{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-03-22_1_StR_106_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-03-22","aktenzeichen":"1 StR 106/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_ 106/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Diplom-Ingenieur Manfred Me aus ACH,\ngeboren am EINES 1957 in EEE,\n\nwegen Betruges\n\nL\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 22. März 1988 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Hechingen\nvom 29. Oktober 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs\nin 26 Fällen zu einer Freiheitsstrafe bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Betrug zum Nachteil von Bauhandwerkern (Fälle 1\nbis 24).\n\na) In diesen Fällen führt das Landgericht zur Begründung des Betrugsvorwurfs in erster Linie aus, der\nAngeklagte habe in Kenntnis, daß eine Zahlung der zeitlich nach dem 15. Juli 1981 liegenden Handwerkerleistungen nicht mehr gesichert war, veranlaßt, daß bereits vor\ndem Stichtag begonnene Arbeiten fortgesetzt und weitere\nArbeiten abgerufen wurden. Soweit Bauhandwerkerverträge\nnach dem 15. Juli 1981 abgeschlossen worden seien, ergebe\n\nsich die Täuschung der Vertragspartner daraus, daß die\nFirma TEEN GmbH als uneingeschränkt zahlungskräftiges Unternehmen aufgetreten sei (UA S. 25).\n\nSoweit es um nach dem vom Landgericht angenommenen\nStichtag erteilte Aufträge geht, krankt das landgerichtliche Urteil schon daran, daß sich den Feststellungen\nnicht entnehmen läßt, wer diese Aufträge erteilt hat. Der\nAngeklagte war nicht Geschäftsführer der TE cap;\ndaß er als Ehemann einer Gesellschafterin und Mitglied\ndes Beirats der Gesellschaft wesentlichen Einfluß auf\ndie Geschäftsführung genommen hat, macht ihn noch nicht\nfür die einzelnen erteilten Aufträge verantwortlich. Insoweit bedürfte es zumindest der Feststellung, daß er von\nder jeweiligen Auftragserteilung Kenntnis gehabt und\ndarauf bestimmend Einfluß genommen hatte.\n\nSoweit es um bereits erteilte Aufträge geht, hat das\nLandgericht den Schuldvorwurf gegen den Angeklagten darin\ngesehen, er habe die Baustellenleiter dazu gedrängt, daß\nbereits in Angriff genommene Arbeiten fortgesetzt und weitere Arbeiten später abgerufen würden (UA S. 10); insoweit\nläßt das Landgericht jedoch offen, ob und in welchem Fall\ndie Baustellenleiter, vom Angeklagten veranlaßt, tatsächlich auf Fortführung der Arbeiten gedrängt und damit die\nHandwerker zu weiteren Leistungen veranlaßt haben. Persönlich eingeschaltet hat sich der Angeklagte nach den Feststellungen nur in den Fällen 16 (1. Teilakt), 18 und 24;\nin den Fällen 18 und 24 teilt das Urteil jedoch nicht mit,\nwann der Angeklagte seine Zahlungsversprechen erteilt hat,\nwährend im Falle 16 nur ein Teilakt der fortgesetzten Tat\nausreichend dargestellt ist.\n\nIC\n\nb) Das Landgericht hat in diesen Fällen hilfsweise\nden Schuldvorwurf darauf gestützt, daß es der Angeklagte\nunterlassen habe, ab dem 15. Juli 1981 die zu diesem\nZeitpunkt im Einsatz befindlichen oder später eingesetzten\nHandwerker auf die nunmehr erkannte schlechte wirtschaftliche Lage hinzuweisen (UA S. 25).\n\nInsoweit erscheint aber schon fraglich, ob der Angeklagte in der Firma TR CmbH eine Stellung hatte, die\nihn zu derartigen Hinweisen verpflichtete und berechtigte.\nDer Angeklagte hatte zwar ein erhebliches wirtschaftliches\nInteresse am Fortbestand des Unternehmens und nahm aus seiner Stellung als früherer Gesellschafter - 1976 hatte seine\nEhefrau seinen Geschäftsamteil übernommen - und Mitglied\ndes Beirates Einfluß auf die Geschäftsführung. Ob ihn die\ninsoweit festgestellten Umstände jedoch zum faktischen Geschäftsführer neben dem bestellten und auch tätigen Geschäftsführer BMW machen konnten, erscheint zweifelhaft.\nInsofern würde nicht genügen, daß er den Geschäftsführer\nberiet, für technische Fragen zuständig war und Beziehungen\nzu Handwerkern und Banken pflegte (UA S. 4). Erforderlich\nwäre vielmehr, daß der Angeklagte wichtige Entscheidungen\n- selbständig - treffen konnte und auch tatsächlich traf\nsowie Verfügungsmacht besaß (vgl. BGHSt 31, 118, 120, 121).\nDafür, daß der Angeklagte in diesem Sinne die Geschäfte der\nFirma TER CabH (zumindest mit)geführt hätte, lassen\nsich dem Urteil jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte\nentnehmen; so ist nicht festgestellt, daß er selbst Verträge mit Handwerkern oder Kaufinteressenten abgeschlossen\noder inhaltlich beeinflußt hätte, oder daß er Mitarbeiter\neingestellt oder entlassen hätte. Insgesamt erscheint bei\nder Struktur der Gesellschaft daher zumindest zweifelhaft,\n\n-5-\n\ndaß der Angeklagte verpflichtet und befugt war, einen derartig schwerwiegenden Schritt wie die Warnung der Handwerker vor weiterem Tätigwerden in eigener Verantwortung zu\ntreffen.