{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-04-12_1_StR_62_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-04-12","aktenzeichen":"1 StR 62/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 62/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernhard Sch GB aus su, dort geboren am\nGE 1550,\n\nwegen Diebstahls\n\nWIII\n\n7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 12. April 1988, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt GW\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt mm\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellt cu\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n42\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Baden-Baden vom\n2. Juni 1987 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt der\nBeschwerdeführer.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung von weiteren Vorwürfen - wegen Diebstahls in sieben\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von\ndrei Jahren entzogen. Die auf zwei Verfahrensrügen und die\nSachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen\nErfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Es kann offen bleiben, ob die Rüge der Verletzung\ndes § 244 Abs. 3 StPO, die entgegen S 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO wesentliche Teile des tatrichterlichen Ablehnungsbeschlusses nicht mitteilt, noch als zulässig angesehen werden\nkann. Jedenfalls ist sie unbegründet.\n\nDie Feststellungen des angefochtenen Urteils stützen\nsich im wesentlichen auf die Darstellung des Zeugen HR.\ndie dieser bei seinen Vernehmungen durch die Polizei und die\nStaatsanwaltschaft sowie vor dem Ermittlungsrichter gegeben\nhatte. Die Strafkammer hatte den Zeugen in einer früheren\nHauptverhandlung gegen den Angeklagten in der vorliegenden\nSache am 22. August 1986 vernommen (Bl. 1833 - 1841 d.A.).\nDiese Hauptverhandlung mußte ausgesetzt werden, nachdem die\nVerteidigung die Vernehmung mehrerer im Ausland lebender\nZeugen beantragt hatte (Bl. 1891 £f. d.A.). Bei Beginn der\nerneuten Hauptverhandlung im Mai 1987 war der Zeuge |\nflüchtig. Nach ihm wurde, wie sich aus der Darstellung im\nAblehnungsbeschluß und aus einem Fernschreiben der Polizei\nvom 13. Mai 1987 (Bl. 2641 d.A.) ergibt, u.a. auf Grund\ndreier Ausschreibungen zur Festnahme international gefahndet. Die bisherigen Fahndungsmaßnahmen hatten ergeben, daß\ner am 13. Mai 1987 in Spanien unter der Beschuldigung eines\nAutodiebstahls festgenommen, aber wieder freigelassen worden\nwar. Die Strafkammer ließ sich ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bl. 2729 f£. d.A.) mehrfach durch den zuständigen Kriminalbeamten über das Ergebnis der Fahndungsmaßnahmen\nunterrichten und setzte in der Hoffnung auf einen Erfolg\ndieser Maßnahmen Folgetermine für die Hauptverhandlung vorsorglich unter Ausnutzung der Frist nach s 229 Abs. 1 StPO\nan. Nachdem alle übrigen 36 Zeugen in dieser Sache vernommen\nwaren und die Fahndung nach dem Zeugen HR weiterhin keine\nErgebnisse erbracht hatte, hörte das Tatgericht den Kriminalbeamten und den Staatsanwalt, vor denen der zeuge Hu\nim Ermittlungsverfahren ausgesagt hatte, als Zeugen und verlas, ohne daß die Verteidigung dem auf ausdrückliches Befragen widersprach, die Niederschrift über die richterliche\n\nFr\n\nVernehmung des Zeugen H@EB. Nach der Verlesung stellte die\nVerteidigung den Antrag, den Zeugen HB zu der Behauptung\nzu vernehmen, er habe den Angeklagten \"bei seiner Aussage\nvor dem Landgericht Fey, der Staatsanwaltschaft\nDEE und der Kriminalpolizei DEN der wahrheit\nzuwider belastet\". Zugleich beantragte sie, das Verfahren\nbis zur Ergreifung des Zeugen auszusetzen.