{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-04-14_1_StR_141_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-04-14","aktenzeichen":"1 StR 141/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 141/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Mechaniker Harald D EB zus a BB\ndort geboren am EEE 196,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nE77\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\n\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\n\ndes Beschwerdeführers am 14. April 1988 gemäß § 349 Abs.\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Rottweil\nvom 22. Oktober 1987 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) im Schuldspruch, ausgenommen den\nwegen vorsätzlicher Körperverlet-\n\nzung;\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nwIV\n\n2\n\n57\n\n-3-\n\nGründe:\n\n1. Soweit der Angeklagte wegen tateinheitlich begangener zweier sexueller Nötigungen, zweier Nötigungen, zweier\nBeleidigungen und zweier Freiheitsberaubungen verurteilt\nist, bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken gegen das\nUrteil deshalb, weil das Landgericht in einem der Einzelfälle den Tatbestand der sexuellen Nötigung darin gesehen\nhat, daß der Angeklagte die Mädchen gezwungen hatte, sich\nauszuziehen. § 178 Abs. 1 StGB setzt voraus, daß der Täter\nsein Opfer zwingt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines\nDritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder Dritten\nvorzunehmen. Dieser Tatbestand ist dadurch, daß sich die\nMädchen auszogen, nicht erfüllt; daß sich dem Angeklagten\ndadurch die Möglichkeit bot, die Mädchen nackt zu betrachten, reicht gleichfalls nicht aus (vgl. Dreher/Tröndle, StGB\n43. Aufl. vor S 174 Rdn. 5).\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird jedoch nochmals zu\nprüfen sein, welche Zwangsmittel des Angeklagten im weiteren\nVerlauf die Mädchen dazu brachten, mit ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen. Zwar hat das Landgericht dazu festgestellt,\ndaß wiederholte Drohungen des Angeklagten, er werde die Mädchen nicht aus dem - verschlossenen - Zimmer lassen, insoweit nichts fruchteten; zu sexuellen Handlungen waren sie\nerst bereit, als er drohte, den Eltern und der Heimleitung\nzu schreiben, sie seien bei ihm gewesen und hätten sexuelle\nBeziehungen zu ihm gehabt (UA S. 7). Damit ist jedoch noch\nnicht ausgeschlossen, daß auch das Eingeschlossensein weiter\n\nZwangswirkung entfaltete und mitursächlich dafür war, daß\nsich die Mädchen den sexuellen Wünschen des Angeklagten\nschließlich fügten. Das würde genügen, vorausgesetzt, der\nAngeklagte war sich dieses Umstandes bewußt.\n\n2. Hinsichtlich der weiteren Verurteilung wegen zweier\nBeleidigungen jeweils in Tateinheit mit Nötigung läßt der\nSchuldspruch für sich betrachtet Rechtsfehler nicht erkennen. Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch angenommen, diese\nbeiden Fälle stünden zueinander und zu dem oben unter 1\nerörterten Fall im Verhältnis der Tatmehrheit. Hierbei hat\ndie Strafkammer nicht bedacht, daß die Freiheitsberaubung\n(s 239 StGB) noch zu dem Zeitpunkt andauerte, als der Angeklagte die beiden Mädchen zwang, aus dem Fenster zu urinieren (UA S. 9), wobei dies Folge der Freiheitsberaubung war.\nDeshalb stehen alle Handlungen im Verhältnis der Tateinheit\n(s 52 StGB) zueinander.\n\n57\n\n-5_\n\n3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher\nKörperverletzung ist dagegen frei von Rechtsfehlern. Zutreffend hat das Landgericht darin auch eine selbständige Tat\ngesehen. Dafür, daß der der Geschädigten Brigitte VAR:\nversetzte Schlag ins Gesicht auch dazu diente, den nötigenden Druck auf das Mädchen zu verstärken, ergeben sich entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts aus dem landgerichtlichen Urteil keine Anhaltspunkte. Die in diesem Fall\nverhängte Einzelstrafe mußte jedoch aufgehoben werden, weil\nnicht auszuschließen ist, daß ihre Höhe durch die in den\naufgehobenen Fällen verhängten Strafen beeinflußt worden\nist.\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-14/1-str-141-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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