{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-03-29_1_StR_693_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-03-29","aktenzeichen":"1 StR 693/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 693/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Gebäudereiniger Giovanni A EEE aus\nMEER seboren arı EEE 1963 ir ro cu\noe 1:21ien),\n\n2. den Obsthändler Carmelo 1 EEE aus \"UHREN,\n\ngeboren am EEE 192: in vum ce v C-GEB (Italien),\n\nwegen schweren Raubes\n\n20\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n29. März 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 8. Juli 1987\n\na) im Fall II 1 der Urteilsgründe\nb) im gesamten Strafausspruch\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen. Sie hat auch über die\nKosten der Rechtsmittel zu befinden.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nGiovanni AN wird verworfen.\n\nGründe:\nDie Beweiswürdigung im Fall II 1 der Urteilsgründe\n(Überfall auf das Lokal Cal CHE) weist Rechtsfehler\n\nauf. Wesentliches Indiz für die Täterschaft der Angeklagten\nan dem Raubüberfall war der Umstand, daß zum einen bei der\n\nWIV\n\n- 3 -\n\nFreundin des Angeklagten Carmelo | der Ehering des\nbei dem Überfall beraubten Kellners CN, zum andern in der\nelterlichen Wohnung des Angeklagten Giovanni AU eine\nKellnergeldtasche gefunden wurde, die nach Auffassung des\nLandgerichts bei dem Überfall dem Co wesgenommen worden\nwar. Das Landgericht stützt sich hierbei, was die Tasche\nangeht, auf das Wiedererkennen durch co, sieht sich\nallerdings - weil cc besondere individualisierende Merkmale nicht angeben konnte - veranlaßt, für die Identität der\ngeraubten und der gefundenen Tasche zusätzliche Gründe anzuführen. Im Hinblick auf die von cc geschilderten Merkmale\nder Tasche führt sie aus, alle diese Merkmale seien \"nur an\ndieser Geldtasche\" zu finden, wobei sie sich auf die Augenscheinseinnahme an dieser und an drei weiteren, bei dem Angeklagten Carmelo AU und dem tatverdächtigen DEE\nsichergestellten Kellnergeldtaschen stützt und darauf hinweist, daß Coffdiese drei anderen Taschen \"sofort ausgeschieden hat\"; das Gericht sei \"daher überzeugt, daß es sich\nbei der fraglichen Geldtasche um die des Zeugen handelt\".\n\nDiese Ausführungen erwecken den Eindruck, die Strafkammer habe sich auf die sichergestellten Geldtaschen beschränkt und nicht in Betracht gezogen - was sie an anderer\nStelle selbst für möglich hält -, die Geldtasche Co\nkönne auch weggeworfen oder vernichtet worden sein; tatsächlich wurde eine bei dem selben Überfall geraubte rote\nGeldtasche nicht wieder aufgefunden. So bleibt die Möglichkeit, das Landgericht habe sein Augenmerk auf diese vier\nGeldtaschen beschränkt und CoWMM habe die eine Geldtasche\n\nzo\n-4-\n\nnur deshalb als die seine bezeichnet und die anderen ausgeschieden, weil er seine Aufmerksamkeit nur auf diese vier\n\nTaschen richtete.\n\nAls weiteren Grund für die Identität der geraubten und\nder sichergestellten Geldtasche erwägt das Landgericht, es\nkomme \"nämlich hinzu, daß sich der Ehering des Zeugen im\nZeitpunkt des Raubüberfalls in der fraglichen Geldtasche befand\". Die Auslegung dieser Urteilsstelle legt nach Sprachgebrauch - wenige Zeilen zuvor wird die sichergestellte und\nvon CoW die seine genannte Tasche als \"£fragliche Geldtasche\" bezeichnet - und Zusammenhang der Erörterung den\nSchluß nahe, die Strafkammer verstehe unter der \"fraglichen\nGeldtasche\" die bei der Durchsuchung sichergestellte. Dann\nerweist sich die Erwägung des Landgerichts als Kreisschluß.\nDie zu beweisende Tatsache (die Identität der sichergestellten mit der geraubten Tasche) wird als bewiesen vorausgesetzt; denn nur in diesem Fall kann der Ring in dieser\n\nTasche gewesen sein.\n\nDie dargestellten fehlerhaften Erwägungen berühren den\nBestand des Urteils umso mehr, als die Strafkammer aus der\nSicherstellung von Ring und Tasche nicht nur auf irgendeinen\nZusammenhang der Angeklagten mit dem Raub schließt, sondern\ndaraus ihre Täterschaft herleitet, ohne erkennbar zu bedenken, daß zum einen die Tat - wie das Landgericht seinen\nErörterungen voranstellt - \"in einem Zusammenhang mit einer\nSerie von Überfällen\" in MEN und Umgebung zu sehen ist,\nzum andern gerade im vorliegenden Fall eine gewisse Verteilung der Beute stattgefunden hat; denn der Ring war zur Zeit\ndes Raubs in der Tasche. Unter diesen Umständen durfte das\n\n-5-\n\nLandgericht \"andere Möglichkeiten, wie die Gegenstände in\nden Besitz der Angeklagten gelangt sein könnten\", nicht ohne\nweiteres als \"rein theoretisch denkbar\" bezeichnen.\n\nDie dargestellten Gründe gestatten nicht, die Verurteilung des Angeklagten Carmelo All - bei dessen Freundin\nder geraubte Ring sichergestellt wurde - bestehen zu lassen,\nvielmehr muß über die Schuld beider Angeklagten neu ver-\n\nhandelt werden.\n\nSoweit der Angeklagte Giovanni OO |] außerdem wegen\nschweren Raubes zum Nachteil der Bayerischen Hypotheken- und\nwechselbank verurteilt wurde, weist der Schuldspruch keinen\nRechtsfehler auf. Über die Strafe muß deshalb neu verhandelt\nwerden, weil nicht auszuschließen ist, daß die jetzt aufgehobene Verurteilung die Zumessung auch in diesem Fall beeinflußt hat. Daß die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben kann,\n\nversteht sich von selbst.\n\nSchauenburg Maul Foth\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-29/1-str-693-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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