\n\nDiese Anträge lehnte die Strafkammer mit der Begründung\nab, der Zeuge sei unerreichbar, nach ihm werde seit Wochen\nohne Ergebnis gefahndet, sein Aufenthalt sei unbekannt, es\nbestehe keine Aussicht, seiner in absehbarer Zeit habhaft\nzu werden.\n\nMit der Revision beanstandet die Verteidigung die Annahme des Tatgerichts, der Zeuge | sei unerreichbar gewesen. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf ein bei den\nAkten befindliches Fernschreiben der Kriminalpolizei Den\n| vom 12. Juni 1987, in dem mitgeteilt wird, der Zeuge\nhalte sich \"nach absolut zuverlässigen Hinweisen\" in La\nMM auf, der genaue Aufenthaltsort sei \"offenbar ein kleiner Bungalowpark namens Ci de CE.\" Als Quelle wird in\ndem Fernschreiben der Vater der Freundin des Zeugen HEN\ngenannt, der diese Information \"von einer in La ME ansässigen Person\" erhalten habe. Die Revision vertritt die\nAuffassung, die Strafkammer hätte angesichts der entscheidenden Bedeutung des Zeugen HER für das Strafverfahren den\ngenannten Vater der Freundin über den Aufenthaltsort des\nZeugen HR befragen müssen und so dessen Aufenthaltsort in\nErfahrung bringen können.\n\n-6 -\n\nEs bedarf keiner Entscheidung, welche Maßnahmen die\nStrafkammer hätte ergreifen müssen, wenn ihr der in dem genannten Fernschreiben niedergelegte Sachverhalt vor Abschluß\nder Hauptverhandlung bekannt gewesen wäre. Das Fernschreiben\nist erst 10 Tage nach der Urteilsverkündung abgefaßt und\neingegangen. Weder aus den Akten noch aus dem Vortrag der\nRevision ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß dem Landgericht die Identität der Freundin des Zeugen sowie Name und\nAnschrift ihres Vaters bekannt waren und Grund zu der Annahme bestand, der Vater könne über Informationen zum Aufhaltsort des Zeugen verfügen.\n\nEntgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist die\nAblehnung des Beweisamtrages auch nicht etwa deshalb als\nfehlerhaft anzusehen, weil die Begründung für die Unerreichbarkeit des Beweismittels unzureichend wäre. Die Strafkammer\nwar nicht verpflichtet, die Bemühungen der Polizei in dem\nBeschluß im einzelnen darzulegen. Eine derartige Verpflichtung läßt sich aus dem zitierten Beschluß des Senats vom\n28. Oktober 1986 (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2/Unerreichbarkeit 1) nicht herleiten. Dort ist lediglich ausgesprochen, daß die Voraussetzungen für die Annahme der Unerreichbarkeit in dem ablehnenden Beschluß darzulegen seien.\nDas bedeutet, wie sich aus dem beigefügten Zitat (Gollwitzer\nin Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 275) ergibt,\ndaß das Gericht die Tatsachen anzuführen hat, aus denen es\ndie Unerreichbarkeit herleitet. Inwieweit in diesem Zusammenhang eigene Bemühungen zu schildern sind, ist eine Frage\ndes Einzelfalls. Eine generelle Verpflichtung zur Darstellung polizeilicher Maßnahmen, wie sie die Bundesanwaltschaft\n\n2\n\n-17-\n\nfordert, ist damit nicht verbunden; sie wäre in Fällen wie\ndem vorliegenden auch unerfüllbar.\n\nAus dem Ablehnungsbeschluß läßt sich schließlich mit\nhinreichender Sicherheit entnehmen, daß die Strafkammer alle\nder Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Anstrengungen\nzur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht bestand, daß der Zeuge in absehbarer\nZeit als Beweismittel herangezogen werden konnte (vgl. dazu\nBGH aaO m.w.N.). Der Zeuge war, wie die Strafkammer wußte,\nflüchtig, hielt sich in Spanien auf und war von drei Stellen\nzur Festnahme ausgeschrieben. Die internationale Fahndung\nlief. Über ihren Stand ließ sich die Kammer bis zum letzten\nTag der Beweisaufnahme laufend durch den zuständigen Kriminalbeamten - der auch das Fernschreiben vom 12. Juni 1987\nunterzeichnet hat - unterrichten. Die Akten enthalten keine\nAnhaltspunkte dafür, daß dem Tatgericht Erkenntnisquellen\nzur Verfügung standen, die