{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-03-29_1_StR_659_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-03-29","aktenzeichen":"1 StR 659/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_ StR 659/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n6. Juli 1987 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Untreue und\nwegen Verletzung der Konkursamtragspflicht\nverurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue,\nVerletzung der Buchführungspflicht und Verletzung der\nKonkursamtragspflicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum überwiegenden Teil Erfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt führt aus:\n\n\"Die Strafkammer hat zugunsten des Angeklagten als\nwahr unterstellt, daß er die der Firma C -neu\nzustehenden Schecks deshalb in Höhe von 354.227,61 DM\n(UA S. 25) der Firma C -alt gutgebracht hat, weil\ner eine Inanspruchnahme der Firma C -neu aus dem\nGesichtspunkt des § 419 BGB durch Gläubiger der Firma\nc -alt habe verhindern wollen (UA S. 29/30, 38,\n41, 49). Dabei hat die Strafkammer aber völlig offen\ngelassen, ob die Firma C neu tatsächlich das\nVermögen der Firma C -alt im Sinne des § 419 Abs. 1\nBGB übernommen hat. Außerdem ist offen geblieben, ob\ndie Firma C -neu deswegen gegebenenfalls in Höhe\ndes gesamten Betrages von 354.221,61 DM für die Schulden der Firma C alt miteinstehen mußte oder ob\nsie ihre Mithaft aus dem Gesichtspunkt des § 419\n\nAbs. 2 BGB auf einen Teilbetrag hätte beschränken können. Diese Fragen hätte die Strafkammer nicht offenlassen dürfen. Außerdem hätte sie nachprüfen müssen,\nob der Angeklagte die der Firma C alt gutgebrachten Schecks tatsächlich in der gesamten Höhe von\n354.221,61 DM dazu benutzt hat, Forderungen der Gläu-\n\n'biger der Firma C -alt zu tilgen. Denn wenn und\n\nsoweit der Angeklagte Schecks für die Tilgung von\nSchulden der Firma C alt verwandt hat, für die\ndie Firma C -neu mithaften mußte, ist die Firma\nc -neu durch die Schuldentilgung von ihrer Mithaft befreit und deshalb nicht im Sinne des § 266\n\nAbs. 1 StGB geschädigt worden. Der Schuldumfang\nist aus diesem Grund möglicherweise weit geringer, als das die Strafkammer angenommen hat. Die\nVerurteilung wegen Untreue kann deshalb nicht bestehen bleiben.\n\nHinzu kommt noch ein weiterer Mangel. Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, daß die Firma\n\nC. -neu am 24. Juli 1981 durch die sicherungshalber erfolgte Abtretung der Hälfte der Geschäftsamteile der Firma C -alt und durch eine\nSicherungsgrundschuld nicht nur eine Sicherung\n\nfür den bis dahin vom Angeklagten angerichteten\nSchaden, sondern auch eine Absicherung für die\nkünftigen Schäden erlangt hat. Wenn die Firma\n\nc -neu aber seit dem 24. Juli 1981 für alle\netwaigen Schäden durch Treuwidrigkeiten des Angeklagten ausreichend abgesichert war, dann ist sie\nseitdem nicht mehr im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB\ngeschädigt worden (BGHSt 15, 342, 344; BGH bei\nHoltz MDR 1983, 281). Das betrifft - ohne Berücksichtigung der oben erwähnten Scheckumleitungen\nzugunsten der Firma C -alt - weitere treuwidrige\nScheckverbuchungen in Höhe von insgesamt 159.754,63 DM.\nDer dem Angeklagten im Rahmen des § 266 Abs. 1 StGB\nanzulastende Schaden beläuft sich demnach möglicherweise nicht auf 668.220,98 DM, sondern nur auf\n154.244,74 DM.\n\nDaneben kann auch die Verurteilung des Angeklagten\nwegen Verletzung der Konkursamtragspflicht nicht\nbestehen bleiben. Die Strafkammer hat dazu lediglich\n\nfestgestellt, der Angeklagte habe eingestanden,\ndaß die Firma C ‚-alt spätestens am 28. September 1981 zahlungsunfähig gewesen sei und daß\nihn sein Rechtsanwalt über seine Verpflichtung\nbelehrt habe, die Eröffnung des Konkurses zu beantragen (UA S. 26, 28). Das genügt nicht. Auch\nwenn der Angeklagte geständig war, hätte die\nStrafkammer gleichwohl die Tatsachen darlegen\nmüssen, aus denen sich die Zahlungsunfähigkeit\nder Firma C -alt zu dem angegebenen Zeitpunkt\nergab (vgl. BGH StV 1997, 343).\n\nDie Aufhebung der Verurteilung wegen Untreue und\nwegen Verletzung der Konkursamtragspflicht entzieht der Gesamtstrafe ihre Grundlage. Daneben\nmuß auch die Einzelstrafe wegen Verletzung der\nBuchführungspflicht aufgehoben werden, weil sich\nnicht ausschließen läßt, daß diese Einzelstrafe\nohne die beiden anderen Verurteilungen milder ausgefallen wäre. Dagegen ist der Schuldspruch wegen\nVerletzung der Buchführungspflicht frei von\nRechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nSchauenburg\n\nGranderath\n\nKuhn\n\nv. Gerlach\n\nFoth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-29/1-str-659-87","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 419","ref_norm":"419","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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