{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-04-12_1_StR_142_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-04-12","aktenzeichen":"1 StR 142/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"47\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 142/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJchann E EEE aus sGHNEEREEEEEEEEn, geboren am\nWW 1951 in Es (Jugoslawien),\n\nwegen Versicherungsbetrugs u.a.\n\nWIII\n\n77\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 12. April 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Rottweil\nvom 4. Dezember 1987, soweit es ihn\nbetrifft, dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall \"Audi\" (Fälle 8 und 9\nder Urteilsgründe) der Beihilfe zum\nVersicherungsbetrug in Tateinheit mit\n\nBeihilfe zum versuchten Betrug schuldig\nund wegen dieser Tat zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\nGründe:\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten\nhat im wesentlichen keinen Erfolg.\n\n- 3-\n\n1. Die Strafkammer hat allerdings zu Unrecht im Fall\n\"Audi\" (Fälle 8 und 9 der Urteilsgründe) Tatmehrheit angenommen. Eine Beihilfe zum Versicherungsbetrug sieht sie darin, daß der Angeklagte seinem Bruder Josef \"zumindest erklärte, wie das Fahrzeug in Brand zu setzen sei\", und diesen\n\"damit auch zugleich in der Vorbereitung der späteren Schadensmeldung\" unterstützte (UA S. 20, 23). Dieses Verhalten\ndes Angeklagten, der nach den Feststellungen beim Geltendmachen der Versicherungsleistung keine weitere Aktivität\nentfaltete, wertet sie - ohne Rechtsirrtum - zugleich als\nBeihilfe zum versuchten Betrug. Der Angeklagte hat mithin\ndurch dieselbe Handlung Beihilfe zu beiden Haupttaten geleistet, so daß nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit ($S 52\nStGB) gegeben ist (vgl. BGH, Urt. vom 16. Januar 1957\n- 2 StR 559/56 - bei Dallinger MDR 1957, 266 sowie Urt. vom\n7. November 1979 - 2 StR 300/79 - bei Holtz MDR 1980, 272).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\nSs 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte gegen den Vorwurf,\ndie genannten Verstöße tateinheitlich begangen zu haben,\nanders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der im\nFall 9 verhängten Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten;\ndie im Fall 8 verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten bleibt als Sanktion für den gesamten Fall \"Audi\" be-\n\nStehen.\n\n02\n\nEine Aufhebung des Ausspruchs über die Gesanmtstrafe ist\nnicht geboten. Bei der Höhe der Einsatzstrafe (von einem\nJahr und sechs Monaten) und der Summe der in vorliegender\nSache verbleibenden Einzelstrafen (von 55 Monaten) hält es\nder Senat für ausgeschlossen, daß die Festsetzung einer Einzelstrafe von drei Monaten für die - zu Unrecht als selbständige Tat gewertete - Beihilfe zum versuchten Betrug die\nBemessung der Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, bei der noch eine anderweitig verhängte Freiheitsstrafe\nvon sieben Monaten gemäß § 55 StGB einbezogen wurde, zum\nNachteil des Angeklagten beeinflußt hat. Das gilt um so\nmehr, als die Strafkammer bei Bildung der Gesamtstrafe schon\nberücksichtigt hat, daß dem Verhalten des Angeklagten im\nFall \"Audi\" ein einheitlicher Entschluß und der gleiche\nZweck zugrunde lagen (UA S. 27 unten).\n\n2. Im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.\n\nDer vom Angeklagten beantragten Beiordnung eines Verteidigers \"auch für das Revisionsverfahren\" bedurfte es\nnicht, da sich die landgerichtliche Bestellung des Pflichtverteidigers auch auf Einlegung und Begründung der Revision\nerstreckt (vgl. Laufhütte in KK 2. Aufl. § 140 Rdn. 5 sowie\nPikart ebenda § 350 Rdn. 11).\n\nSchauenburg Maul Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-12/1-str-142-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-12/1-str-142-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:17.265724+00:00"}}