{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-03-24_1_StR_83_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-03-24","aktenzeichen":"1 StR 83/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB 1975 s§ 55\n\nDie Rechtskraft eines Urteils, das unter Mißachtung der\nzäsurwirkung eines früheren Urteils fehlerhaft eine Gesamtstrafe gebildet hat, hindert nicht, bei späterer Aburteilung früher begangener Taten die fehlerhaft gebildete\nGesamtstrafe aufzulösen und die Gesamtstrafenbildung ins-\n\ngesamt neu vorzunehmen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 s§ 55\n\nDie Rechtskraft eines Urteils, das unter Mißachtung der\nzäsurwirkung eines früheren Urteils fehlerhaft eine Gesamtstrafe gebildet hat, hindert nicht, bei späterer Aburteilung früher begangener Taten die fehlerhaft gebildete\nGesamtstrafe aufzulösen und die Gesamtstrafenbildung ins-\n\ngesamt neu vorzunehmen.\n\nBGH, Beschl. v. 24. März 1988 - 1 StR 83/88 - LG Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 83/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Arwed Heinz KEN , ohne festen Wohn-\n\nsitz, geboren am uP 1957 in scruuee,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n38\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\n- zu 3.\n\nauf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach An-\n\nhörung des Beschwerdeführers am 24. März 1988 gemäß $S 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Klebs\nwird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. November 1987, soweit es\nihn betrifft, im Ausspruch über die\nGesamtstrafe aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu\n\nbefinden.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Erörterung bedarf nur die Bildung der Gesamtstrafe;\n\nim übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-\n\nvisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben.\n\nDie im angefochtenen Urteil geahndeten Betrügereien beging der Angeklagte zwischen dem 14. März 1986 und dem\n\n3. April 1986. Das Landgericht hat gesehen, daß dieser Zeitraum vor dem am 21. Mai 1986 gegen den Angeklagten ergangenen Urteil des Amtsgerichts Waiblingen liegt und deshalb\ngemäß § 55 StGB die in jenem Urteil verhängten Einzelstrafen\nin die jetzt zu bildende Gesamtstrafe grundsätzlich einzubeziehen gewesen wären. An dieser Einbeziehung hat es sich\naber gehindert gesehen, weil das Amtsgericht Waiblingen am\n21. Mai 1986 seinerseits unter Berufung auf $S 55 StGB die\nStrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Schorndorf vom\n\n3. April 1985, des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom\n21. Juni 1985 und des Amtsgerichts Stuttgart vom 23. Juli\n1985 in die von ihm gebildete Gesamtstrafe einbezogen\n\nhatte.\n\nDiese Einbeziehung war - wie das angefochtene Urteil\nzutreffend wertet - fehlerhaft; denn keine der am 21. Mai\n1986 abgeurteilten Taten war vor dem 3. April 1985 begangen\nworden.\n\nDennoch meint das Landgericht, durch die Gesamtstrafenbildung des Amtsgerichts Waiblingen vom 21. Mai 1986 sei es\nan der Einbeziehung der damals verhängten Einzelstrafen in\ndie jetzt zu bildende Gesamtstrafe gehindert. Unter Berufung\nauf die Entscheidung des Landgerichts Koblenz NStZ 1981, 392\nist es der Auffassung, die - wenn auch rechtsfehlerhafte -\nPrüfung und Anwendung von § 55 StGB durch das Amtsgericht\nWaiblingen hindere, weil in Rechtskraft erwachsen, die\nsonst mögliche (richtige) Gesamtstrafenbildung. S 55 StGB\ngestatte nicht, bewußt (wenn auch fehlerhaft) getroffene\nrechtskräftige Entscheidungen nachträglich zu korrigieren.\nMaßgebliches Datum für eine Gesamtstrafenbildung sei daher\n\n33\n\nder 3. April 1985; vor diesem Tag ist keine der jetzt\nabgeurteilten Taten geschehen. Das Landgericht hat die mit\nseiner Rechtsauffassung in diesem Fall verbundene Härte\ndurch entsprechende Berücksichtigung bei Bildung der Gesamtstrafe ausgeglichen.