{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-03-29_1_StR_70_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-03-29","aktenzeichen":"1 StR 70/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 70/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Großhandelskaufmann Detlef Sch aus MOGEERN-HOEEEM , geboren am EN 1963 in o\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. März 1988, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ug\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwWIV\n\nLE\n\n3\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Amberg vom\n14, September 1987 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels und die der\nNebenklägerin im Revisionsverfahren\nentstandenen notwendigen Auslagen zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung unter Einbeziehung einer anderweit verhängten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu zwei Jahren sechs\nMonaten zwei Wochen Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung ergibt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten, ohne daß das näher ausgeführt\nwerden müßte. Dagegen bedarf der Strafausspruch insoweit der\nErörterung, als das Schwurgericht \"die besondere Nachhaltigkeit des Würgegriffs\" erheblich straferschwerend ins Gewicht\nfallen ließ; der Angeklagte und der Generalbundesanwalt halten das Urteil in diesem Punkt für rechtsfehlerhaft.\n\n-4-\n\nDer Angeklagte hatte vor einem Lokal auf seine frühere\nFreundin gewartet, die sich kurz zuvor von ihm losgesagt\nhatte, und hatte sie gebeten, zu einer Aussprache mit in\nsein Auto zu kommen. Sie hatte sich zunächst unschlüssig\nverhalten, dann aber unter dem Einfluß ihrer sie begleitenden Freundin eine Aussprache abgelehnt. Daraufhin\nsprang der Angeklagte seine frühere Freundin plötzlich an,\npackte sie mit beiden Händen am Hals, warf sie zu Boden,\nwürgte sie und ließ sich hiervon weder dadurch abbringen,\ndaß die Begleiterin ihn anschrie und an den Haaren wegzuziehen versuchte, noch dadurch, daß sich seine frühere\nFreundin schon nicht mehr bewegte, ihr Gesicht rot anlief,\nihre Augen sich verdrehten und aus dem Mundwinkel Speichel\naustrat. Erst als zwei hinzugekommene Männer ihn von seinem\nOpfer wegzogen, ließ er - nunmehr allerdings ohne Widerstand - von ihm ab.\n\nDas Landgericht hielt dem Angeklagten erheblich verminderte Schuldfähigkeit zugute und schloß sich hiermit dem\nSachverständigen an, der nicht auszuschließen vermochte, dal\nein Zusammentreffen von Alkohol und Affekt zu einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung geführt hatte. Der Sachverständige bezeichnete den Anklagten als \"übernachhaltige Persönlichkeit\"; er sei auf der einen Seite sehr ordentlich unc\nzuverlässig, werde auf der anderen Seite aber von Affekten\nabnorm nachhaltig geleitet.\n\n43\n\n-5 -\n\nDas Landgericht milderte den Strafrahmen nach S 49\nAbs. 1 StGB und hielt dem Angeklagten innerhalb dieses gemilderten Rahmens zugute, daß er seine zur Minderung der\nSchuldfähigkeit beitragende Persönlichkeitsstruktur nicht\nverschuldet habe, daß zudem zu seiner Enthemmung ein für ihn\nnicht voraussehbares Zusammenwirken des nur leichten Rauschs\nmit der plötzlichen Entladung eines Affektstaus geführt\nhabe.\n\nErheblich straferschwerend wertete das Landgericht auf\nder anderen Seite die besondere Nachhaltigkeit des Würgegriffs, die sich darin gezeigt habe, daß der Angeklagte\ntrotz des massiven Eingreifens der Begleiterin und der wahrnehmbaren bedrohlichen Veränderungen im Befinden des Opfers\nvon seinem Tun nicht abgelassen habe.