{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-03-17_1_StR_104_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-03-17","aktenzeichen":"1 StR 104/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 104/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Harald M I | rn geborener Meg,\n\naus MÖGE, geboren am El 1957 in u,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 17. März 1988 gemäß S 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n24. November 1987 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes, begangen an Manfred CO ie , zu c<iner\nFreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt hat zum Schuldspruch ausgeführt:\n\n\"Die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten bejaht hat, begegnen\nauf der Grundlage der bisherigen Feststellungen zum Tathergang durchgreifenden Bedenken.\n\nZwar liegt es nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit des Todes seines Opfers rechnet und, weil er sein gefährliches Handeln\ngleichwohl fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend\nin Kauf nimmt. Deshalb ist in solchen Fällen ein Schluß von\nder Lebensgefährlichkeit des Handelns auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Er bedarf jedoch angesichts\nder gegenüber einer Tötung bestehenden hohen Hemmschwelle\nsorgfältiger Prüfung. Denn auch bei objektiv gefährlichem\nVerhalten kann es im Einzelfall so liegen, daß der Täter\ndie Gefahr der Tötung nicht erkennt oder jedenfalls - dann\nkommt bewußte Fahrlässigkeit in Betracht - ernsthaft, nicht\nnur vage, darauf vertraut, ein solcher Erfolg werde nicht\neintreten. Der Schluß auf (bedingten) Tötungsvorsatz ist\ndeshalb nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in\nseine Erwägungen auch diejenigen Umstände mit einbezogen hat,\ndie ein solches Ergebnis in Frage stellen. Daß dies geschehen\nist, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen (BGH StV 1984,\n187/188; st. Rspr.). Dem wird die Beweiswürdigung des Schwurgerichts nicht gerecht.\n\nSchon die Motivation des Angeklagten für seine Tat\nspricht gegen die Annahme des Schwurgerichts, daß der Angeklagte den Tod des Zeugen OBEN gebilligt hat. Der Ange-\n\nklagte hat nur deshalb auf OW# eingestochen, weil\n\ner sich von diesem brüskiert glaubte und weil er durch\neinen vorausgegangenen Streit mit seiner Verlobten ohnehin\ngereizt war (UA S. 8-11, 21, 22/23, 26/27). In dieser Situation konnte es für den Angeklagten keinen einsichtigen\nBeweggrund für ein so schweres Verbrechen wie die Tötung\nON geben. Hinzu kommt, daß der Angeklagte den Tatentschluß aus einer momentanen Verärgerung und in erheblich\nalkoholisiertem Zustand (2,18 0/oo) ohne lange Überlegung\ngefaßt hat. Diese Umstände sprechen eher dafür, daß der Angeklagte zwar die Gefährdung, nicht aber auch den Tod\nCE in sein Bewußtsein und seinen Willen aufgenommen hatte (BGH, Urteil vom 26. Mai 1987 - 1 StR 170/87 -\n\nmit weiteren Nachweisen).\n\nIn diese Richtung zielte auch die Einlassung des Angeklagten. Er hat sowohl bei der Polizei als auch in der Hauptverhandlung ausgesagt, er habe Oi \"bewusst in die\nrechte Körperseite treffen wollen, weil er nicht das Herz\nhabe treffen wollen\". Das Schwurgericht hat diese Einlassung mit der Begründung für unglaubwürdig erachtet, mit ihr\nhabe der Angeklagte nur erreichen wollen, vom Vorwurf des\nversuchten Mordes wegzukommen (UA S. 23). Das wird dem Beweisergebnis nicht gerecht. Denn immerhin haben die zwei\nMesserstiche den Zeugen Oi tatsächlich im \"rechten\nBrustbereich\" getroffen. Außerdem ist der eine Stich offenbar überhaupt nicht in die Brust eingedrungen, während der\nandere zwar die Brusthöhle eröffnet und den rechten Lungenflügel leicht verletzt hat, der Stichkanal selbst verlief\n\naber tangential und war nur bis zu 3 cm tief (UA S. 11-13).\n\nDies legt den Schluß nahe, daß der Angeklagte den Stich\nnur mit mäßiger Wucht geführt hat, weil sonst die 8,2 cm\nlange spitze Klinge (UA S. 8) tiefer hätte eindringen müssen. Diese Umstände sprechen für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten.\n\nAus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, daß\nsich das Schwurgericht der Bedeutung der aufgezeigten Umstände für den inneren Tatbestand bewußt war. Das Urteil\nkann deshalb nicht bestehen bleiben.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nFür den Fall, daß das neu erkennende Schwurgericht wiederum zur Feststellung eines Tötungsvorsatzes kommt, bemerkt\nder Senat: Die Beurteilung, ob eine Verschiebung des Strafrahmens nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB\nvorzunehmen oder zu versagen ist, wird mehr als im angefochtenen Urteil geschehen den hierzu in der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs entwickelten Kriterien Rechnung zu tragen\nhaben. Danach ist die Frage der Strafmilderung wegen Versuchs zwar auf Grund einer Gesamtschau der Tatumstände im\nweitesten Sinne und der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden (BGHSt 16, 351, 353), doch kommt dabei besonderes Gewicht\n\nden wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, nämlich Nähe\n\nder Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie (BGH StV 1986, 378/379; BGH,\nBeschl. vom 2. Februar 1988 - 1 StR 15/88; vgl. auch BGH\n\nStV 1985, 4ll sowie BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1). In diesem Zusammenhang kann ins Gewicht fallen,\n\ndaß nach den bisher getroffenen Feststellungen der zur Tatzeit\n\nerheblich alkoholisierte Angeklagte abnorme Persönlichkeitszüge aufweist und daß die dem Opfer zugefügten Verletzungen, die folgenlos verheilt sind, nicht konkret le-\n\nbensgefährlich waren.\n\nSchauenburg Maul Foth\nGranderath v. Gerlach\n\n35","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-17/1-str-104-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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