{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-04-07_1_StR_127_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-04-07","aktenzeichen":"1 StR 127/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"VE\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 127/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kunstschlosser Robert GC EW aus HER geboren am\n\nCE 1963 in 2ac TUE,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwWIII\n\nus\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 7. April 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPpo einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Deggendorf\nvom 17. Dezember 1987 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in\nneun Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen und wegen\nFahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte\nRevision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt führt aus:\n\"Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern.\n\nDagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das\nLandgericht hat entgegen § 51 Abs. 1 BZRG eine tilgungsreife Vorverurteilung zum Nachteil des Angeklagten verwertet. Ausweislich der Urteilsgründe wurde der\nAngeklagte am 22. Juli 1981 durch das Jugendschöffengericht Freising wegen Diebstahls unter Einbeziehung der\nUrteile des Jugendschöffengerichts Viechtach vom\n\n21. Juli 1980 wegen Diebstahls u.a. und des Jugendschöffengerichts Deggendorf vom 25. August 1980 wegen\nDiebstahls u.a. zu einer Jugendstrafe von unbestimmter\nDauer, deren Mindestmaß auf ein Jahr und deren Höchstmaß auf drei Jahre festgesetzt wurde, verurteilt. Diese\nunbestimmte Jugendstrafe wurde sodann in eine Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten umgewandelt und\nder Angeklagte nach einer Teilverbüßung am 12. Oktober\n1982 aus der Vollzugsanstalt entlassen. Der Rest der\nJugendstrafe wurde auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Nach Ablauf der Bewährungszeit am 11. Oktober\n1985 wurde der Rest der Jugendstrafe erlassen.\n\nNach S 46 Abs. 1 Nr. 1 d BZRG beträgt die Tilgungsfrist\nder Verurteilung des Jugendschöffengerichts Freising\nvom 22. Juli 1981 fünf Jahre. Zwar wurde der Angeklagte\nursprünglich zu einer Jugendstrafe von unbestimmter\nDauer verurteilt. Nach der Umwandlung dieser unbestimm-\n\nten Jugendstrafe in eine solche von einem Jahr und acht\nMonaten ist für die Bestimmung der Tilgungsfrist nach\nSs 46 BZRG, wie auch die Vorschrift des Ss 13 Abs. 1\n\nNr. 2 BZRG zeigt, die Dauer der nach S 89 Abs. 1 JGG\numgewandelten Jugendstrafe maßgebend. Eine andere Betrachtungsweise würde zu dem Ergebnis führen, daß bei\neiner Jugendstrafe von unbestimmter Dauer, deren\nHöchstmaß nach S 19 Abs. 2 JGG vier Jahre beträgt, der\nVerurteilte in Ansehung der Tilgungsfristen schlechter\ngestellt würde als gemäß S§ 46 Abs. 1 Nr. 1 e BZRG derjenige, der zu einer bestimmten Jugendstrafe von mehr\nals zwei Jahren verurteilt wurde, obwohl das Höchstmaß\nder bestimmten Jugendstrafe nach § 18 Abs. 1 JCG höher\nist als das der unbestimmten Jugendstrafe.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Ergänzend bemerkt er: Das\nschon aus der Systematik des Bundeszentralregistergesetzes\nfolgende Ergebnis trägt auch dem Umstand Rechnung, daß eine\n\nJugendstrafe von unbestimmter Dauer nur den Rahmen bildet,\nin dem schließlich die verwirkte Strafe festgesetzt wird\n(vgl. Brunner, JGG 8. Aufl. S 89 Rdn. 6).\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-07/1-str-127-88","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-07/1-str-127-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:17.198391+00:00"}}