{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-04-14_1_StR_139_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-04-14","aktenzeichen":"1 StR 139/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"so\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 139/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus CE aus ONE Seboren am\nEEE 1965 ir :UEEED- > HE,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nwIII\n\nso\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 14. April 1988 gemäß S 349 Abs. 2,\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 18. September 1987, soweit es ihn\nbetrifft, im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDer Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.\n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten gemäß S 31 Abs. 2\n\nJGG unter Einbeziehung eines auf Jugendstrafe lautenden frü-\n\nheren Urteils, das ein weiteres Urteil einbezogen hatte, auf\neine Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten erkannt.\nDabei begnügt es sich mit der bloßen Mitteilung der früheren\nUrteilssprüche und dem kurzen Hinweis, daß die am 9. Oktober 1984 erkannte Strafe in die jetzt zu verhängende Jugendstrafe einzubeziehen sei. Über die früheren Taten selbst\nenthält das Urteil dagegen keinerlei Einzelheiten. Das läßt\ndarauf schließen, daß die Jugendkammer nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, die Gesamtheit der Straftaten einheitlich gewertet, sondern lediglich die früher erkannte Einheitsstrafe numerisch berücksichtigt hat; demgemäß hat sie\nfälschlich nicht die früheren Urteile, sondern nur die frühere Strafe einbezogen (vgl. BGHSt 16, 335, 337; BGHR JGG\n\ns§ 31 Abs. 2 Strafzumessung 1).\n\nSchauenburg Maul Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-14/1-str-139-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-14/1-str-139-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:17.532143+00:00"}}