\n\nDer Angeklagte und auch der Generalbundesanwalt sind\nder Auffassung, das besonders nachhaltige Würgen mache eben\nden Tatbestand des § 223a StGB - die lebensgefährdende Behandlung - aus, weshalb dieser Umstand bei der Strafzumessung gemäß S 46 Abs. 3 StGB nicht berücksichtigt werden\ndürfe.\n\nDer Senat teilt diese Auffassung nicht. Die Umstände,\ndie das Landgericht hier als Anzeichen für die Beharrlichkeit des Angeklagten in der Ausführung seines gesetzwidrigen\nTuns wertet - das weitere Würgen, obwohl ihn die Begleiterin\nanschrie und an den Haaren wegzuziehen versuchte und obwohl\ndie Folgen seines Tuns am Opfer deutlich sichtbar waren -,\ngehören nicht zum Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung. Sie kennzeichnen vielmehr Modalitäten der Tatausführung, die nach § 46 Abs. 2 StGB als Zumessungsgesichtspunkte\n\"namentlich in Betracht\" kommen.\n\nDer Generalbundesanwalt meint des weiteren, die strafschärfende Berücksichtigung der besonderen Nachhaltigkeit\nverstoße gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\nwonach Handlungsmodalitäten, die nicht Ausdruck einer sich\nfrei entfaltenden besonderen verbrecherischen Energie, sondern Anzeichen für die Stärke einer seelischen Beeinträchtigung sind, dem vermindert Schuldfähigen nicht - auch nicht\nmit vermindertem Gewicht - angelastet werden dürfen (BGH\nNStZ 1988, 125).\n\nDer Senat sieht keinen Rechtsfehler. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß die Art\nder Tatausführung einem vermindert schuldfähigen Täter nicht\nohne weiteres in gleicher Weise strafschärfend zur Last\ngelegt werden kann wie einem voll schuldfähigen, daß vielmehr zu prüfen und bei der Zumessung zu beachten ist, ob und\nin welchem Umfang die Art der Tatausführung gerade durch die\ngeistig-seelische Ausnahmesituation des Täters bedingt ist\n(BGHSt 16, 360, 363; BGHR StGB S 21 Strafzumessung 1 bis 5;\nBGH NStZ 1987, 453; 1988, 125; BGH, Beschl. vom 1. Dezember\n1986 - 3 StR 544/86; Urt. vom 14. Juli 1987 - 1 StR\n250/87).\n\nAnerkannt ist aber auch, daß die Berücksichtigung der\nHandlungsintensität in solchen Fällen nicht unzulässig ist;\ndenn die Schuldfähigkeit des Täters ist nur vermindert,\nnicht ausgeschlossen, er bleibt für sein Handeln verantwortlich. Der Tatrichter muß sich der besonderen Situation bewußt sein und ihr Rechnung tragen (BGHR StGB $S 21 Strafzumessung 2 bis 5).\n\n43\n\nDas angefochtene Urteil widerspricht diesen Grundsätzen\nnicht. Es läßt bei der Wahl des Strafrahmens ebenso wie bei\nder schließlichen Festsetzung der Strafe keinen Zweifel\ndaran aufkommen, daß das Gericht sich in beiden Phasen der\nZumessung des geistig-seelischen Zustands des Angeklagten\nbewußt war. Ihm die besondere Hartnäckigkeit seines Vorgehens straferschwerend, auch erheblich straferschwerend\nvorzuwerfen, hielt sich im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielrauns.\n\nDie Entscheidung NSt2 1988, 125 steht nicht entgegen.\nIm vorliegenden Fall ging es nicht, wie dort, um eine Vielzahl von Verletzungshandlungen, die häufig in besonderem\nMaße auf geistig-seelischer Störung beruhen können, zumal\ndann, wenn solches Vorgehen auch vonTäter und Tatplan her\ngesehen sinnlos ist (vgl. BGH NSt2 1987, 321). Es bedarf\n\n-8-\n\ndaher keiner Entscheidung, ob der Senat der in Nr. 3 des\nLeitsatzes jener Entscheidung zum Ausdruck gebrachten, von\nden Gründen nicht in vollem Umfang getragenen Rechtsmeinung\nfolgen könnte.\n\nSchauenburg Kuhn Foth\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-29/1-str-70-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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