{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-04-12_1_StR_39_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-04-12","aktenzeichen":"1 StR 39/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BtMG 1981 $S 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 4\n\nOb trotz Vorliegens eines Regelbeispiels nach S 29 Abs. 3\nBtMG außergewöhnliche Umstände den Normalstrafrahmen des\nAbs. 1 genügen lassen, ist vom Tatrichter stets zu bedenken.\nSeine Überlegungen in das Urteil aufzunehmen, kann sich erübrigen, wenn nach Lage des Falles die Anwendung des Normalstrafrahmens fernliegt.","text_plain":"6\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nBtMG 1981 $S 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 4\n\nOb trotz Vorliegens eines Regelbeispiels nach S 29 Abs. 3\nBtMG außergewöhnliche Umstände den Normalstrafrahmen des\nAbs. 1 genügen lassen, ist vom Tatrichter stets zu bedenken.\nSeine Überlegungen in das Urteil aufzunehmen, kann sich erübrigen, wenn nach Lage des Falles die Anwendung des Normalstrafrahmens fernliegt.\n\nBGH, Urt. v. 12. April 1988 - 1 StR 39/88 - LG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 39/88\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arzt Dr. Otto P aus HE Jeboren\nam 1957 in 2,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n46\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. April 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\n#6\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n28. August 1987 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Sachbeschwerde gestützte Revision hat keinen Erfolg.\n\nDer Erörterung bedarf nur die Straffrage. Das Landgericht legt als Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe\nbis fünfzehn Jahre zugrunde, \"da der Regelstrafrahmen des\n§ 29 Abs. 3 Ziffer 4 BtMG gemäß $S 31 BtMG, S 49 Abs. 2 StGB\nverschoben werden konnte\"; der Angeklagte hatte durch seine\nAngaben die Festnahme seines Lieferanten ermöglicht. Nicht\nausdrücklich erwähnt ist die Möglichkeit, vom Strafrahmen\ndes § 29 Abs. 3 BtMG überhaupt abzusehen und wegen verschiedener Milderungsgründe die Strafe nach § 29 Abs. 1 BtMG zuzumessen. Nach Meinung des Generalbundesanwalts liegt hierin\n\nein Rechtsfehler.\n\n-4-\n\nDer Senat teilt diese Auffassung nicht. Richtig ist,\ndaß in S 29 Abs. 3 Satz 2 BtMG Regelbeispiele genannt werden, deren Vorliegen nicht dazu zwingt, einen besonders\nschweren Fall zu bejahen. Bei dem in S 29 Abs. 1 BtMG vorgesehenen Normalstrafrahmen kann es vielmehr dann sein Bewenden haben, \"wenn in der Tat oder in der Person des Täters\naußergewöhnliche Umstände vorliegen, die sein Unrecht oder\nseine Schuld deutlich vom Regelfall abheben und deshalb im\nEinzelfall die Anwendung des erschwerten Strafrahmens nicht\nangemessen erscheinen lassen\" (BGH NStZ 1984, 27); der Richter hat diese Möglichkeit zu bedenken. Indes muß seine Überlegung nicht in jedem Fall ausdrücklich im schriftlichen Urteil erscheinen, mag eine wenigstens kurze Erwähnung auch\nratsam sein. Eine ausdrückliche Erörterung erübrigt sich\ndann, wenn nach Lage des Falles fernliegt, es könnten die\ngenannten Voraussetzungen vorliegen. Das ist hier der Fall.\n\nZwar bestanden zusätzliche Strafmilderungsgründe, insbesondere hatte der Angeklagte noch hinsichtlich zweier weiterer Personen Aufklärungshilfe geleistet, auch war der Tatentschluß zum Teil von einem V-Mann gefördert worden. Andererseits war die Menge des Rauschgifts ganz beträchtlich:\nDer Angeklagte handelte mit 997 q Haschisch zu 9 - 10 % THC\nund lieferte diese Menge gegen 8.300 DM aus, er handelte des\nweiteren mit 1.200 g Kokain zum vereinbarten Kaufpreis von\n172.000 DM und lieferte hiervon (neben zwei Proben) 97 g\nKokain mit 50 % Wirkstoffanteil aus. In seinem Besitz waren\nzusätzlich 179,6 g Kokain mit einem Wirkstoffanteil zwischen\n52 % und 90 % sowie 252,9 g Haschisch mit 9 % THC-Gehalt. In\nVerbindung mit der wochenlangen intensiven Handels- und\nReisetätigkeit des Angeklagten gab das der Tat ein Gewicht,\n\n46\n\ndas trotz der schon genannten Milderungsgründe ein Absehen\nvom Strafrahmen des S 29 Abs. 3 BtMG als so fernliegende\nMöglichkeit erscheinen ließ, daß das Gericht es ohne weitere\nErörterung bei der Strafrahmenverschiebung gemäß § 31 BtMG,\n§ 49 Abs. 2 StGB bewenden lassen konnte.\n\nDie Revision beanstandet des weiteren die vom Landgericht zu Ungunsten des Angeklagten angestellte Erwägung:\n\"Der Angeklagte hatte als Arzt eine Vertrauensstellung, die\nihm besondere Verantwortlichkeit auferlegte.\" Das sei fehlerhaft, weil ein Bezug der ärztlichen Vertrauensstellung\nzum Unrecht der Tat fehle.\n\nJedoch bezieht sich das Landgericht mit diesem Satz auf\ndie Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten. Dort wird mitgeteilt, daß der 1957 geborene Angeklagte sich besonders zu jungen Leuten und auch zu jugendlichen Krankenhauspatienten hingezogen fühlte und daß er\n\"in falscher Einschätzung der Vertrauensstellung, die er als\nArzt und jederzeit bereiter Helfer in den jugendlichen Drogenkreisen hatte\", mit der Zeit das Hauptproblem nicht mehr\nim Drogenkonsum als solchem, sondern im Genuß von Betäubungsmitteln schlechter Qualität sah. Zudem nahmen die abgeurteilten Drogengeschäfte ihren Anfang dadurch, daß der im\nselben Krankenhaus wie der Angeklagte beschäftigte Mitangeklagte Kirsch wußte, der Angeklagte verfüge über gute Kontakte zur Drogenszene, und ihn, als ein Drogengeschäft in\nAussicht war, darauf ansprach. Das alles rechtfertigt es,\ndie Stellung des Angeklagten als Arzt bei der Strafzumessung\n\nzu berücksichtigen.\n\n-6 -\n\nAuch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-12/1-str-39-88","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-12/1-str-39-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:17.284411+00:00"}}