{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-03-29_1_StR_69_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-03-29","aktenzeichen":"1 StR 69/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 69/88\nURTEIL\nin der Strafsache\ngegen\nAlfred RW aus R , geboren am EEE 1955 in\na |\n\nwegen Totschlags\n\nAR\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 29. März 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ns\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellt ce\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\nOS\nNS)\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 1987\nwerden verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten\nsowie die im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen der Nebenklägerin trägt\nder Angeklagte, die Kosten des Rechtsmittels\nder Staatsanwaltschaft und die durch dieses\nRechtsmittel veranlaßten notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe;\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu elf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen haben\nsowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel erweisen sich als unbegründet.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten bedarf nur insoweit\nder Erörterung, als er mit der Sachbeschwerde den Tötungsvorsatz in Zweifel zieht. In dieser Hinsicht - so der Beschwerdeführer - enthalte das angefochtene Urteil Widersprüche; der Generalbundesanwalt teilt diese Auffassung.\n\n-4 -\n\n2. Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe\nbeim Einschlagen auf sein Opfer mit tödlichen Verletzungen\ngerechnet und diesen Erfolg \"in seinem Zorn, seiner Eifersucht, seiner nicht unerheblichen Alkoholisierung und dem\nBestreben, den Namen seines vermeintlichen Nebenbuhlers zu\nerfahren\", in Kauf genommen und gebilligt. In der Beweiswürdigung findet sich hierzu die Erwägung, \"wer derart\nmassiv mit Fäusten, einer Stahlrute und Füßen auf sein Opfer\nüber einen Zeitraum von ca. einer halben Stunde einschlägt\nbzw. eintritt, rechnet damit, daß er sein Opfer tödlich verletzen könnte. Dies tat insbesondere der Angeklagte, der als\nausgebildeter Karatekämpfer über die tödlichen Folgen derartiger Schläge Bescheid weiß\".\n\nGegen diese Erörterung ist aus Rechtsgründen nichts\neinzuwenden, zumal im Hinblick auf die Einzelheiten des Tatgeschehens. Der Angeklagte hatte etwa eine halbe Stunde lang\n\"mit außerordentlicher Wucht und Brutalität mit Fäusten und\nzeitweise einer Stahlrute, einem sogenannten Totschläger,\nwahllos auf Kopf, Gesicht und Körper seiner ... nahezu wehrlosen Freundin\" eingeschlagen; sie war nach etwa 15 Minuten\nunter der Wirkung der Schläge zusammengebrochen und hatte\ndann alsbald das Bewußtsein verloren. Von den etwa 50 Schlägen mit der Stahlrute trafen etwa 12 den Kopf- und Nackenbereich, ein Schlag über die Halsvorderseite des am Boden liegenden Opfers führte zum Abbruch der Schildknorpelplatte.\nWuchtige Fußtritte, die der Angeklagte seiner zusammengebrochenen Freundin zusätzlich versetzte, hatten beiderseitige\nRippenserienbrüche, innere Blutungen u.a. in der linken\nNiere sowie eine faustgroße \"Trümmerhöhle\" in der Leber zur\nFolge. Das Opfer verstarb unmittelbar darauf.\n\nFR\n\n3. An anderer Stelle führt das Landgericht allerdings\naus, der Angeklagte neige zu unbegründeter Eifersucht mit\njähen Aggressionsausbrüchen, wobei diese \"mit einem deutlichen Verlust von Realität und zunehmender Dominanz von\nPhantasie einhergehen\" (UA S. 18, 30, 32), weshalb das\nSchwurgericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen könne, \"daß sich der Angeklagte im Moment der Tat-\n\n“ausführung der Motive seines Tuns, nämlich seiner ungezügelten, völlig unbegründeten Eifersucht und der Umstände seines\nHandelns, nämlich einer Tatausführung, die seinem Opfer\nstarke Schmerzen und Qualen zufügte, in vollem Umfang bewußt\nwar\" (UA S. 32). Beim Angeklagten habe eine \"Fehleinschätzung der Situation\" vorgelegen; er habe \"zum Tatzeitpunkt\nnicht mehr die erforderlichen Fähigkeiten zur Erfassung,\nAbwägung und Steuerung aller ihn beherrschenden Beweggründe\"\ngehabt (UA S. 33).\n\n4. Die Revision hält das - in Übereinstimmung mit dem\nGeneralbundesanwalt - für widersprüchlich. Mit den beschriebenen Defiziten des Angeklagten im Erkennen der Situation\nund in der Beurteilung seines Handelns vertrage sich die\nFeststellung nicht, er habe die möglicherweise tödlichen\nFolgen seines Tuns erkannt und gebilligt.\n\nIndes verkennt diese Auffassung den Zusammenhang und\ndie Bedeutung der jeweiligen Ausführungen; der behauptete\nWiderspruch besteht nicht, das Urteil bietet für Mißdeutungen auch keinen Anlaß.\n\nDas Schwurgericht hatte sich mit der Frage zu befassen,\nob die von ihm festgestellte vorsätzliche Tötung Mordqualifikationen aufwies; in Betracht kamen niedrige Beweggründe\n(Tötung aus ungezügelter, völlig unbegründeter Eifersucht)\nund Grausamkeit. Beide Merkmale lagen nach Auffassung des\nGerichts objektiv vor; eine Verurteilung wegen Mordes scheiterte aber an den subjektiven Erfordernissen, weil der Angeklagte aus den unter 3. mitgeteilten Gründen weder die mit\nder Eifersucht zusammenhängenden gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen verstandesmäßig beherrschen und willensmäßig steuern konnte noch die besonderen Umstände erkannte,\ndie sein Vorgehen grausam im Sinne des Mordtatbestands machten. Mit den Erkenntnissen und der Willensbildung, die zur\nFeststellung des bedingten Tötungsvorsatzes führten, hat\ndas nichts zu tun. Der Realitätsverlust und die zunehmende\nDominanz von Phantasie beim Angeklagten bezogen sich ersichtlich nicht auf sein Handeln als solches und die Wirkungen dieses Handelns beim Opfer, sondern auf die Vorstellungen, die dem Angeklagten subjektiv Grund zur Eifersucht\ngaben und ihn hinderten zu erkennen, daß objektiv keinerlei\nAnlaß hierfür bestand. Widersprüchlich ist auch nicht die\nAnnahme, der Angeklagte habe einesteils erkannt, daß seine\nGewalttätigkeit das Opfer töten könnte, andernteils nicht in\nvollem Umfang das Bewußtsein gehabt, eben diese Gewalttätigkeit füge seinem Opfer starke Schmerzen und Qualen zu. Beide\nErkenntnisse müssen keineswegs gemeinsam vorliegen oder gemeinsam fehlen. Die Erwägungen zum bedingten Tötungsvorsatz\nwerden daher durch die Ausführungen zu den Mordqualifikationen nicht in Frage gestellt.\n\nDe)\n\n5. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Sachbeschwerde die Aufhebung des Urteils, weil das Landgericht die\n\nMordmerkmale zu Unrecht verneint habe. Auch die Staatsanwaltschaft stützt sich hierbei auf einen angeblich vorhandenen Widerspruch zwischen den Feststellungen zum Tötungsvorsatz und denen zu den Mordmerkmalen. Ein solcher Wider-\n\nspruch besteht jedoch, wie schon dargelegt, nicht.\n\n6. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat auch sonst keinen Rechtsfehler ergeben.\nDas gilt auch für die Zumessung der Strafe.\n\nSchauenburg Kuhn Foth\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-29/1-str-69-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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