\n\nDarüber hinaus bestand nicht ohne weiteres eine Pflicht\ndes Geschäftsführers der Firma TW® GmbH, Handwerker nach\ndem 15. Juli 1981 vor der Erbringung weiterer Leistungen zu\nwarnen. Eine derartige Pflicht wäre nur dann zu bejahen,\nwenn besondere Umstände vorgelegen hätten, die vom Schuldner\nerkannt, die Gläubiger in Sicherheit gewogen hätten (BGH,\nUrteil vom 4. September 1979 - 3 StR 242/79; vgl. BGH GA\n1965, 208; 1974, 284). Solche besonderen Umstände sind hier\njedoch nicht ausreichend dargetan; dagegen könnte schon\nsprechen, daß die sich seit längerer Zeit hinziehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Firma TB cnbH in den\nKreisen der beteiligten Handwerker kaum verborgen geblieben\nsein können. Entgegen der Meinung des Landgerichts ergibt\nsich eine Aufklärungspflicht hier auch nicht aus vorangegangenem Tun; allein daraus, daß sich nach der - noch vor\nKenntnis der schlechten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft erfolgten - Erteilung von Aufträgen herausstellte,\neine Zahlung werde mit Wahrscheinlichkeit nicht mehr erfolgen können, kann im allgemeinen Geschäftsverkehr noch keine\nstrafbewehrte Aufklärungspflicht hergeleitet werden. Die\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1954\n(BGHSt 6, 198), auf die das Landgericht demgegenüber verweist, betrifft einen Einzelfall, in dem nur ein, zudem\nden privaten Bereich des Kunden betreffender, Auftrag erteilt worden war und in dem der Auftraggeber noch vor der\nDurchführung der Arbeiten den Offenbarungseid hatte leisten müssen. In der Folge ist zumindest im Ergebnis die\nAnwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben zur Be-\n\n6\n\ngründung einer Offenbarungspflicht im Bereich des § 263\nStGB eingeschränkt worden (Lackner in LK 10. Aufl. § 263\nRan. 65 m. Rechtspr. Nachw.). Die bloße Anstößigkeit des\nSchweigens genügt nicht (BGH, Urteil vom 28. Juni 1976\n\n- 3 StR 94/76). Es müssen besondere Umstände, nämlich\n\nein besonderes Vertrauensverhältnis oder auf gegenseitigem Vertrauen beruhende Verbindungen vorliegen (BGHR StGB § 263\nAbs. 1 Täuschung 1; BGH, Urteil vom 3. Juni 1958 - 5 StR\n158/58 bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 263 Rdnr. 9).\n\nDas wäre etwa zu bejahen bei laufender Geschäftsverbindung,\nbei der der eine Vertragsteil auf Abruf oder auf weitere\nBestellung ständig Waren oder Leistungen auf laufende Rechnung geliefert erhält (BGH, Urteil vom 7. Juli 1955\n\n- 4 StR 603/54 - bei Pfeiffer/Maul/Schulte aa0). Zu derart\nengen Geschäftsverbindungen zwischen der Firma Tu CnbH\nund einzelnen Handwerkern enthält das landgerichtliche Urteil jedoch keine ausreichenden Feststellungen, so daß\ninsgesamt auch die Hilfsbegründung den Schuldspruch in\ndiesen Fällen nicht trägt.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird darüber hinaus zu\nprüfen sein, inwieweit die nach dem 15. Juli 1981 noch\ntätig gewordenen Handwerker die schlechten Vermögensverhältnisse der Firma TE GmbH gekannt haben und sich\ndaher möglicherweise nicht in einem Irrtum befanden. Diese\nFrage könnte unter Umständen in solchen Fällen bejaht werden, in denen ein Handwerker weiterhin Leistungen erbrachte,\nobwohl vorhergehende Rechnungen schon längere Zeit unbezahlt geblieben waren (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 2).\nVage Informationen über wirtschaftliche Schwierigkeiten\nder Auftraggeberin müssen aber einen Irrtum nicht notwendig ausschließen.\n\n2. Betrug zum Nachteil von Kunden (Fälle 25, 26).\n\nAuch soweit dem Angeklagten vorgeworfen wird, von\nKunden, die von der Firma TOM GmbH sich Häuser errichten ließen, überhöhte Abschlagszahlungen eingefordert\nund sie dadurch betrügerisch geschädigt zu haben, kann\ndas angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Denn auch\ninsoweit wird aus den Darlegungen nicht hinreichend deutlich, welche Täuschungsmaßnahmen der Angeklagte im Einzelfall veranlaßt oder vorgenommen hat. Zudem läßt sich der\njeweils angenommene Schaden nicht nachprüfen; insoweit\nfehlen insbesondere Feststellungen, welche Forderung die\nGesellschaft insgesamt gegen den jeweiligen Kunden hatte\nund wie es - trotz vermutlich fest vereinbarten Preises -\nzu den festgestellten Überzahlungen gekommen ist.\n\nSchauenburg Kuhn RiBGH Dr. Ulsamer ist\nin Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben\n\nSchauenburg\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-22/1-str-106-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-22/1-str-106-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:16.578172+00:00"}}