{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-04-12_1_StR_125_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-04-12","aktenzeichen":"1 StR 125/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 125/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nHans-Peter Mn aus SEE, dort geboren am\n\nEEE 1963,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nWIII\n\n#8\n\n48\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts gemäß S 349 Abs. 4 StPO am\n12. April 1988 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\nl. Dezember 1987\n\na) soweit der Angeklagte im Fall II 1 (versuchte Vergewaltigung der Silvia BE)\nverurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision ist zurückge-\n\nnommen.\nGründe:\n\nDie - hinsichtlich des Schuldspruchs im Fall II 2 mit\nSchriftsatz vom 18. März 1988 wirksam zurückgenommene\n- Revision des Angeklagten hat in dem aufrechterhaltenen\n\nUmfang Erfolg.\n\n-3-\n\nDas Landgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung zum\nFall II 1 seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten u.a. auf dessen Aussageverhalten gestützt und dazu\nausgeführt, der Angeklagte habe bei der Polizei zu diesem\nFall keine Aussagen gemacht und erst später durch seinen\nVerteidiger vortragen lassen, er sei zur Tatzeit zuhause\ngewesen. Nach Auffassung der Strafkammer wäre \"bei einer so\nschweren Beschuldigung durch die Polizei zu erwarten gewesen, daß er sofort die Tat bestritten und erklärt hätte,\nnicht am Tatort gewesen zu sein\" (UA S. 22). Diese nachteilige Schlußfolgerung aus dem anfänglichen Schweigen des Angeklagten stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine unzulässige Einschränkung des Rechts eines jeden Beschuldigten dar, nicht zur Sache auszusagen\n(BGHSt 20, 281, 282 £f.; 32, 140, 144 £.; StV 1983, 321 £.;\n1984, 143; 1985, 401; 1986, 286; BGHR StPO S 261 Aussageverhalten 4 und 6).\n\nDer Senat kann auch nicht ausschließen, daß der Schuldspruch im Fall II 1 auf diesem Rechtsfehler beruht. Der Angeklagte hat seine Täterschaft bis zuletzt in Abrede gestellt. Die Strafkammer hat zwar auch gewichtige weitere\nVerdachtsmomente für ihre Überzeugung angeführt, die möglicherweise den Schuldspruch auch für sich allein tragen würden. Sie hat jedoch alle auf die Täterschaft des Angeklagten\nhinweisenden Gesichtspunkte ohne Bildung von Schwerpunkten\nnacheinander geschildert und abschließend ausgeführt, \"aus\nden dargelegten Gründen\" habe sie keinen Zweifel, daß die\nTat vom Angeklagten begangen wurde (UA S. 25). Bei dieser\nArt der Begründung muß der Senat davon ausgehen, daß die\nfehlerhafte Berücksichtigung des anfänglichen Schweigens\nwesentlich zur Überzeugungsbildung beigetragen hat.\n\n48\n\nMit dem Schuldspruch entfällt nicht nur die Grundlage\nfür den Strafausspruch im Fall II 1. Da die Strafkammer bei\nder Strafzumessung im Fall II 2 die Verurteilung im Fall\nII 1 ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt hat\n(UA S. 31), war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-12/1-str-125-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-12/1-str-125-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:17.251385+00:00"}}