\n\nDer Senat vermag der Rechtsmeinung des Landgerichts\nnicht zu folgen. § 55 StGB ermächtigt und verpflichtet den\nTatrichter, in rechtskräftige frühere Gesamtstrafen einzugreifen; die Rechtskraft einer Gesamtstrafe stellt auch dann\nkein Hindernis dar, wenn nicht alle in ihr zusammengefaßten\nEinzelstrafen in eine neue Gesamtstrafe einzubeziehen sind,\nsie vielmehr zu verschiedenen Gesamtstrafen zusammengefügt\nwerden oder als Einzelstrafe bestehenbleiben sollen (vgl.\nBGHSt 9, 5, 8; 7, 180, 181; BGH GA 1955, 244; 1963, 374). Es\nist kein Grund ersichtlich, anders zu verfahren, wenn die\nfrühere Gesamtstrafenbildung deshalb fehlerhaft ist, weil\ndas Gericht Einzelstrafen für Taten einbezogen hat, die erst\nnach der für die Zäsurwirkung maßgebenden früheren Verurteilung begangen worden sind. Die Rechtskraft der früheren Gesamtstrafenentscheidung ändert nichts an den sachlichen\nVoraussetzungen der Gesamtstafenbildung und kann insbesondere nicht (mit Bindungswirkung für spätere Entscheidungen)\neiner Verurteilung Zäsurwirkung beimessen, die ihr nach den\nallgemeinen Grundsätzen nicht zukommt. Für die Bildung der\nGesamtstrafe nach S 55 StGB gibt die sachliche, nicht die\nverfahrensrechtliche Lage den Ausschlag (vgl. BGHSt 32, 190,\n193; LG Ulm NStZ 1984, 361 m. Anm. Sick; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe S. 180 ff£.).\n\nDas für die Bindungswirkung der fehlerhaften Gesamtstrafenentscheidung angeführte Argument, es sei in solchem\nFall die Vorschrift des § 55 StGB nicht unberücksichtigt\ngeblieben, vielmehr geprüft und - wenn auch rechtsfehlerhaft - angewendet worden, verfängt um so weniger, als es\nallenfalls im Hinblick auf die Verurteilungen gelten könnte,\ndie der Richter zur Zeit seiner Entscheidung kannte. Straftaten, die ihm unbekannt waren, konnte er in seine Willensbildung nicht einbeziehen. Seiner Entscheidung dennoch\nRechtskraftwirkung auch in bezug auf solche erst später bekanntgewordene Taten beizumessen, würde der Bestimmung des\n$s 55 StGB unmittelbar zuwiderlaufen und auch der Rechtskraft\neine Wirkung beimessen, die ihr nicht zukommt.\n\nDer Hinweis des Landgerichts Koblenz aaO auf S 460 StPo\nbesagt nichts. Wenn zu dieser Vorschrift im Hinblick auf den\nWortlaut (\"außer Betracht geblieben\") die Meinung vertreten\nwird, bewußtes - wenn auch fehlerhaftes - Unterlassen einer\nGesamtstrafenbildung im Urteil hindere ein zum Zwecke der\nKorrektur stattfindendes Beschlußverfahren (OLG Koblenz MDR\n1975, 73 m. w. Nachw.), so hat das ganz andere Bedeutung und\nführt jedenfalls nicht dazu, einer Verurteilung mit bindender Wirkung für spätere Entscheidungen eine ihr nicht zukommende Zäsurwirkung beizumessen. Abgesehen von der ganz\nanderen Funktion des in S 460 StPo vorgesehenen Beschlußverfahrens (vgl. BGHSt 12, 1, 5) geht es im vorliegenden Fall\nnicht darum, allein zum Zwecke der Korrektur über denselben\nSachverhalt erneut zu entscheiden, sondern darum, die jetzt\nneu verhängten Einzelstrafen in den durch § 55 StGB vorgeschriebenen Gesamtstrafenzusammenhang einzuordnen.\n\n677\n\nÜber die Gesamtstrafe ist daher unter Einbeziehung\naller noch nicht erledigten Straferkenntnisse neu zu befinden, gegebenenfalls unter Bildung mehrerer Gesamtstrafen.\nDer am 4. November 1985 nach § 460 StPO ergangene, vom Anmtsgericht Waiblingen am 21. Mai 1986 aufgelöste Beschluß entfaltet als solcher keine Wirkung mehr. Sollte sich ergeben,\ndaß die in diesem Beschluß erfolgte Gesamtstrafenbildung\nrichtig war, so besteht kein Hinderungsgrund, wiederum eine\n\nsolche Gesamtstrafe zu bilden.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-24/1-str-83-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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