{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-03-22_1_StR_117_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-03-22","aktenzeichen":"1 StR 117/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 117/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nJürgen F u zus NEE, dort senoren\nam EB 1963,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n-2- 32\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 22. März 1988 gemäß S 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Oktober 1987,\nsoweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\nDie Strafkammer hat die Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung\nnach SS 21, 49 Abs. 1 StGB auch mit der Erwägung abgelehnt, der\nAngeklagte sei seit längerem entschlossen gewesen, an dem Tatopfer, gegebenenfalls unter Gewaltanwendung, sexuelle Handlungen bis zum Geschlechtsverkehr vorzunehmen (UA S. 39); im\nRahmen der Einzelzumessung ist zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß er die Tat offensichtlich seit längerem geplant\nhatte, wie seine Äußerung gegenüber einer Zeugin zeige\n(UA S. 39, 40). Für beides findet sich in den Urteilsfest-\n\nstellungen jedoch keine hinreichende Stütze. Die Feststellung,\n\nder Angeklagte habe vor der Tat gegenüber einer Hausbewohnerin in Bezug auf das Tatopfer geäußert, \"die schau\ner sich mal an, die packe er mal\" (UA S. 12), vermag fü\nsich allein derart weitgehende Folgerungen nicht zu tra\n\nIm übrigen war die Revision, insoweit dem Antrag des\n\nGeneralbundesanwalt entsprechend, zu verwerfen.\n\nSchauenburg Kuhn ul\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-22/1-str-117-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-22/1-str-117-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:16.599393+00:00"}}