vgl. BGHSt 32, 137, 138; BGH Beschluß vom\n\n13. Januar 1970 - 1 StR 530/69; RG JW 1933, 779 Nr. 12).\n\nNach alledem hat sich der Angeklagte nur des versuchten\nVersicherungsbetruges schuldig gemacht. Die hiernach gebotene Schuldspruchänderung kann der Senat selbst vornehmen.\n§ 265 StPO steht nicht entgegen. Der Angeklagte, der mit\nseiner Revision selbst (auch) die Änderung des Schuldspruchs\nerstrebt, hätte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht\nwirksamer als geschehen verteidigen können.\n\n624\n\nDie Strafe bedarf aufgrund des geänderten Schuldspruchs\nder erneuten Zumessung durch einen anderen Tatrichter.\n\nRichter am Bundesgerichtshof Kuhn kann wegen Urlaubsabwesenheit nicht unterschreiben\n\nSchauenburg Schauenburg Ulsamer\n\nMaul v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-19/1-str-118-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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