{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-03-29_1_StR_66_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-03-29","aktenzeichen":"1 StR 66/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"MH\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n1_StR 66/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWalter Sch EB , ohne festen Wohnsitz, geboren\nam ME 195° ir VOR bei 1 GE,\n\nwegen Raubes\n\n@r MH\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 29. März 1988 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Memmingen vom\n\n4. September 1987, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten dieses Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\nZur Begründung seines Aufhebungsamtrags hat der\nGeneralbundesanwalt zutreffend ausgeführt;\n\n\"Die Revision des Angeklagten Sch hat mit\neiner Verfahrensrüge Erfolg. Das Landgericht hat\ngegen gesetzliche Vorschriften über die Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verstoßen. Dieser Verstoß führt gemäß § 338 Nr. 5\nStPO zur Aufhebung des Urteils.\n\nDer Angeklagte Sch und sein Verteidiger wurden durch Beschlüsse der Strafkammer gemäß § 231 c\nStPO für die Dauer der Beweisaufnahme zu Punkt 2\nder Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Memmingen\n\nvom 21. April 1987 und zu den Vorwürfen aus\nder Anklageschrift der Staatsanwaltschaft\nMemmingen vom 16. Juli 1987, die jeweils lediglich den Mitangeklagten AU betrafen,\nbeurlaubt.\n\nIn Abwesenheit des Angeklagten Sch und\nseines Verteidigers erging die Anordnung des\nVorsitzenden, daß der Zeuge Hl, der als\nTatopfer zu dem beide Angeklagten betreffenden Punkt 1 der Anklage der Staatsanwaltschaft\nMemmingen vom 21. April 1987 zunächst in Anwesenheit beider Angeklagter ausgesagt hatte,\naber noch nicht entlassen war, gem. § 61 Nr. 2\nStPO als Verletzter unvereidigt bleibt. Der\nZeuge HE wurde sodann 'in allseitigem\nEinverständnis! entlassen.\n\nDieses Vorgehen verstößt gegen § 338 Nr. 5 StPo.\n\nDie Verhandlung über die Frage der Vereidigung\nund Entlassung des Zeugen Hp in Abwesenheit des Angeklagten Sch und seines Verteidigers war nicht durch die Beschlüsse nach § 231 c\nStPO erfaßt, da sich diese nicht auf Punkt 1 der\nAnklage der Staatsanwaltschaft Memmingen vom\n\n21. April 1987 bezogen.\n\nDie Abwesenheit des Angeklagten Sch und sei-\n\nnes Verteidigers betraf auch einen wesentlichen\n\nTeil der Hauptverhandlung. Hierzu gehört nach\nständiger Rechtsprechung auch die Verhandlung\n\nüber die Vereidigung eines Zeugen (BGH NStZ 1981, 449).\n\nAuch wenn im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf\ndas Ergebnis, nämlich das Absehen von der Vereidigung des Zeugen Hl nach § 61 Nr. 2 StPO,\ndie Verhandlung über die Vereidigung als nicht\nwesentlicher Vorgang der Hauptverhandlung anzusehen wäre (vgl. BGHSt 22, 289, 297; ...),liegt\nder absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPo\nvor. Der Angeklagte Sch und sein Verteidiger\nwaren auch bei der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen I] abwesend und hatten somit keine Möglichkeit, gegebenenfalls weitere Fragen zu stellen oder der Entlassung des Zeugen entgegenzuwirken (BGH NStZ 1986, 133). \"\n\nSchauenburg Kuhn Foth\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-29/1-str-66-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231c","ref_norm":"231c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-29/1-str-66-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:16.858229+00:00"}}