nicht bereits für die Fahndung\nnach einem flüchtigen Straftäter nutzbar gemacht worden wären. Die Vernehmung des Zeugen durch das Tatgericht war für\ndie Wahrheitsfindung auch nicht von so ausschlaggebender\nBedeutung, daß außergewöhnliche Anstrengungen zu ihrer Ermöglichung hätten entfaltet werden müssen. Der Zeuge hatte\nbei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und vor dem Ermittlungsrichter eine konstante Darstellung gegeben. Seine Aussagen ließen sich durch Vernehmung der Verhörspersonen und\nVerlesung der richterlichen Vernehmungsniederschrift in die\nHauptverhandlung einführen. Das ist, ohne daß die Verteidigung dagegen Einwendungen erhoben hätte, geschehen. Mit\n\ndem abgelehnten Beweisamtrag wird der Inhalt der so eingeführten Aussagen nicht in Zweifel gezogen. Aus ihm ergibt\nsich sogar, daß der Zeuge bei seiner Vernehmung in der ersten - ausgesetzten - Hauptverhandlung in dieser Sache seine\nden Angeklagten im Sinne der Feststellungen belastende Darstellung nicht etwa widerrufen hat. Die Vernehmung des Zeugen sollte vielmehr den Beweis erbringen, daß seine bisherigen Bekundungen falsch waren.\n\nEs liegt auf der Hand, daß bei dieser Sachlage die Bedeutung einer Vernehmung in der Hauptverhandlung erheblich\ngeringer war als diejenige eines bisher nicht vernommenen\nunmittelbaren Tatzeugen, die bisher unbekannte Erkenntnisse\nvermitteln konnte. Die Kammer kannte den Inhalt der bisherigen Darstellung, sie hatte Gelegenheit, den Wahrheitsgehalt\nim einzelnen zu überprüfen, und hat das - wie die eingehende\nBeweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil zeigt - auch\ngetan. Von der Verteidigung war nichts dafür vorgetragen,\ndaß der Zeuge seine bisherige Aussage widerrufen würde. Ein\netwaiger Widerruf wäre im übrigen unter Berücksichtigung des\n\nsonstigen Beweisergebnisses frei zu würdigen gewesen.\n\nEine erneute Aussetzung der Hauptverhandlung bis zur\nErgreifung des Zeugen HE Kan unter diesen Umständen\nnicht in Betracht. Abgesehen davon, daß völlig ungewiß war,\nob der Zeuge in absehbarer Zeit für eine Vernehmung zur Verfügung stehen würde, mußte die Strafkammer auch das Gebot\nder reibungslosen und zügigen Durchführung der Hauptverhandlung berücksichtigen und gegen die Pflicht zur Wahr-\n\n42\n\nheitsfindung abwägen (vgl. dazu BGHSt 32, 68, 73; Gollwitzer\nin Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. S 244 Rdn. 262 sowie Herdegen in KK 2. Aufl. S 244 Rdn. 79, jeweils m.w.N.). Die\nHauptverhandlung war bereits einmal wegen Beweisbehauptungen\ndes Angeklagten, die sich später nicht bestätigten, unterbrochen und danach neu begonnen worden. Der Angeklagte war\nim Zeitpunkt des Beweisamtrages nach über 15monatiger Untersuchungshaft geflohen und hielt sich verborgen. Es war nicht\nabzusehen, wann eine neue Hauptverhandlung gegen ihn begonnen werden konnte und ob dann der Zeuge HM zur Verfügung\n\nstehen würde.\n\n2. Die Rüge der Verletzung des § 246 StPO ist offensichtlich unbegründet. Das Landgericht war nicht gehalten,\ndie Hauptverhandlung bis zur Aburteilung von Zeugen, die die\nAuskunft nach § 55 StPO verweigert hatten, auszusetzen.\n\nII.\n\nDie umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Tatsache, daß das Landgericht die Wirkungen\nder Strafe auf das zukünftige Leben des Angeklagten in den\n\n- 10 -\n\nUrteilsgründen nicht ausdrücklich angesprochen hat, läßt\nnicht befürchten, daß es sie nicht berücksichtigt hat. § 267\nAbs. 3 Satz 1 StPO schreibt nur die Anführung der bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte vor.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-12/1-str-62-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-12/1-str-62-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:17.304884+00:00"}}